Stoppt Zwangssicherungshyphotek den Verkauf?

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Situation:
endlich ist ein Käufer für mein Haus gefunden mit einem sehr guten Wert, und der Kaufvertrag vom Notar erstellt, und wurde bereits auch direkt beim Notar von allen Parteien unterschrieben. Das Haus hatte noch eine Grundschuld wobei diese aber das Haus nicht negativ belastet hat, und von der Bank auch eine Löschbewilligung unterschrieben wurde, und somit die Lastenfreistellung in der Hinsicht vollzogen ist. Laut Grundbuchauszug wurde der Käufer mit einer Auflassungsvormerkung schon ins Grundbuch eingetragen, und das gesetztliche Vorkaufsrecht der Gemeinde sowie Negativteste stellen auch kein weiteres Hindernis dar.

Nun steht mein Vater noch im Grundbuch mit einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von gerade mal 1000,00 EUR die 2003 eingetragen wurden im Zuge der Scheidung mit meiner Mutter. Er weigert sich die Löschbewilligung für die Zwangssicherungshyphotek zu unterschreiben. Inwiefern kann er den Verkauf stoppen oder blockieren? Ich stehe als Alleineigentümer im Grundbuch!

Kurz und knapp: Ja. Ihr Notar sollte Ihnen darüber Auskunft erteilen können, denn das ist seine Aufgabe.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Bobrowski

Hinderlich ist diese Sicherugnshyp. insoweit, dass tatsächlich dem Notar die Löchugnsbewilligung gegen aufgabe der dieser Hyp. zugrundeliegenden Forderung vorliegen muß. Erteilt der Gläubiger diese Bewilligung nicht freiwillig, dann muß dieses Recht eingeklagt werden. die Kosten dieses Verfahrens wie auch evtl. Zinsverluste aus dem verpätet fließenden Verkaufserlös gehen danach z.L. des Gläubigers, der sich schuldhaft weigert die Löschugnsbewilligung unter Aufgabe seiner berechtigen Forderung zu erteilen. Das sollten sie dem Gläubiger so mal deutlich machen. Geschieht danach innerhalb einer Frist von z.B 14 Tagen erneut nichts, bedauftragen Sie einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihres Anspruchs.

Danke firstguardian, das ist eine Antwort auf die ich gewartet habe, Informativ und erklärt die Sachlage sodass ich weiss auf was ich mich gefasst machen kann. Nicht so wie die Antwort des vereehrten Kollegen Bobrowski der sich mit einem kurzen „Ja“ sich hier als Berater bezeichnet.

Hallo. Die Zwangssicherungshypothek muss raus, wenn Sie verkaufen wollen. Sie sollten sich mit Ihrem Vater einigen. Wenn sein Anspruch sich auf die 1.000 € beschränkt zahlen Sie ihm diese doch. Gegebenenfalls auch auf ein Treuhandkonto. Die rechtlichen Konsequenzen sollten Sie unbedingt mit dem Notar besprechen. Wenn Sie gerade erst einen Kaufvertrag beurkundet haben, hätte der Notar ohnehin zu diesem Punkt aufklären müssen. Möglicherweise war es ja auch so und Sie haben die Beibringung der Löschungsbewilligung zugesichert. Als noch einmal, unbedingt vom Notar beraten lassen. A. Frank

Hallo Herr Frank,

die Sache ist so das der Notar bei dem ich den Kaufvertrag unterschrieben habe, meinem Vater im Anschluß die Löschbewilligung zugesandt hat. Somit soll also die Sicherungshypothek durch den Verkauf des Hauses getilgt werden wie es der normale Ablauf ist.

Das diese Situation auftritt konnte keiner rechnen, da es im Vorfeld auch keine Anzeichen gegeben hat das mein Vater sich dagegen sträubt.

Meine nächsten Schritte werden sein das ich meinen Anwalt kontaktiere und diesen erstmal darum bitte ihm eine Aufforderung zur Unterschrift zu schreiben, mit den möglichen rechtlichen Konsequenzen sollte er sich weiterhin weigern.

Bitte fragen Sie bei Ihrem Notar nach, bei dem Sie die Beurkundung vollzogen haben, was Sie machen sollen und können.

MfG Roland Ritt

Hallo,

beim Verkauf müssen grundsätzlich alle Belastungen abgelöst werden, schließlich hätten ja auch wir ein Interesse daran, ein lastenfreies (ggfs. mit der Ausnahme unserer eigenen Finanzierungsgrundschulden) Objekt zu kaufen.

Insofern wird der Käufer bzw. dessen Bank sinnvollerweise nicht bezahlen, bevor nicht die Lastenfreistellung sichergestellt ist.

Gegen ein entsprechendes Entgelt - Betrag der Zwangssicherungshypothek zzgl. Zinsen abzgl. bereits - nachweislich - geleisteter Zahlungen - wird der Vater Löschungsbewilligung (Achtung: Ist notariell zu beglaubigen!!!) erteilen. Wenn er sich immer noch weigert, dann muss halt der Rechtsweg beschritten werden. Vielleicht hilft ja im Vorfeld der Hinweis auf die Einforderung eines evtl. Schadensersatzes.

Viel Erfolg!

Viele Grüße

Günter

Guten Morgen,

sorry, dass ich erst jetzt antworte.

Man kann die Löschungsbewilligung zivilrechtlich einklagen. Natürlich nur, wenn dieser horrende Betrag :smile: bezahlt ist.

Ansonsten macht man das zum Vertragsgegenstand der notariellen Urkunde. Den Verkauf stoppen kann dein Vater nicht. Der Käufer muss nur die Hypothek schuldrechtlich übernehmen und du musst dich auf den Weg zum Gericht machen. Allerdings kann das auch alles über den Notar laufen, bei dem ihr den Kaufvertrag gemacht habt.

Viele Grüße von der Blonden