Steuererklärung rückwirkend ab 2017 machen?

Hallo zusammen, ich habe seit Beginn meiner Berufstätigkeit noch nie eine Steuererklärung abgegeben und würde dies nun gerne rückwirkend ab 2017 nachholen. Wie gehe ich dazu am besten vor?

  • Spricht grundsätzlich etwas dagegen, das zu tun?
  • Gibt es etwas, was ich dabei speziell beachten sollte/muss?
  • Sollte ich chronologisch vorgehen (erst 2017, dann 2018, dann 2019…) oder macht etwas anderes Sinn?
  • Was brauche ich dafür alles?
  • Gibt es eine Software/App, die mir mein Vorhaben erleichtern könnte (also speziell rückwirkende Steuererklärungen)?

Ihr seht, ich bin etwas überfragt und weiß einfach nicht so recht, wie ich das Thema am besten angehen sollte. Über etwas kompetente und routinierte Hilfe und Tipps würde ich mich freuen! :slight_smile:

Danke!
Landi

Servus,

nein, alles hübsch. Für 2017 ist unter keinen Umständen Festsetzungsverjährung eingetreten.

Wenn Du keinen lästigen „Septemberfall“ produzieren willst, der ewig herumgezerrt wird und aus Mißgunst eventuell im Detail geprüft wird, reiche erstmal 2017 ein. Wenn dann der Bescheid mit der Steuernummer da ist, verwendest Du diese für die folgenden Jahre.

(1) Deine Steuer-Identifikationsnummer. Die hast Du vor langer Zeit mal vom Bundeszentralamt für Steuern bekommen, Du kannst aber beim BZSt erneute Übersendung (geht bloß per Post) beantragen (geht auch onnlain).

(2) Sinnvoll ein Zertifikat für die papierlose Abgabe der ESt-Erklärungen über das Portal der Finanzbehörden „Elster online“. https://www.elster.de/eportal/start - es macht einiges Hin und Her, bis Du das Zertifikat hast, aber wenn es mal da ist, ist es recht hilfreich.

(3) Unter anderem dafür hilfreich, weil Du Dir dann auf Elster in einem ebenfalls recht sperrigen Verfahren einen Abfragecode besorgen kannst, mit dem Du für die einzelnen Jahre alles, was der Fiskus sowieso schon hat, das sind vor allem die Werte aus der Lohnsteuerbescheinigung und zu irgendwelchen Riester-Geschichten, außerdem Angaben zum ALG 1 - Bezug, falls da was war, im Download (heißt bei Elster „Belegabruf“) fix und fertig in die Felder der Steuererklärung einspielen kannst, in die sie rein müssen.

Das wird beim Ausfüllen der Formulare abgefragt.

Die Oberfläche und die Erläuterungen bei Elster sind mit den Jahren recht gut geworden, man braucht nichts anderes mehr als dieses Portal vom Finanzministerium. Optisch sieht man, dass es von Verwaltungsbeamten gemacht ist, aber inhaltlich läuft das prima.

Schöne Grüße

MM

2 Like

Vielen Dank für die wertvollen Antworten und Tipps, das hilft mir wirklich sehr weiter! :slight_smile:
Nun hätte ich direkt noch ein paar Anschlussfragen:

  • Vor meinen Berufseinstieg gab es ein „Gap Year“ (~2016). In diesem ca. einen Jahr habe ich weder studiert noch gearbeitet, war aber auch nicht arbeitslos gemeldet, habe kein ALG/Hartz IV bezogen und hatte für diesen Zeitraum eine freiwillige (gesetzliche) Krankenversicherung abgeschlossen. Theoretisch könnte ich bis Ende 2020 ja auch noch für 2016 eine Steuererklärung abgeben - aber lohnt sich das in diesem Fall überhaupt?
  • Davor wiederum habe ich mein Masterstudium gemacht (ca. bis Anfang 2016). Nun habe ich gelesen, dass man das Masterstudium (Zweitstudium) als Werbungskosten/Verlustvortrag auch noch bis zu 7 Jahre nachträglich steuerlich geltend machen kann, was bei mir - zumindest teilweise - ja auch noch in Frage käme. Aber auch hier wieder die Frage: Lohnt sich das?
  • Falls sich das Absetzen des Masterstudiums (bzw. der Semester, die noch von den 7 Jahren abgedeckt sind) lohnt: Was gilt es hier zu beachten? Sollte ich das dann noch vor der rückwirkenden Steuererklärung für 2017 (ggf. 2016) machen oder zeitgleich oder wie funktioniert das am besten?

Danke! :slight_smile:
LG Landi

Da weißt Du mehr als ich. Ich hab zwar mitgekriegt, dass sich der BFH mit dem Thema beschäftigt hat, dass unter bestimmten Umständen auch bei der freiwilligen „Antragsveranlagung“ (und nicht nur bei der Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung) zur ESt zu den vier Jahren Festsetzungsverjährung drei Jahre Anlaufhemmung dazu kommen, aber ich kann Dir nicht sagen, unter welchen Bedingungen genau das so ist - zumal die EStDV nie mein Steckenpferd war, auch als ich noch viel mit Arbeitnehmerveranlagungen zu tun hatte.

Es gibt zwei Leute hier im Forum, die u.a. mit diesem Thema ihren Lebensunterhalt verdienen und Dir auf Anhieb und aus der hohlen Hand sagen können, wie genau sich das mit der Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist in Deinem Fall verhält.

Wie auch immer: Lohnen täte sich das dann, wenn tatsächlich im ganzen Kalenderjahr 2016 keine Einkünfte erzielt wurden und im Kalenderjahr 2017 „aus dem Stand“ so hohe Einkünfte, dass ohne Verlustvortrag Einkommensteuer anfiele. Wenn der Verlusvortrag nur dazu führt, dass Einkünfte ausgeglichen werden, auf die ohnehin keine ESt festgesetzt würde, ist es unnötige Mühe, ihn von Jahr zu Jahr vorher feststellen zu lassen: Er geht dann ins Leere.

Am besten funktioniert das in der zeitlichen Reihenfolge: Zuerst ab dem ältesten noch „offenen“ Jahr den vortragsfähigen Verlust feststellen lassen, der dann Jahr für Jahr ein bisselchen höher wird, zuletzt in 2016 vermutlich (= falls dort tatsächlich keine Einkünfte anlagen) gleich bleibt und sich dann 2017 auf die Veranlagung zur ESt auswirkt (wenn er das denn tut).

Schöne Grüße

MM

1 Like

Hallo,
ich habe den Sachverhalt in Landis neuem Beitrag komplett erläutert.
Das ergänzt Deine hier gemachten Aussagen.
Viele Grüße aus Landshut
Steffen Göldner

1 Like

Also einen „Abrufcode zum Datenabruf elektronischer Belege“ habe ich im Zuge der ELSTER-Registrierung gleich mitbeantragt und mittlerweile auch per Post erhalten. Nun frage ich mich aber, wo/wie genau ich diesen Abruf in ELSTER tätigen kann? Ich finde da irgendwie nichts passendes… :confused:

Servus,

wenn Du Dich angemeldet hast und eine neue Einkommensteuererklärung ESt 1A („neues Formular“) anlegst, findest Du ganz am Anfang der Steuererklärung, wo es mit den Stammdaten losgeht, im linken Bereich der Maske die Option „Bescheinigungen abrufen“. Diese rufst Du auf, dann wird der Abrufcode abgefragt.

(Hatte mich da falsch ausgedrückt - „Bescheinigungen“ ist natürlich genauso blödsinnig wie „Belege“, aber die nennen das halt so - dass alles mögliche Zeugs, für das man keinen besseren Namen findet oder auch gar keinen sucht, „Beleg“ heißt, ist SAP, nicht Elster…)

Schöne Grüße

MM

hä? verstehe ich nicht… was hast Du wo erläutert? ich finde da nix… sorry…

Servus,

schau mal hier:

Schöne Grüße

MM

Hallo Fronk


da steht alles zum Thema
Viele Grüße aus Landshut
Steffen Göldner

Dieses Thema wurde automatisch 30 Tage nach der letzten Antwort geschlossen. Es sind keine neuen Nachrichten mehr erlaubt.