Hallo Janette,
tut mir leid. Hat etwas gedauert. M.W. unterliegt die Vorverkaufsgebühr dem Regelsteuersatz. Mal gucken, ob das mit dem Link klappt.
http://blog.steuerberaten.de/unternehmen/12_1834_vor…
Viele Grüße
Charly
Hallo Janette,
tut mir leid. Hat etwas gedauert. M.W. unterliegt die Vorverkaufsgebühr dem Regelsteuersatz. Mal gucken, ob das mit dem Link klappt.
http://blog.steuerberaten.de/unternehmen/12_1834_vor…
Viele Grüße
Charly
Hallo,
sorry das ich mich erst jetzt äußern kann.
Im Umsatzsteuerrecht teilt die Nebenleistung (Gebühren) das Schicksal der Hauptleistung (Eintrittsgeld). Somit fallen dafür auch nur 7 % an.
Ich hoffe ich konnte helfen.
MfG
Sven Duwe
Hallo,
danke für die Antwort und den Link. In dem Artikel geht man ja von einer Refundierung der VVK-Gebühren aus, d.h. ein Teil der vereinnahmten VVK-Gebühren wird an den Veranstalter ausgezahlt.
Mir geht es aber um die VVK-Gebühren, welche komplett von der VVK-Stelle einbehalten werden. Diese stellen dann wahrscheinlich eine Nebenleistung dar und teilen das Schicksal der Hauptleistung. So schreiben es zumindest die anderen.
Nochmals danke und viele Grüße!
Hallo,
danke für die Antwort. Die eine Gruppe der Experten sieht das auch so.
Die andere Gruppe schreibt, dass es sich insbesondere bei den Systemgebühren um die Leistung eines anderen Unternehmens handelt und daher auch mit dessen Steuersatz versteuert wird.
Das heißt, der Kartenpreis setzt sich zusammen aus Grundpreis (Leistung des Veranstalters 7%) und Systemgebühr (Leistung der Verkaufsstelle 19%).
Wahrscheinlich kommt es auf den individuellen Vertrag zwischen Veranstalter und Verkaufsstelle an, oder? Finanzamt meint, es kommt darauf an, was auf der Eintrittskarte steht…
Hallo Janette,
Respekt vor deiner Meinung. Die Refundierung der VVK-Gebühren scheint mir völlig unerheblich. Das ist keine Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Es geht doch darum, dass die VVK-Stelle für ihre Vermittlungsleistung eine Gebühr bekommt. Da sagt das Urteil eindeutig, dass die dem normalen Satz der Umsatzsteuer unterliegen.
Wie kann bei zwei Leistungserbringern eine Haupt-und eine Nebenleistung vorliegen? Sehe ich nicht!
Ein anderes kann ich mir nur denken, wenn der Veranstalter nicht nur den Ticketpreis, sondern auch noch für den Verkauf kassiert. Dann lässt sich von Haupt-und Nebenleistung sprechen, wobei das zweifelhaft ist, den der Veranstalter muss nun mal seine Ticketes verkaufen, um zu Geld zu kommen.
Sieh mir nach, dass ich bei meiner Auffassung bleibe.
Viele Grüße
Charly
Ja, das sehe ich auch so, dass bei zwei Leistungserbringern die Steuersätze zu unterscheiden sind. In meinem Fall ist es aber tatsächlich so, dass der Veranstalter die VVK-Gebühr (10% vom Kartenpreis) festlegt. Die VVK-Gebühr ist also die Provision, die die VVK-Stelle für den Verkauf vom Veranstalter bekommt. Kartengrundpreis und VVK-Gebühr sind demnach beides Leistungen des Veranstalters. Habe meine Frage vielleicht etwas unglücklich gestellt.
Die anderen sehen es wie Du, man muss schauen, ob es sich um einen oder mehrere Leistungserbringer handelt.
Danke nochmal und viele Grüße,
Jeanette
Hallo Jeanette,
schönen Dank für Deine Rückäusserung. Hier kommen wir wohl nicht auf einen grünen Zweig. Für mich ist es völlig egal, wer die VV-Gebühr festlegt. Wichtig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, wer die Leisrung erbringt. Das ist nun mal die VV-Stelle. Deshalb 19%.
Viele Grüße
Charly