Strittig, ob berechnete Leistung erbracht wurde

Hallo,

Zahnarzt benötigt (angeblich) eine 3D-Röntgenaufnahme des Kiefers, Patient unterschreibt, das privat zu zahlen (knapp 300€). Aufnahme wird gemacht, Patient erhält eine CD.

Beim nächsten Termin erklärt Zahnarzt, er könne die Extraktion eines Weisheitszahns nicht machen, da Wurzel und Nerv zu nah beiananderliegen und verweist auf Kieferchirurgie. Patient bekommt zweite CD für die Kieferchirurgie. Die UNI Klinik behauptet jedoch, die 3D Daten wären nicht enthalten und behält die CD zurück, da sie zwecks Datensuche in der Röntgenabteilung sei.

UNI Klinik ist telefonisch und per Mail nicht erreichbar, Patient geht mit der ersten CD zu einem niedergelassenen Kieferchirurgen, der ebenfalls die 3D-Aufnahmen nicht findet und die CD zurückgibt. Termin für die Extraktion wird verabredet unter der Auflage, eine gültige CD mitzubringen.

Patient holt sich unter Angabe der bisherigen Geschichte eine weitere CD von der Zahnarztpraxis. Kieferchirurg findet auch hier die 3D Aufnahme nicht und verweigert die Behandlung. Gibt eine Empfehlung, wo eine 3D-Aufnahme zu machen sei sowie nächsten Termin zur Extraktion inklusive neuer CD.

Patient lässt erneut 3D Aufnahme machen, lässt sich auf dem Bildschirm die 3D Aufnahme zeigen, bekommt CD und eine Rechnung mit, die nur 40% der Kosten der Zahnarzt-Aufnahme beträgt. Da der Zahnarzt für jeden der beiden Besuche Beratungshonorar ansetzt, fühlt sich der Patient falsch beraten. Man könnte auch sagen, übers Ohr gehauen.

Zahnarzt-Rechnung wurde natürlich reklamiert, Zahnarzt möchte seine selbsterstellte CD prüfen. Deutet an, dass es verschiedene Lesesysteme gibt und er korrekt geliefert hätte. Sieht so aus, als soll der Patient den Schwarzen Peter bekommen.

Patient hat nur diese eine Zahnarzt-CD (und die ursprünglich reklamierte) und möchte die als Beweismittel nicht aus der Hand geben. Wer weiß, ob er die (oder eine neue) wiederbekommt.

Wie könnte eine Beweissicherung gemacht werden? CD selbst kopieren wird vermutlich nicht akzeptiert, wäre ja nicht das Original.

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Es ist ein ganz klassischer Fehler (angebliche) Mängel nicht sauber dokumentiert und nachvollziehbar zu rügen, dem Auftraggeber keine Gelegenheit zu geben, nachzubessern oder einfach auch nur Missverständnisse/technische Fragen zu klären/… und die Leistung statt dessen einfach anderweitig neu erbringen zu lassen. Damit steht man dann hinterher im kurzen Hemd dar und zahlt doppelt, vollkommen egal ob BGB „pur“, übliche AGB oder übliche individualvertragliche Regelungen gelten.

Insoweit spielt die Frage der Herausgabe der CD für das eigentliche Problem keine Rolle.

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Der Patient als Auftraggeber hat Zeit- und Wegekosten auf sich genommen, um die Fragen zu klären. Das kann ja nicht unendlich so weitergehen.

wozu genau?

Du kannst davon ausgehen, dass da 3D-Daten drauf sind. Dass das ein anderes Format ist als vom Kieferchirurgen benötigt ist doch nicht Schuld des Zahnarztes.

Den hat er sich ganz alleine beschafft. Er hat zweimal bestellt, bekam zweimal geliefert und muss nun zweimal bezahlen.

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Warum fragst Du eigentlich, wenn Du alles besser weißt? Man merkt mal wieder, dass Du in einer ganz eigenen Welt lebst und die Mechanik meiner und der Welt der weit, weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung auf diesem Planeten nicht verstehst.

Dann zahl doch den ersten Arzt nicht, lass Dich von dem verklagen, investiere Geld für einen Gutachter, der dann die CD gerichtsfest unter die Lupe nimmt (was den Streitwert in der Sache schon übertreffen wird, und schlechtestenfalls dazu führt, dass der Gutachter da doch 3D Daten drauf findet), kassiere dann ein Urteil, in dem drin steht, dass der tatsächliche Inhalt der CD angesichts der nicht eingeräumten Möglichkeit zur Nachbesserung mit Fristsetzung unerheblich ist, und zahle dann auch noch Gerichtskosten und den gegnerischen Anwalt. Viel Spaß!

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Warum antwortest du eigentlich, wenn du nicht auf die Frage eingehst? Die lautet

Hallo,
vermutlich heißt - du weißt es (noch ) nicht ?
Man könnte ja auch dem Zahnarzt die Kopie aushändigen damit er die mit seinen, gespeicherten Daten vergleichen kann. Wenn es zum Klageverfahren kommt, muss sowieso ein Gutachter ran, der dann das Original bekommen würde.
Gruss
Czauderna

Und dies bedeutet vorgelagert, dass das gesamte Thema, was tatsächlich auf der CD drauf ist und wie man das durch wen feststellen lassen kann, hier für die Lösung des eigentlichen Problems ohne Belang ist!

Oder willst Du den tatsächlichen Inhalt der CD einfach nur „Interesse halber“ wissen? Noch mal: Auch wenn auf der CD keine 3D-Daten drauf sein sollten, wirst Du hier mangels Fristsetzung zur Nachbesserung/Einhaltung der vermutlich in AGB/Behandlungsvertrag akzeptierten weiteren Regularien zur Sachmangelhaftung baden gehen.

Wobei viel dafür spricht, dass auf den CD durchaus 3D Daten vorhanden sind, es aber mangels konkreter weiterer Vorgaben zu Inkompatibilitäten zu den Systemen der weiterbehandelnden Ärzte gekommen ist, für die der erstellende Arzt aber auch nicht so ohne Weiteres haftet.

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Frage an die Wissenden: Was ist Standard?

Die strittige CD enhält 915 Objekte der Gesamtgröße 1,3 GB von 1,3 GB:
grafik
Das Hauptverzeichnis sieht so aus:
grafik
und verzweigt sich in unüberschaubar viel Unterverzeichnisse. Dieses


hat den Inhalt
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Die neueste CD enthält 361 Objekte der Gesamtgröße 289,2 MB, das Hauptverzeichnis sieht so aus:
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und unter 22728/20211221/2.16.840.[…langer kryptischer Name] sind 323 Objekte wie
grafik

Standards gibt es viele. Auf der CD ist einer davon.

Was genau hat denn verhindert, dass du VOR Anfertigung der zweiten CD einfach mal auf die CD geschaut hast? Warum heißt wohl ein Verzeichnis darauf „S4Viewer“ und eins „Viewer“? Warum bist du selber offensichtlich nicht in der Lage, nach diesem „S4Viewer“ zu googeln?

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Die Programme der CD laufen auf meinem Ubuntu-Rechner nicht.

Und google auch nicht?

Dann hat die UNI Klinik wohl auch nur Ubuntu um die CD zu lesen. :thinking:

Nach der ersten Auskunft der UNIKlinik über die fehlenden 3D Daten hätte ich mich an die Krankenkasse und die Ärztekammer gewandt.

Von der KK hättest Du vermutliche nützliche Hinweise erhalten, bei der Ärztekammer evtl. sogar einen Gutachter zur Überprüfung des Vorgangs.

Die kaufmännischen Aspekte wurden schon beantwortet.

Warum nicht gleich ans Bundesverfassungsgerucht und das SEK?

Ganz sicher.

Kostenlos natürlich.

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Weil die keine sachgerechte Auskunft geben können.

Ist Dir bekannt was die Wörter „vermutlich“ und „eventuell“ implizieren?
Nichts ist in einem Streitfall sicher, man muß es halt versuchen. Und der Versuch kostet nichts.

Wenn für Dich nichts oder das Falsche/Teure zu tun der bessere Weg ist - bitte schön.

Ja, natürlich.
Die Beratung durch die Krankenkasse ist kostenlos.

Auch die Beratung durch die Landesärztekammer ist kostenlos und die dort etablierte Schlichtungsstelle läßt Streitfälle durch erfahrene Ärzte begutachten - kostenlos.

Das Ergebnis erhält man mitgeteilt und hat damit eine solide Grundlage für die eigene Entscheidung, ob man vor Gericht geht oder nicht.

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Ich verstehe ja nicht, warum niemand zu dir gesagt hat: Das ist (vermutlich, eventuell) ein Problem unterschiedlicher Computerprogramme.
Aus deiner Sicht, Peter, eine superärgerliche Sache. Leider befürchte ich, du bist da in eine Kommunikationsfalle getappt.

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Hallo,
das stimmt mit Sicherheit, allerdings in diesem Falle kann die Kasse aktiv nichts machen, denn diese Frage ist doch eher technischer Natur. Auf der CD soll eine oder mehrere Dateien vorhanden sein, die es aber entweder nicht sind oder mangels der passenden Technik nicht ausgelesen werden können.
Was soll da eine Krankenkasse machen ?.
Gruss
Czauderna

Z.B. dem Patienten sagen dass die sofortige Unterschrift unter eine IGeL-Leistung ein Fehler war, die Krankenkasse nichts für ihn tun kann und ihn an die Schlichtungsstelle der Landesärztekammer verweisen.

Das sehe ich auch so.
Aus meiner Sicht ist das aber eine ärztliche Leistung, die dokumentiert werden muss.
Die Dokumentation muss natürlich so erfolgen dass sie auch vom Patienten verwertet werden kann.
Die Verantwortung für die Verwertungsmöglichkeit liegt beim Verfasser der Dokumentation.