Steuersatz für Eintrittskarten mit VVK-Gebühren?

Liebe/-r Experte/-in,

im Forum konnte mir bis jetzt niemand weiterhelfen :smile:

Eintrittsgelder für Konzerte werden ja i.d.R. komplett mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% versteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG).

Beim Verkauf von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle fallen ja in den meisten Fällen noch System- und Vorverkaufsgebühren an, welche auf den eigentlichen Kartenpreis draufgeschlagen werden.

Werden diese Gebühren als Teil des Eintrittspreises ebenfalls mit 7% versteuert?

Oder setzt sich dann der Eintrittspreis aus zwei verschiedenen Steuersätzen zusammen?

Danke im Voraus,
Jeanette

das müsste getrennt ausgewiesen werden - da bei verschiedenen Gesellschaften die Gebühren steuerbefreit sind und bei anderen halt nicht.

Hallo Jeannette,

ich vermute (habe hier gerade keinen Zugriff auf meine Fachliteratur)mal, dass hier die Nebenleistung (Vermittlung) das Schicksal der Hauptleistung (Konzertkarte) teilt. Mich würde interessieren, für welchen Zweck Du das wissen möchtest. Buchst Du so eine Vermittlungsstelle? Die wird doch dann die Karte sicherlich als durchlaufenden Posten behandeln und nur Ihren Vermittlungsumsatz versteuern? Den eigentlichen Umsatz mit der Karte macht ja der Veranstalter, der dann die 7% abführt. Ich würde mich freuen, noch einmal von Dir zu hören.

Schönen Tag noch
Micha

Die System u. Vorverkaufsgebühren müssten einen Steuersatz von 19% enthalten statt 7%. Aber dann kommt es auch noch darauf an ob der Vertreiber ein regulärer Unternehmer ist, der nicht als Kleinunternehmer gilt und keine Mehrmehrtsteuer für diese Umsätze abführt oder er eine besondere Regel mit dem Finanzamt hat für den Vertrieb der Eintrittskarten und seine Nebenleistung - Verkauf - den ermäßigten Steuersatz verwenden kann, da ist es am besten man wendet sich an den Vertreiber der E.Karten und fragt nach welcher Steuersatz seine Nebenleistung hat, dann ist man auf der sicheren Seite.
Viele Grüße aus BWB
renate

meineserachtens handelt es sich hier um eine nebenleistung, die ebenfalls mit 7% versteuert wird. Gruß Udo

Jeanette

Bundesfinanzhof , V-R-16/09
Anhängiges Verfahren vom 20.11.2009

FG Berlin-Brandenburg vom 08.04.2009 7 K 5054/05 B

Es kommt wohl sehr darauf an, ob es sich um einen vorgegebenen Vorverkaufspreis oder um „refundierte Vorverkaufsgebühren“ handelt. In dem Fall hatte das FG Berlin-Brandenburg gesagt, dass diese dem allgemeinen St-Satz unterlägen. Dann sehe ich den anderen Fall mit „festen“ Vorverkaufsgebühren, welche nicht abgerechnet werden, als einen Umsatz zu 7%.

Man sollte sich das Urteil aber genau ansehen, um den Tatbestand sicher abzustimmen. Hinzu kommt auch, dass Revision eingelegt wurde, die aber noch nicht entschieden ist.

Es gibt auch ein Urteil vom Sächsischen Finanzgericht , 5-K-80/03

Das behandelt den Fall, dass jemand für ein Reisebüro Opernkarten besorgt. Auch dies war voller St-satz.

Ohne eine ganz exakte und umfänglichen Sachverhalts-darstellung kann man wohl kaum richtig drauf eingehen. Dafür ist das Thema leider zu kompliziert. Sie sollten daher einen Steuerberater mit der Prüfung im konkreten Fall beauftragen.

Viele Grüße
Wolfgang

Urteil vom 06.02.2008

Sorry, aber darüber habe ich mir noch keine Gedanken gemacht und -ehrlich- finde ich auch nicht für notwendig.
Nichts für ungut, diese Frage wirft für mich nicht die Mühe des Nachfragens auf. Kann ich also nicht beantworten.
Hoffe, andere helfen hier weiter.
Gruß
Suse

Als Veranstalterin des Konzertes ist es für mich schon wichtig, wie ich die Umsätze zu verbuchen habe.

Die anderen Experten sind übrigens sehr angetan von dem Thema und wissen bescheid.

Als „Expertin“ in der Kategorie Steuern sind Sie definitiv falsch eingestuft.

MfG

Hallo Micha,

danke für die schnelle Antwort.

Ich habe ein Konzert veranstaltet und das Kulturhaus hat mir die Abrechnung für den Kartenvorverkauf geschickt. Demnach gilt folgendes:

Kartenpreis = Grundpreis (7%) zzgl. VVK-u. Systemgebühr (19%)

Laut UStG aber unterliegt die Eintrittsberechtigung für Konzerte dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Demnach gelte folgendes:

Eintrittsberechtigung = Kartenpreis

Der gesamte Kartenpreis sollte doch eigentlich mit 7% versteuert und nicht gesplittet werden, oder?

Viele Grüße,
Jeanette

Hallo,

danke für die schnelle Antwort.

Laut UStG aber unterliegt die Eintrittsberechtigung für Konzerte dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Demnach sollte doch der komplette Preis für die Eintrittskarte mit 7% versteuert und nicht gesplittet werden, oder?

Viele Grüße,
Jeanette

Hallo,

danke für die schnelle Antwort.

Als Veranstalterin des Konzertes interessiert es mich, wie der Eintrittskarten-Umsatz steuerlich behandelt wird.

Laut UStG unterliegt die Eintrittsberechtigung für Konzerte ja dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Demnach sollte doch der komplette Preis für die Eintrittskarte mit 7% versteuert und nicht gesplittet werden, oder?

Viele Grüße,
Jeanette

Hallo,

danke für die schnelle Antwort. Hat mir ein Stück weitergeholfen!

Gibt es vielleicht einen Link, wo man sich über sog. Nebenleistungen und deren steuerliche Behandlung informieren kann?

Viele Grüße,
Jeanette

Hallo,

danke für die schnelle Antwort und die konkreten Quellen. Den Tipp mit dem Steuerberater werde ich wohl diesmal beherzigen :smile:

Viele Grüße,
Jeanette

Das stimmt, wenn die Hautleistung 7% Umsatzsteuer hat dann ist auch die Nebenleistung 7%, dies aber nur, wenn Eintrittskarte u. Nebenleistung von einem Unternehmen sind, steht für den Vertrieb von Eintrittskarten ein fremdes Unternehmen dazwischen, ist der Steuersatz des Vertriebsunternehmen maßgebend, das kann ein Umsatzsteuersatz von 7% aber auch 19% sein, dies muß dann mit dem Vertriebsunternehmen abgeklärt werden.
Viele Grüße
Renate

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Hallo Jeanette,

hat das Kulturhaus hat Dir eine Abrechnung geschickt, die wie folgt aussieht:

Kartenverkauf abzüglich der VVK-Gebühren?

Wenn ja: Das Konzert versteuerst Du mit 7%, und die Gebühren des Vorverkaufs sind ja Kosten für Dich, aus denen Du die 19% Vorsteuer abziehen darfst.

Oder hat Dir das kulturhaus auch die VVK-Gebühren mit überwiesen?
Dann ist m.E. trotzdem alles mit 7% zu versteuern, da dann die Nebenleistung, das Schicksal der Hauptleistung teilt.

Ich hoffe,ich konnte Dir helfen, sonst melde Dich ruhig noch einmal.

LG
Micha

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Hallo !
Wenn ein anderer als der Veranstalter den Vorverkauf besorgt, erhält er dafür eine Provision. Diese wird als separate Leistung vereinbart und ausgewiesen, damit nicht der ganze Betrag zum Regelsatz 19% umsatzsteuerpflichtig wird.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Zingelmann

Hallo,

ja klar, nur kann es Vermittlungsunternehmen geben, die dann den vollen MWSt.-Satz verlangen könnten.

Bis später

JWB

Hallo,

danke für die schnelle Antwort. Habe trotzdem noch so meine Zweifel:

Laut UStG unterliegt die Eintrittsberechtigung für Konzerte ja dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Demnach sollte doch der komplette Preis für die Eintrittskarte mit 7% versteuert und nicht gesplittet werden, oder?

Viele Grüße,
Jeanette

Hi !
Wie so oft im Steuerrecht muss man hier sagen „es kommt darauf an“.
Es ist zu unterscheiden wer die Karten vertreibt, Veranstalter, Agentur …
Es müsste also im Einzelfall geprüft werden. Bei einer unabhängigen „Fremdagentur“ 19% da diese Leistung als eigenständig zu behandeln ist unabhängig vom Steuersatz der Veranstaltung.
Lieben Gruss
Zingelmann

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