nein, man kann den Vertrag nicht ändern!
Ah so. Dann lies mal weiter.
Und wenn wir dabei sind, du sollst endlich mal den §305 lesen,
vielleicht verstehst du dann die Zeile hier:
„(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann
Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei
Vertragsschluss“
Und das soll uns jetzt was sagen? Woher genau weißt Du, dass das hier der Fall ist? Und wie genau kann das meine Behauptung widerlegen und Deine (s.o.) stützen?
Da steht nix von Ändern durch Schweigen…
Du wirst lachen: im Grundgesetz steht auch nichts davon. Und in §202 BGB auch nicht.
Gesetze interessieren Dich aber nicht wirklich, oder? Sonst hättest Du doch "Eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;"
gefunden. Überleg mal, was das im Umkehrschluss bedeutet. Dann kommst Du irgendwann darauf, warum der BGH das anders sieht, als Du das behauptest. In seiner Entscheidung http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec… findet man nämlich: „In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklauseln sind, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen … zwar nicht grundsätzlich unwirksam. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risiko- zuschläge aufzufangen versucht. Die Schranke des § 307 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden.“
Sorry für die vielen Zitate, aber was ein Link ist, scheinst Du ja nicht zu wissen.
Gruß
loderunner