Strafbefehl erhalten was nun

Betreff: Strafbefehl wegen angeblichen Betrugs – Bitte um Einschätzung und Unterstützung

Hallo zusammen,

ich benötige dringend Rat zu folgendem Problem:
Gestern habe ich völlig überraschend einen Strafbefehl wegen angeblichen Betrugs erhalten. Der Hintergrund bezieht sich auf eine Situation aus dem vergangenen Jahr.

Zur Vorgeschichte:
Bis September 2024 war ich im Bezug von Arbeitslosengeld I . Am 6. September 2024 erhielt ich eine Zusage für eine neue Arbeitsstelle und unterzeichnete noch am selben Tag meinen Arbeitsvertrag. Bevor ich zum Arbeitgeber fuhr, meldete ich mich telefonisch bei der Agentur für Arbeit ab . Die zuständige Mitarbeiterin versicherte mir nach einigen Fragen (Name des Arbeitgebers, Beginn der Tätigkeit etc.), dass ich nun ordnungsgemäß abgemeldet sei.

Ich trat meine neue Stelle am 9. September 2024 an. In der Anfangszeit konzentrierte ich mich stark auf den neuen Job und überprüfte mein Konto nicht regelmäßig. Erst etwa zwei Monate später erhielt ich ein Schreiben von der Agentur für Arbeit, in dem mir mitgeteilt wurde, dass ich zu Unrecht Leistungen erhalten hätte. Nach Prüfung stellte ich tatsächlich fest, dass eine Überzahlung vorlag.

Ich bot der Agentur für Arbeit an, den überzahlten Betrag in drei Raten zurückzuzahlen . Dieses Angebot wurde jedoch abgelehnt.

Im Dezember 2024 endete mein Arbeitsverhältnis leider wieder, da das Projekt, für das ich eingestellt wurde, eingestellt wurde. Ich meldete mich erneut arbeitslos. Einige Zeit später – im Jahr 2025 – erhielt ich ein Schreiben vom Hauptzollamt , in dem mir erstmals Betrug vorgeworfen wurde. Ich wurde um Stellungnahme gebeten, was ich auch tat.

Ich legte dar, dass ich mich am 6. September 2024 korrekt abgemeldet hatte, und dass ich davon ausging, dass dies von der Sachbearbeiterin auch im System entsprechend vermerkt wurde. Zur Untermauerung fügte ich Screenshots meines Telefonprotokolls inklusive Anrufdauer und Uhrzeit bei.

Trotzdem kam es zu einem langwierigen Verfahren. Die Agentur für Arbeit entschied schließlich, den zu viel gezahlten Betrag direkt mit meinem ALG I zu verrechnen – was bis April 2025 vollständig abgeschlossen war.

Und nun – trotz vollständiger Rückzahlung – erhielt ich gestern einen Strafbefehl über 50 Tagessätze à 20 Euro (insgesamt 1.000 €) wegen Betrugs.

Ich bin fassungslos . Ich habe mir in meinem Leben nie etwas zuschulden kommen lassen, habe immer korrekt gehandelt und bin ein Mensch, der anderen gerne hilft. Dass mir nun ausgerechnet in dieser Situation ein Betrug unterstellt wird , empfinde ich als ungerecht und entmutigend.

:question: Was ich mich frage:

  1. Wie kann mir eine betrügerische Absicht unterstellt werden , wenn ich mich rechtzeitig abgemeldet habe und mich auf die Aussagen der Sachbearbeiterin verlassen habe?
  2. Warum wurde mein Angebot zur Ratenzahlung abgelehnt, obwohl ich zur Rückzahlung bereit war – und diese dann im Nachhinein doch automatisch in Raten durchgeführt wurde?
  3. Warum wurde der Nachweis meines Anrufs ignoriert, obwohl ich belegen konnte, dass ich mit der Agentur für Arbeit am 6. September telefoniert habe?
  4. Wieso erfolgt nun ein Strafbefehl, obwohl der Betrag längst zurückgezahlt ist und keine Täuschungsabsicht vorlag?

:mag: Meine aktuelle Lage:

  • Ich verfüge über keine Rechtsschutzversicherung .
  • Ich stehe jetzt vor der Frage, ob ich gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen soll – was ich mir aber finanziell kaum leisten kann.
  • Ich fühle mich extrem ungerecht behandelt und frage mich, was ich jetzt tun kann , um mich zu wehren.

:pray: Was ich brauche:

  • Eine rechtliche Einschätzung , ob ein Einspruch sinnvoll ist
  • Ggf. Hinweise, an welche Beratungsstellen (z. B. Sozialverband, Caritas, Anwälte mit Beratungshilfe) ich mich wenden kann
  • Unterstützung bei der Argumentation gegenüber dem Gericht oder Zollamt

Ich danke euch im Voraus für jede Hilfe und jeden Hinweis.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo

erst einmal tut es mir sehr leid zu hören, in welche belastende Situation du geraten bist – das klingt sowohl menschlich als auch rechtlich sehr ungerecht. Du hast dich bemüht, korrekt zu handeln, und es ist nachvollziehbar, dass du dich über den Strafbefehl verständlicherweise fassungslos fühlst. Ich möchte dir gern einige Hinweise und Empfehlungen geben, die dir bei der weiteren Vorgehensweise helfen können.

  1. Strafbefehl = Kein endgültiges Urteil**

Ein Strafbefehl ist noch kein endgültiges Urteil, sondern ein Vorschlag des Gerichts, die Sache ohne mündliche Verhandlung zu erledigen. Du kannst und solltest Einspruch einlegen, wenn du keine Schuld eingestehen willst. Du hast 14 Tage Zeit ab Zustellung** , das solltest du auf keinen Fall verstreichen lassen!

Der Einspruch kostet dich erst mal nichts, vor allem, wenn du ihn formlos schriftlich beim Amtsgericht einreichst(„Hiermit lege ich Einspruch gegen den Strafbefehl vom [Datum] ein“).

2. Beratungshilfe – Du hast Anspruch

Da du keine Rechtsschutzversicherung hast, kannst du Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen. Diese deckt die Kosten für eine anwaltliche Beratung weitgehend ab. Du brauchst dazu:

Personalausweis
Nachweise über deine finanzielle Situation (z. B. Kontoauszüge, Bescheid ALG I/II)
Den Strafbefehl bzw. das behördliche Schreiben

Das Formular bekommst du im Amtsgerichtoder online (einfach nach „Beratungshilfe Formular PDF“ suchen). Damit kannst du dann zu einem Anwalt gehen, der Erfahrung im Sozial- oder Strafrecht hat.

Sachverhalt gut dokumentieren – deine Argumentation ist schlüssig

Du hast mehrere starke Argumente, die **gegen eine betrügerische Absicht sprechen:

Du hast dich am 6. September telefonisch abgemeldet → Nachweis liegt durch Telefonprotokoll vor
Du bist davon ausgegangen, dass deine Meldung korrekt verarbeitet wurde
Du hast den Betrag nicht versteckt, sondern aktiv Rückzahlung angeboten
Die Rückzahlung wurde später vollständig durchgeführt

Damit fehlt das entscheidende Merkmal eines Betrugs: die vorsätzliche Täuschung mit Bereicherungsabsicht. Du hast dich auf eine telefonische Auskunft verlassen – das ist kein strafbares Verhalten.

Konkrete nächste Schritte

  1. Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen(fristwahrend – du kannst später immer noch zurückziehen)
  2. Beratungshilfe beantragenbeim Amtsgericht
  3. Anwalt für Straf- und Sozialrecht suchen(mit Beratungshilfe)
  4. Sachverhalt genau dokumentieren(Telefonnachweise, Rückzahlungsbelege, eigenes Gedächtnisprotokoll)
  5. Anwalt bei Bedarf beauftragen, um Akteneinsicht zu nehmen – das ist wichtig, um zu wissen, wie die Staatsanwaltschaft argumentiert

Fazit

Du hast aus Sicht eines objektiven Betrachters nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt , und dir fehlt der Vorsatz, der für eine Verurteilung wegen Betrugs zwingend notwendig ist. Wenn du dich wehrst – und das solltest du – hast du gute Chancen, dass der Vorwurf nicht aufrechterhalten wird.

Wenn du möchtest, kann ich dir auch beim Formulieren deines Einspruchs oder einer Argumentation für deinen Anwalt helfen – sag einfach Bescheid!

Halte durch – du bist nicht allein.

Viele Grüße und viel Kraft für die nächsten Schritte

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Hallo @Manfredolix und willkommen bei w-w-w,

Deine Antwort ähnelt in Struktur und Formulierung stark den üblichen Antworten, wie sie von LLM ChatBots gegeben werden.

Sollte das der Fall sein, muss ich Dich bitten, den von LLM kopierten Teil als solchen zu kennzeichnen. Damit jedem klar ist, was ist Dein Teil der Aussage, was Teil des Chatbots.

Die Gründe liegen zum einen im Urheberrecht, zum anderen in der Einordnung des gesagten. Chatbots neigen nach wie vor zum halluzinieren. Nicht jede Formulierung, die statistisch passend erscheint, entspricht auch der Wahrheit.

Falls ich mich getäuscht haben sollte und alles Deiner eigenen Tastatur entsprungen sein sollte (wofür es auch starke Anhaltspunkte gibt), bitte ich vorab um Entschuldigung.

Danke
Pierre

(unter anderem Moderator hier bei w-w-w)

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Kein Problem , es ist auch dein gutes Recht dieses zu glauben aber ich bin Jurastudent im 3 Semester und befasse mich mit dem Thema Strafrecht. Und da versuche ich hier und da zu helfen und ich sah mich etwas in diesem Forum um und fand diesen neuen Eintrag und schrieb dem TE eben um ihn mit meinem besten wissen zu helfen.

Beste grüße

sollte mich jemand zu dem was ich geschrieben haben ergenzen gerne oder auch mich eines besseren belehren ^^

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Danke für die Erklärung. Und nochmals willkommen. Und nochmals: ich bitte um Entschuldigung für meine fehlerhaften Annahmen.

Grüße
Pierre

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Inwiefern soll das als Nachweis taugen? Der Anrufer hätte auch eine Pizza Margherita bestellen können.

Weil die Nummer und dazugehörige Zeitangabe unter dem Protokoll in der Anrufliste steht.
6 Sept. Anrufe an das Arbeitsamt mit einer Gesprächsdauer von 21min.

Inwiefern hilft das, etwas über den Inhalt des Gesprächs zu erfahren?

Weil das Arbeitsamt gewöhnlich keine Pizzen liefert.
In der Rechtssprechung gibt es den Beweis des ersten Anscheins (oder so, habe ich mal gehört).

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Es liefert keine, aber anrufen und welche bestellen kann man.
Man könnte auch anrufen, um sicher zu stellen, dass das Arbeitslosengeld bald kommt. Man kann da aus allen möglichen Gründen anrufen. Es hätte sogar jemand anderes anrufen können und sich über seine Probleme in Bezug auf Arbeitslosigkeit beraten lassen können. Also das sollte sich jedem mit normalem Verstand erschließen, dass ein Nachweis über einen erfolgten Anruf und eine Anrufdauer nicht darauf schließen lassen, was gesagt wurde.

Da hast du falsch gehört. Auch das sollte sich jedem mit normalem Verstand erschließen, dass ein Gericht einen Angeklagten nicht des ersten Anscheins nach freisprechen wird.

Entschuldigung, @Paul_6a77cf – aber was genau bezwecken Sie mit Ihrem Beitrag?
Sollte das ein Trollversuch sein, dann ist er leider weder originell noch hilfreich. In diesem Forum suchen Menschen ernsthaft nach Rat, oft in schwierigen Lebenslagen. Da ist es mehr als unangebracht, mit zynischen oder unsachlichen Kommentaren zu provozieren.

Der Themenstarter (TE) hat klar und nachvollziehbar geschildert, dass er sich ordnungsgemäß telefonisch bei der Agentur für Arbeit abgemeldet bevor er den Vertrag unterschireben hatte – was er auch gegenüber dem Hauptzollamt belegen konnte (mit Protokoll s.o).
Dass er trotzdem nun mit einem Strafbefehl konfrontiert wird, liegt ganz offensichtlich nicht an ihm, sondern an Fehlkommunikation oder Versäumnissen innerhalb der Behörden.

Die Tatsache, dass er zur Rückzahlung bereit war, die Summe bereits vollständig beglichen ist und es keinerlei Täuschungsabsicht gab, macht den Vorwurf des Betrugs aus meiner Sicht völlig unverhältnismäßig.

Wir reden hier weder von Steuerhinterziehung noch von einer vorsätzlichen Straftat – sondern von einem Menschen, der versucht hat, alles richtig zu machen. Dass solche Fälle trotzdem strafrechtlich verfolgt werden, während echte Betrüger oft ungeschoren davonkommen, wirft ein trauriges Licht auf das System. Besonders bitter ist, wie oft gerade die „kleinen Leute“ die volle Härte zu spüren bekommen – während sich andere aus der Verantwortung winden.

In diesem Sinne: Vielleicht überlegen Sie beim nächsten Mal, ob Ihr Kommentar wirklich zu einer konstruktiven Diskussion beiträgt. Der TE hat etwas Besseres verdient – wie übrigens alle hier, die sich mit einem Problem an die Community wenden.

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Das kann auch ganz einfach eine Schutzbehauptung des Beschuldigten sein, nachdem der Betrug aufflog, und eigentlich wurde über etwas ganz anderes gesprochen.

Der Unterschied zwischen dir und einer Behörde scheint unter anderem darin zu liegen, dass du allen Einlassungen des Beschuldigten Glauben schenkst und eine Behörde dies nicht tut.

Diese und weitere Fragen kann dir hier niemand beantworten. Da müsstest du schon denjenigen fragen, der das entschieden hat.

Deine Schilderung legt nahe, dass weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht Kenntnis von deinem Telefonat mit der Sachbearbeiterin hatte. Darum ist der Vorwurf der Absicht eher als das Ergebnis einer summarischen Prüfung der Justiz zu verstehen. Aus eben diesem Grund könnte sich ein Einspruch gegen den Strafbefehl lohnen. Am Ende genügen Zweifel für einen Freispruch.

Allerdings finde ich es bemerkenswert, dass du, obwohl du so wenig Geld hattest, dass du um Ratenzahlung bitten musstest, über Monate nicht mitbekommen haben willst, dass du ALG I bezogen hast. Zumal du das Geld ja ausgegeben hast. Sonst wäre die Frage mit der Ratenzahlung zumindest auf den ersten Blick unverständlich.

Ist eine Straftat vollendet, bleibt sie vollendet. Die Rückgabe von Diebesgut ändert ja auch nichts daran, dass dies gestohlen wurde.

Kannst und willst du es dir denn leisten, die Geldstrafe nebst Kosten zu zahlen?

Vielleicht könntest du mit einer Anwältin oder einem Anwalt einen Fixbetrag für diese winzige Angelegenheit ausmachen. Vielleicht sogar mit Ratenzahlung. Entgegen der jurastudentischen Darstellung (die wirklich in jeder Hinsicht an KI erinnert) gibt es im Strafverfahren keine Beratungshilfe. Es gibt auch keine Prozesskosten- oder Verfahrenshilfe. Es gibt nur Pflichtverteidiger im Rahmen der notwendigen Verteidigung; davon kann hier keine Rede sein (siehe § 140 StPO für Einzelheiten).

Das Hauptzollamt hat mit dieser Sache nichts mehr zu tun.

Dass @Manfredolix Jura studiert, ändert ja nichts daran, dass er uns hier eine Antwort präsentiert hat, die sehr an KI erinnert. Ich würde da mal ganz zurückhaltend von einem dringenden Tatverdacht sprechen.

Es muss der volle Beweis der Tat erbracht werden. Es ist nicht die Aufgabe des Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen.

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da muss ich dich leider entäuschen es gibt sowohl Prozesskostenhilfe und Verfahrenshilfe.

  1. Beratungshilfeschein beim Amtsgericht beantragen (Formular herunterladen oder vor Ort ausfüllen).

  2. Mit dem Schein zum Rechtsanwalt Ihrer Wahl gehen – Ihre Beratung kostet Sie nur 15 €, alles Weitere übernimmt das Gericht.

Ich denke schon, denn wie der Themenstarter (TE) selbst gesagt hat, hat er die relevanten Nachweise bereits bei der Behörde Zoll vorgelegt. In einem solchen Fall hast du – sobald du schriftlich kontaktiert wirst – die Möglichkeit, entweder zu enthalten ( was konsequenzen mit sich zieht) oder dich, wie der TE es getan hat, schriftlich zu äußern mit den Beweisen

Offenbar wurde der Fall jedoch ohne gründliche Prüfung direkt an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet – was den Eindruck erweckt, dass hier eher formal abgearbeitet als tatsächlich inhaltlich geprüft wurde

Falls Sie vermuten, ich hätte meine Antworten mithilfe künstlicher Intelligenz verfasst, muss ich Sie enttäuschen. Es gibt durchaus noch Menschen, die sich differenziert und präzise ausdrücken können – ganz ohne technische Hilfsmittel.

So wie ich es raus lese ging es um eine einzige Zahlung die zuviel war.

Ich muss auch ehrlich gestehen das ich nicht jedesmall auf mein Kontostand achte. Jeder Mensch ist eben anders. Einer so der andere so. Macht es den Menschen deswegen weniger Wert?

Wenn du Jura studierst, dürfte es für dich ja kein Problem sein, uns das mit Angabe von §§ zu belegen … Wohlgemerkt: Wir reden hier von einem Strafverfahren. Abgesehen davon, dass Beratungshilfe sowieso nur für außergerichtliche Beratung gewährt wird und nicht für die Erörterung eines klugen Vorgehens in einem Gerichtsverfahren.

Das ändert nichts daran, dass das Hauptzollamt mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun hat. Die Idee, dieses Amt mit irgendwas zu konfrontieren, hilft im Strafverfahren nicht weiter.

Es geht nicht um die „differenzierte“ oder „präzise“ Ausdrucksweise, sondern um die Struktur des Textes und den inhaltlichen Unsinn, der da geschrieben steht.

Klar. Wenn ich auf ein potenzielles Problem hinweise, das nach Einspruch gegen den Strafbefehl besteht, nämlich, dass hier etwas verdächtig wirkt, dann will ich damit nicht weniger sagen, als dass der Fragesteller „als Mensch weniger Wert“ ist.

Kannste dir alles nicht ausdenken.

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was aber derzeit völlig unerheblich ist

gerne : Im Strafrecht spricht man in bestimmten Konstellationen nicht von PKH, sondern von Verfahrenshilfe, Pflichtverteidigungoder Beistandsbestellung.

Relevante Rechtsgrundlagen:

§ 140 Strafprozessordnung (StPO– Notwendige Verteidigung
(Pflichtverteidigung, z. B. bei drohender Freiheitsstrafe, Schwere der Tat, schwieriger Sach- oder Rechtslage)
§ 141 StPO– Bestellung eines Pflichtverteidigers
§§ 397a, 406g StPO– Beistand für Nebenkläger / Opferanwalt (z. B. bei Opfern schwerer Straftaten)

auf welcher Grundlage kommen sie zu diesee Theorie?

Ich komme auf mind. drei(!) zuviele Zahlungen (Sept. bis Nov.).

Vor allem fällt (mir) auf, daß bei der Beschreibung teilweise ganz konkrete „Datümer“ genannt sind, aber da, wo es interessant wird, nur schwammige „erst etwa zwei Monate später“ bzw. „im Dezember“.

Frage an die Runde: Ist denn eine telefonische Abmeldung überhaupt üblich bzw. ausreichend?

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Einschreiben sind auch relativ gut anerkannt, obwohl man damit nur ein weißes Stück Papier versenden kann. Der Empfänger sollte schon darlegen können, was mitgeteilt wurde.

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Kein Beschuldigter bekommt im Strafverfahren Prozesskostenhilfe. Keiner.

Abgesehen davon, dass ich § 140 StPO längst erwähnt hatte, frage ich mich, ob du die Vorschriften, die du hier anführst, auch nur gelesen hast. Da steht rein gar nichts von Prozesskostenhilfe. Was aber noch viel schwerer wiegt: Die Fälle der notwendigen Verteidigung werden hier aufgelistet. Welchen dieser Fälle siehst du denn hier verwirklicht?

Um Nebenklage und Adhäsionsverfahren geht es hier nicht.

Ich bin Jurist.

Sozialrechtlich kann ich dazu nichts sagen. Strafrechtlich geht es doch darum, keinen Betrug durch Unterlassen zu begehen: Unterlassen des Hinweises auf eine neue Tätigkeit oder aber des weiteren Geldeingangs.

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