Hallo Zusammen
Ich interessiere mich, fast identisch mit der hier bereits gestellten Frage, für den Nachweis für die Krankenkasse über die Einkünfte wenn tatsächlich keine Einkünfte vorhanden sind. Da ich befürchte dass meine Frage innerhalb des oben verlinkten Themas nicht mehr beachtet wird, stelle ich sie nun doch noch mal in einem eigenen Thema:
Wäre es möglich eine Steuererklärung einzureichen auch wenn die Einkünfte im Veranlagungszeitraum gleich Null sind? Bearbeitet das FA eine solche Steuererklärung und erteilt einen Bescheid aus dem dann hervorgeht das man keine Einkünfte im Veranlagungszeitraum hatte?
Zweck wäre, ähnlich wie in dem verlinkten Thema, der Forderung der Krankenkasse nach dem Einkommensteuerbescheid nachzukommen.
da ich im Zeitraum vom ersten Elfebruar 2013 bis zum fünfzehnten Oktember 2016 keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt habe, kann ich für die Kalenderjahre 2014 und 2015 zu meinem Bedauern keinen Einkommensteuerbescheid vorlegen. Ich bitte um Festsetzung der Beiträge für diese Kalenderjahre nach der Maßgabe, dass keinerlei Einkünfte oder Einnahmen vorlagen und ich im genannten Zeitraum von meinen Ersparnissen gelebt habe.
Für weitere Auskünfte stehe ich jederzeit zu Ihrer Verfügung
Mit freundlichem Gruß
Zachäus Hirnbein
PS: Ich verzichte darauf, aus AO und EStG herzuleiten, warum keine Veranlagung zur ESt erfolgt, wenn keine Einkünfte im Sinn des § 2 Abs 1 EStG vorliegen.
PPS: Ich glaube, es war in der achten Klasse, dass wir im Deutschunterricht solche Briefelein üben sollten - ich habe zur kaum verdeckten Freude des Lehrers die absurdesten Inhalte gesucht, die mir einfielen; der obige Text könnte damals aus meiner Feder gekommen sein; jedenfalls ist das meines Erachtens eine Achtklässlerübung.
Selbstverständlich nützt das was. Zeig mir doch mal im SGB 5, wo da steht, dass Versicherte ohne Einkommen mit einem Steuerbescheid nachweisen müssen, dass sie keine Einkünfte haben. Bitte konkret und nicht immer bloß rumsülzen.
Nach diesem § dürfen die Krankenkassen verlangen, dass Ihnen die
Originale der Einkommenssteuerbescheide in ihren Geschäftsräumen
vorgelegt (nicht ausgehändigt) werden. Auch das Bundessozialgericht hat
unter anderem in seinem Urteil vom 26. September 1996 (Az.: 12 RK 46/95
-BSGE 79, 133, 139) entsprechende Entscheidungen getroffen
man kann auch seinen schwimmpass ohne einnahmen einreichen.
die frage ist: was soll das? und was soll die anlage kap? warum nicht auch anlage aus? und anlage g? damit geklärt ist, dass da ebenfalls nichts sinnvolles einzutragen und man auch nicht des sinnentnehmenden lesens mächtig ist? und als beleg für all das ein pfadfinderausweis?
Lieber Aprilfisch,
ich schätze Deine Antworten (auch in anderen Threads) sehr, da sie oft fundiert und mit Referenzen belegt sind.
Diesmal bist Du m.E. jedoch völlig OT. Ich weiß (auch Dank Deiner Beiträge in dem verlinkten Thema), dass es auch andere Wege geben kann, den Nachweis über die Einkünfte für die Krankenkasse zu erbringen. Dies könnte wohl auch die eigenhändige Erklärung sein. Ich könnte mir jedoch vorstellen, dass dies mit der KK Reibung verursachen kann. Ich halte es daher, sofern halt möglich, für den einfachsten Weg eine Einkommenssteuererklärung zu machen, wenn doch die KK explizit nach dem Bescheid fragt. Schließlich ist eine Einkommenssteuererklärung in diesem Fall ja nur eine Arbeit von wenigen Minuten. Ich würde mich immernoch über eine Antwort von Dir zu meiner eigenlichen Frage sehr freuen.
Gruß,
ausssi
anscheinend siehst Du auch nicht mehr, wie banal die Sache ist.
Also nochmal zum Mitschreiben:
Erstens: Es gibt keinerlei Vorschrift für die Krankenkassen, nach der eine Krankenkasse als Nachweis für die Abwesenheit von Einkünften oder Einnahmen einen Einkommensteuerbescheid verlangen kann, denn es dann, wenn Einkünfte oder Einnahmen nicht vorliegen, naturgemäß nicht gibt.
Zweitens: Es gibt in der gesamten Abgabenordnung und im gesamten Einkommensteuergesetz keine Vorschrift, die eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorsähe, wenn keine Einkünfte vorliegen. Es gibt auch keine, mit der man die Finanzverwaltung zu so einer absurden Veranlagung zwingen könnte.
Aber weißt Du was - wenn Du die Sache mit der Krankenkasse so kompliziert wie möglich und mit dem größten möglichen Aufwand angehen willst, werde ich Dich nicht daran hindern.
Es war nirgends die Rede davon dass man das Finanzamt dazu zwingen will. Die Frage ist lediglich wie das Finanzamt damit umgehen würde. Gibt es einen Bescheid oder eine Antwort das eine Veranlagung nicht statt findet oder antwortet das FA schlichweg gar nicht auf eine Einkommenssteuererklärung mit null Einkünften. Ob das „so kompliziert wie möglich“ wäre eine Einkommenssteuererklärung ohne Einkünfte einzureichen liegt wohl im Auge des Betrachters.
Schade dass hier eine simple Frage ins lächerliche (siehe Austrittserklärung) gezogen wird nur weil man von seinem eigenen Lösungsweg derart überzeugt ist, dass man alles andere für dumm hält.
ich bin schon ein paar Jährlein aus der Schule draußen, im Steuerrecht spielen „Lösungswege“ für mich keine Rolle mehr - zumindest nicht bei den letzten tausend Steuererklärungen, die ich gebastelt habe.
Und nochmal:
Der Umfang der Besteuerung ist in § 2 EStG festgelegt. In § 2 Abs 1 EStG steht, welche Einkünfte der ESt unterliegen. Wie das mit der Veranlagung zur ESt funktioniert, steht in § 25 Abs 1 EStG. Aus dem Wortlaut von § 25 Abs 1 EStG ergibt sich: Kein zu versteuerndes Einkommen >> Keine Veranlagung.
Gem. § 86 AO entscheidet die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob bei Eingang einer Steuererklärung eine Veranlagung stattfindet. Wenn eine leere Steuererklärung eingeht, hat sie zu entscheiden, dass keine Veranlagung stattfindet, da sie verpflichtet ist, ihre persönlichen und sachlichen Mittel wirtschaftlich einzusetzen.
Ein Einkommensteuerbescheid ergeht bei Abgabe einer leeren Einkommensteuererklärung nicht.
Und spätestens jetzt drehen wir uns im Kreis - mach doch einfach, was Du magst.
Danke für die, zumindest in großen Teilen (2/3), Beantwortung meiner Fragen. Vielleicht findet sich ja noch jemand der noch die Frage nach der Reaktion des FA beantworten kann.
Gruß,
ausssi
war vor ungefähr fünfundzwanzig Jahren so, als diese separat unterschrieben werden musste.
Seit 1993 wird aber von den kontoführenden Banken Zinsabschlagsteuer einbehalten und seit 2008 gehört die Anlage KAP zu so gut wie keiner ESt-Erklärung. Kannst ja ein paar Fällen nennen, in denen es auch heute noch sinnvoll oder notwendig ist, eine Anlage KAP abzugeben. Soviel zum Thema Altersstarrsinn und „Schuster, bleib bei Deinen Leisten“.