Stromrechnung

die AGB kennen wir nicht und ja, wir wissen wie ein Gericht
das entscheiden würde.

Wow. Wir kennen die AGB nicht und wissen aber dennoch, wie ein Gericht entscheiden würde. Das ist dann eine gute Gelegenheit, einerseits das Gespräch zu beenden und andererseits dieses Brett zu schließen.

„Und? Kennen wir die ursprünglichen AGB? Wissen wir, wie ein Gericht hinsichtlich der Frage entscheiden würde, ob die Änderung eine wesentliche ist oder nicht?“

da haben wir mal deine aussage, die entscheidung des gerichts, die du da anzweifelst bezieht sich konkret auf die frage, ob der punkt der im sachverhalt steht, wesendlich wäre und da ist die aussage eindeutig.

wie du auf den dünnen ast kommst, das man dafür die kompletten agb kennen muss würde ich gern wissen, aber vielleicht solltest du deine alten aussagen vorher mal lesen, bevor du dich selbst falsch auslegst :wink:

Hallo,

lustig, hat aber nix mit der Frage zu tun.

das habe ich auch gar nicht behauptet. Es ging allein um Dein
„es geht um eine Vertragsänderung und wie oft den noch, außer bei ganz bestimmten Ausnahmen ( ich sag hier mal Kaufmannisches Bestättigungsschreiben) zählt Schweigen NIE als Zustimmung!“

Daraus ist ja nun doch:

Grundsätzlich nicht, es gib ein paar wenige Ausnahmen.

und das ist eben schon etwas anderes.
Gruß
loderunner

aber agb sind halt keine dieser ausnahmen…

aber agb sind halt keine dieser ausnahmen…

der Sinn dieser Behauptung bleibt leider dunkel. Ist Dir irgendwie unklar, was AGB sind? Und meinen Links hast Du auch nicht gelesen?

doch habe ich, aber du verstehst nicht den unterschied zwischen einer „vertragsänderung“ und einer preiserhöhung, die man in einer agb bei vertragschluss vereinbart.
ein agb kann nicht aufgrund der von dir genannten norm einen vertrag ändern, es ist sogar zweifelhaft, das sie nachträglich vertragsbestandteil werden kann.

bitte tut uns allein mal den gefallen und ließ es nach und hör mit dem raten auf

Lern lesen! (owt)