Steuersatz für Eintrittskarten mit VVK-Gebühren?

Hallo!

Ja, so sehe ich es mittlerweile auch. Wenn die Vorverkaufsstelle eigenständig zusätzliche Gebühren auf den eigentlichen Kartenpreis erhebt und einbehält, dann ist das die Leistung eines anderen Unternehmens und somit mit deren Steuersatz zu versteuern.

Wichtig für den Veranstalter ist wahrscheinlich wirklich mit jeder VVK-Stelle einen Vertrag zu machen, in dem auch die steuerlichen Belange vorab geklärt werden.

Danke vielmals. Sie haben mir weitergeholfen :smile:

Hallo, Sorry, aber ich habe mich auf andere Themen spezalisiert.
Wenn Sie von Anfang an angegeben hätten, dass diese Frage buchungstechnisch relevant ist, hätte es mich ein wenig Zeit gekostet, dies nachzuprüfen, aber ich hätte ausreichend Antwort gegeben.
Mir gleich mein Wissen/meine Kenntnisse abzusprechen, finde ich reichlich arrogant und/oder voreilig.
Aber wenn Ihnen geholfen wurde, dann ist ja gut, oder?

MfG

Hallo Jeanette

Die System- und Vorverkaufsgebühr sind steueerliche Nebenleistung zu den Eintrittskarten und unterliegen somit auch der 7% USt. weiter Infos auch unter www.asg-steuer.de

Schöne Grüße naus dem Maintal
Kreuzer Michael

Hallo Jeanette,

längst nicht alle Eintrittskarten werden mit 7% besteuert.
Entscheidend ist immer, ob es sich dabei um eine anerkannte künstlerische Darbietung handelt.

Doch nun zur eigentlichen Frage:

Es gilt hier der Merksatz

„Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung“

Das heißt, kommen da noch irgendwelche VVK-Gebühren oder sonstiges oben drauf, so enthält der Gesamtpreis doch immer 7% Umsatzsteuer, weil diese Gebühren nur die Nebenleistung zur Hauptleistung Konzert ist.

Ein einleuchtendes Beispiel hierfür sind Lebensmittel in Konservendosen. Die Dose an sich müsste mit 19% versteuert werden, sie ist hier aber Nebenleistung zur Hauptleistung Lebensmittel und nunterliegt damit auch dem ermäßigten Steuersatz von 7%.

Gruß
Lawrence

Für einen „Experten“ ist es eben nicht angemessen, eine Frage von vornherein nicht beantworten zu wollen, weil man das persönlich „nicht für notwendig“ hält. Es ist doch ziemlich herablassend zu sagen eine Frage werfe nicht „die Mühe des Nachfragens“ auf. Hätte mich die Antwort nicht interessiert, hätte ich die Frage ja auch nicht gestellt. Wenn Sie sich auf andere Themen spezialisert haben, dann schreiben Sie das dazu.

Hallo,

danke für die Antwort. Die eine Gruppe der Experten sieht das auch so.

Die andere Gruppe schreibt, dass es sich insbesondere bei den Systemgebühren um die Leistung eines anderen Unternehmens handelt und daher auch mit dessen Steuersatz versteuert wird.

Das heißt, der Kartenpreis setzt sich zusammen aus Grundpreis (Leistung des Veranstalters 7%) und Systemgebühr (Leistung der Verkaufsstelle 19%).

Wahrscheinlich kommt es auf den individuellen Vertrag zwischen Veranstalter und Verkaufsstelle an, oder? Finanzamt meint, es kommt darauf an, was auf der Eintrittskarte steht.

Wahrscheinlich kommt es auf den individuellen Vertrag zwischen Veranstalter und Verkaufsstelle an, oder? Finanzamt meint, es kommt darauf an, was auf der Eintrittskarte steht. Viele Grüße

Wahrscheinlich kommt es auf den individuellen Vertrag zwischen Veranstalter und Verkaufsstelle an, oder? Finanzamt meint, es kommt darauf an, was auf der Eintrittskarte steht. Viele Grüße.

Hallo,

danke für die schnelle Antwort. Die eine Gruppe der Experten sieht das auch so.

Die andere Gruppe schreibt, dass es sich insbesondere bei den Systemgebühren um die Leistung eines anderen Unternehmens handelt und daher auch mit dessen Steuersatz versteuert wird.

Das heißt, der Kartenpreis setzt sich zusammen aus Grundpreis (Leistung des Veranstalters 7%) und Systemgebühr (Leistung der Verkaufsstelle 19%).

Wahrscheinlich kommt es auf den individuellen Vertrag zwischen Veranstalter und Verkaufsstelle an, oder? Finanzamt meint, es kommt darauf an, was auf der Eintrittskarte steht.

Die eine Gruppe der Experten sieht das auch so.

Die andere Gruppe schreibt, dass es sich insbesondere bei den Systemgebühren um die Leistung eines anderen Unternehmens handelt und daher auch mit dessen Steuersatz versteuert wird.

Das heißt, der Kartenpreis setzt sich zusammen aus Grundpreis (Leistung des Veranstalters 7%) und Systemgebühr (Leistung der Verkaufsstelle 19%).

Wahrscheinlich kommt es auf den individuellen Vertrag zwischen Veranstalter und Verkaufsstelle an, oder? Finanzamt meint, es kommt darauf an, was auf der Eintrittskarte steht.

genau, ist auch meine Meinung!!!

Viele Grüße

Hallo Jeanette,
Ganz ehrlich jetzt: ist das ein Grund, so unhöflich zu werden? Ich denke nein !
Ich habe vielleicht versäumt, meine Spezialthemen anzugeben, habe nicht darauf geachtet, dass die Frage (wurde aber auch nicht so gestellt) buchungstechnisch relevant ist;
Ist das ein Grund, jetzt (ich sag es mal so:smile: „komisch“ zu werden? Ganz davon abgesehen (bin selber selbständig) erkundige ich mich vorher über relevante Angaben für die Buchhaltung (so habe ich es jedenfalls gemacht). Also nichts für ungut, auch wenn ich die Frage ob meiner „Mühe des Nachfragens“ nicht beantwortet habe !
Gruß

Sie nennen mich „arrogant“, „unhöflich“ und „komisch“. Bin schon länger in diesem Forum, aber sowas habe ich noch nie erlebt! Ist ja schön für Sie, dass Sie Ihre Buchhaltung im Griff haben, freuen Sie sich doch über sich selbst. MfG

Wahrscheinlich kommt es auf den individuellen Vertrag zwischen
Veranstalter und Verkaufsstelle an, oder? Finanzamt meint, es
kommt darauf an, was auf der Eintrittskarte steht. Viele Grüße

Es kommt auf den Vertrag zwischen Vertreiber und Veranstalter an, zu welchen Kontitionen der Vertreiber die Eintrittskarten vertreiben tut. Klar kommt es auch auf die Angabe der Eintrittskarte an, da der Vertrieb eine Nebenleistung ist. Aber es stellt sich halt die Frage, wer der Vertreiber ist, der Vertreiber kann der Veranstalter direkt sein, dann ist es 100% klar, dass die Nebenleistung 7% ist. Der Vertreiber ist Schreibwarengeschäft od. sonstiger Laden, dann sind die Nebenleistungen in der Regel 19%, dann kann das aber auch noch ein Vertreiber sein, welcher Kleinunternehmer ist und es in der Nebenleistung keine Umsatzsteuer enthalten ist. In der Regel gibt ja ein Veranstalter Karten an bestimmte Stellen ab zum Verkauf und bekommt dafür einen Obolus, ich würde da eine sparate Rechnung schreiben an den Veranstalter mit dem entsprechenden Betrag u. wenn kein Kleinunternehmer mit MWST-Ausweis. Der Vertrieb der Karten durch den Vertreiber stellt doch eine Provision da.
Viele Grüße aus BWB
renate

Danke für die ausführliche Antwort. Sie haben mir weitergeholfen :smile:

Liebe Jeanette,
ein uebeaus leidiges Thema.
Es handelt sich tatsaechlich um verschiedene Leistungsen, d.h. dann auch verschiedene Hebesaetze. Eintrittskarten 7%, damit zusammenhaengende weitere Leistungen 19%, kurioserweise auch das (eigentlich steuerfreie) Porto Zur Sicherheit also lieber getrennt auffuehren. Vor diesem Problem stehen ja auch die schlauen Hotels, die sich mit den veschiedenen Hebesaetzen fuer Uebernachtung und Fruehstueck einen Baerendienst erwiesen haben.

Ich habe mal vor Jahren ueber eine angebliche Vereinfachungsregel was gehoert, dass man alles unter einen einheitlichen Hebesatz z.B. beim Buchvesand stellen darf, finde das aber nicht mehr. Also nicht drauf verlassen, sondern getrennt berechnen.

Benhard

Hallo,

danke für die Antwort. Kann man denn hier nicht die Faustregel „Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung“ anwenden, d.h. Nebenleistung hat denselben Steuersatz wie Hauptleistung?

Viele Grüße

B I N G O
Die Fundstelle:
R 28 UStR 2008
(5)
Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung. Das gilt auch dann, wenn für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtet wird (vgl. BFH-Urteil vom 28.4.1966, V 58/63, BStBl III S. 476). Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng - im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH-Urteil vom 10.9.1992, a.a.O.). Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 31.5.2001, a.a.O.). Gegenstand einer Nebenleistung kann sowohl eine unselbständige Lieferung von Gegenständen als auch eine unselbständige sonstige Leistung sein.

Passage bezieht sich zwar auf Bauherrenleistungen, aber in einigen Kommentaren ist auch vom Beispiel die rede, dass sich z.B. auch weiterberechnete Taxiquittungen dem USt-Satz der Hauptleistung unterworfen werden muss. Habe ich jetzt auch was gelernt.
Bernhard

1 Like

Also. . . rein theoretisch müsste das so sein.
Die Umsatzsteuer wird nach der Gegenleistung bemessen.
Also alles was der Käufer für die Sache aufwendet um sie zu bekommen.
Die Gegenleistung abzüglich der 7% ist dann der Nettowert.

Lediglich durchlaufende Posten, also Entgelder die für einen anderen einbehalten werden, gehören nicht dazu.

So müsste das eig laufen
wie es in der Praxis aussieht ist natürlich immer eine andere Frage^^

Super Antwort! Vielen Dank!