Weil Ihr zusammen veranlagt werdet, deshalb steht hier Eure gemeinsame Steuerschuld. Du hast bereits etwas bezahlt (das hat der Arbeitgeber abgeführt), der Rest steht unter „verbleiben“ und wird dann mit den 1984,- (Vorauszahlungen? )verrechnet.
40200€ abzüglich der 1839 € als Nettoeinkommen.
Das dürfte passen.
Gruß
Ralf
ps: In solchen Fällen schreibe ich einen lieben Brief an die Behörde und bitte um etwas Geduld.
Danke für die Antwort.
Die Frist kann ich noch einhalten.
Trotzdem hatten wir nie so viel Nettoeinkommen von meinem Ehemann. Daher kommen mir 1800 Euro auf 40000 zu wenig vor.
Warum sagt der Steuerberater und eine befreundete Steuerberaterin, dass man beim Selbständigen das Nettoeinkommen nicht einfach errechnen kann?
Wie kann ich sein Nettoeinkommen aus diesen Angaben ausrechnen?
Geht man nicht nach der Splittingtabelle?
Am Ende des Steuerbescheides steht noch was von 14.74% .
Irgendwie werde ich nicht schlauer.
Für mich ist es wichtig aus den Angaben im Steuerbescheid das Nettoeinkommen meines Ehemannes zu rechnen.
Vielleicht hast du einen Tipp?
Mit dem hochgeladenen Schnippsel (das ist übrigens die Anrechnungsverfügung, aber dies nur am Rande) kann man dazu nichts sagen. Man müsste aufteilen, das erfordert den ganzen Bescheid (und macht auch noch Mühe).
Wir leben zusammen;)
Es geht um Kostenheranziehung für unseren Sohn. Er ist schon 18, wohnt aber in einen betreuten Wohnen. Da er nicht arbeitet bzw. noch zur Schule geht, werden wir zur Kasse gebeten. Wir haben noch 2 weitere Kinder.
Bei der Kostenheranziehung werden wir getrennt zur Kasse gebeten. Da ich zu wenig verdiene, muss ich nichts zahlen. Nettoeinkommen ist bei mir auch leichter auszurechnen.
Bei meinem Ehemann geht die Sachbearbeiterin von 40200 Brutto und zieht nur 1800 um auf sein Nettojahreseinkommen zu kommen. So viel hatten wir aber nie zur Verfügung.
Ich kann dir den Steuerbescheid geschwärzt hochladen, wenn du mir bei der Berechnung helfen könntest.
Sende doch der Behörde eine Kopie des Steuerbescheids.
Bei einem nichtselbständigen Steuerbürger versteht man unter „Nettoeinkommen“:
Brutto-Arbeitslohn abzüglich Lohnsteuer und Sozialabgaben.
Die Dame von der Behörde sieht das Nettoeinkommen als Brutto abzüglich 18xx € Einkekommensteuer. Das ist ja mein Problem.
Sie nimmt am, dass die Differenz von meinen bezahlten Steuern seine Einkommensteuer ist.
Auch wenn es ermüdend ist, ich wiederhole es noch einmal: die Steuerschuld wäre aufzuteilen, ebenso die Vorsorgeaufwendungen. Dies sollte jemand mit Sachverstand machen, allerdings werden dadurch möglicherweise Kosten verursacht. Die Dame in der Behörde hat möglicherweise nicht den notwendigen Sachverstand.
Genau diese Eindruck hatte ich und der Steuerberater.
Ich habe jetzt einen Widerspruch eingereicht und habe sie um Überprüfung Ihrer Berechnung.
Wenn der Steuerberater zurück ist, bitte ich ihn das Nettoeinkommen zu berechnen.
Ihr liegt der Steuerbescheid doch vor
Nach 2019 wird halt gerechnet. Nur war aber das Jahr 2020 ganz schlecht durch Corona.
Wir haben die verlangten ca. 300 € monatlich nicht dafür zur Verfügung.
Sie wollen ja auch rückwirkend ab Jan 2020 das Geld haben. So viel haben wir leider nicht.
und ganz unten auf der Seite steht unter Steuerbelastung 7.138 € und ein zu Versteuerndes Einkommen von 48.441 €, was eine Steuerhöhe von 14,74 % ausmacht.
Ich brauche das Nettoeinkommen des Ehemannes. Das ist die Basis zur Berechnung des Kostenbeitrages.
Die Behörde rechnet so:
"Der Nettobetrag setzt sich wie folgt zusammen:
Einkünfte 40.208,00 EUR abzüglich Einkommensteuer in Höhe von 1.839,00 EUR = 38.369,00 EUR Bruttobetrag (: 12 Monate = 3.197,42 EUR)
Des Weiteren wurden von dem Bruttobetrag in Höhe von monatlich 3.197,42 EUR Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 368,50 EUR und für die Pflegeversicherung in Höhe von 73,50 EUR in Abzug gebracht (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII). Das monatliche Nettoeinkommen beläuft sich somit auf 2.755,42 EUR."
Die Gewerbesteuer in Höhe von 2.718,00 EUR kann im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII keine Berücksichtigung finden. Bei der Gewerbesteuer handelt es sich nicht um eine auf das Einkommen gerichtete Steuer, sondern um eine Real- bzw. Objektsteuer. Die gezahlte Gewerbesteuer ist stattdessen erst im Rahmen der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII und dort in voller Höhe zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2013 – 5 C 16/12).