Tankbetrug ist kein Benzindiebstahl

OLG spricht Schwachsinn ?
schau her sharkie,

Onkel Frank (nicht Konz) erklärt dir was mit deinem Eigentumsvorbehalt passiert ist. Er ist weg. erloschen. auf Null.

Aha ! so sagst du.

Hallo Fank,

X argumentiert, ohne Vorsatz gehandelt zu haben, was möglich
ist

wie oft? Passiert das häufig wird X zu Gefahr, weil er nicht weiß, was er tut.

nachhinein auch nichts zahlen mußt, also im Endeffekt wirklich
für null getankt hast, wage ich zu bezweifeln.

dann begründe mal deinen Anspruch auf Zahlung ! Welcher § ??

Nichts leichter als das.

§ 311
Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

  1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
  2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
  3. ähnliche geschäftliche Kontakte.

Mit der Entnahme der Zapfpistole hast Du einen Vertrag geschlossen.

Aus Deinen Beiträgen lese ich, daß sich das Gericht nicht die
Mühe gemacht hat, die Eigentumsverhältnisse zu klären. Wie

das OLG ist dem BGB gefolgt, was auch sonst. die Lage ist
eindeutig

Ja, genau. Das Benzin gehört der Tankstelle.

Eigentumsverhältnisse regeln? Im BGB gibt es klare Regeln,
wann das Eigentum an einer Sache über geht.

eben

Und das von Dir beschriebene Szenario gehört nicht dazu.

An Deiner stelle würde ich den Arzt wechseln, Dein jetziger
scheint seinen Job nicht zu verstehen.

hm, die Alte sieht aber sonst ganz fit aus

Tschuldigung. :wink: Du warst zu grob, da konnte ich mich nicht beherrschen.

du hast leider nicht begründen können , welcher Straftat du X
bezichtigst. Deshalb Freispruch von X. Wegen BGB §818 Abs.3
siehst du keinen müden cent von X. Da nützt auch deine Raterei
nix

OK,
So daß Du’s verstehst.

Drei Fälle.
Du bestimmst mich zu Deinem Vermögensverwalter.
1.) Ich kauf von Deinem Geld ein Haus.
2.) Ich lebe von Deinem Geld.
3.) Ich mache von Deinem Geld eine Kreuzfahrt.

Strafrechtlich sind ale drei Fälle gleich, Veruntreuung.
Zivilrechtlich gibt es Unterschiede.

  1. Das Haus gehört Dir.
  2. Ich zahle Schadensersatz, denn ich habe Kosten gespart.
  3. Du gehst leer aus, denn das geld ist weg und ich hebe nicht mehr, als ich sonst auch gehabt hätte. Die Erfahrung zählt im Zivilrecht nicht.

Wenn Du Benzin klaust, mußt Du es nicht bezahlen. Um zivilrechtlich ungeschoren davon zu kommen, müßtest Du nachweisen, daß Du genau mit diesem Benzin eine Tour gefahren bist, die Du sonst nicht unternommen hättest. Der Nachweis wird schwer fallen.
Strafrechtlich spielt das aber keine Rolle!
Du darfst Zivilrecht und Strafrecht nicht vermischen, die Grichte tun es auch nicht.

Ich hoffe, Du hast es verstanden.

cu Rainer

Onkel Franks Rechtstipps
Moin Rainer

wie oft? Passiert das häufig wird X zu Gefahr, weil er nicht
weiß, was er tut.

nicht zwingend, er kann sagen es war (! nun nicht mehr) vorher mal Hehlerware gewesen die BP im Irak gestohlen hat, laut einer aktuellen Autoradio Meldung. Deshalb kurzentschlossen die unbedingte Übereignung

schau Rainer! Onkel Frank erklärt dir den Sachverhalt. Ähnlich fall 3 bei dir ist es jetzt 1 Fahrstunde nach dem Tanken.

Onkel Frank sagt dir : Deine Rechte sind erloschen nach BGB 949
auch rät dir Onkel Frank: denk an die Kreuzfahrt, du siehst keinen müde Mark mehr.

Wenn Du Benzin klaust, mußt Du es nicht bezahlen. Um
zivilrechtlich ungeschoren davon zu kommen, müßtest Du
nachweisen, daß Du genau mit diesem Benzin eine Tour gefahren
bist, die Du sonst nicht unternommen hättest. Der Nachweis
wird schwer fallen.

schon, aber er spielt eh keine Rolle. warum auch ?

Onkel Frank erklärt dir: das solltest du noch mal nachlesen.
Diebstahl , Unterschlagung , Betrug entfallen alle.

Onkel Frank hat dir erklärt warum deine zivilrechtlichen Ansprüche im Arsch sind, wie sich Onkel Frank gelegentlich ausdrückt.

Auch hat Onkel Frank dir erklärt warum du, natürlich unabhängig davon, strafrechtlich auch nichts ausrichtest.

„Aha !“ so sagst du.

Hi Onkel Frank,
nö, Du verhältst Dich wie ein Politiker. Du redest viel, sagst aber nichts. Bisher hast Du Dich ausschließlich auf das BGB bezogen (wenn auch in einer Weise, in der Dir kein Richter folgen wird) aber noch nie das Strafrecht zitiert, mit dem Du es zun tun bekommst.
Deine Argumetation ist weder schlüssig noch logisch.
Du kannst Straftstbestönde nicht durch das BGB entkräften. Das geht einfach nicht, das sind zwei Welten!
cu Rainer

Hi Onkel Frank,

aber nichts. Bisher hast Du Dich ausschließlich auf das BGB
bezogen (wenn auch in einer Weise, in der Dir kein Richter
folgen wird) aber noch nie das Strafrecht zitiert, mit dem Du
es zun tun bekommst.

kein Diebstahl, keine Unterschlagung, kein Betrug aus den genannten Gründen. Das wärs dann wohl mit Straftaten in diesem Zusammenhang

Deine Argumetation ist weder schlüssig noch logisch.

die ist einfach und logisch: wenn X wegfährt gehört ihm der Sprit, Rückgabe entfällt mangels Bereicherung nach Verbrauch.

die Rechte des Ölmultis sind ERLOSCHEN.

weitere straf- oder zivilrechtliche Aspekte existieren nicht.
Bedenke: Wegnahme findet nicht statt

die Richter des OLG Düsseldorf folgen dieser Argumentation, also meiner.

Schwachsinn bleibt Schwachsinn
Hallo!

…und zwar egal wie oft man ihn wiederholt.

aber nichts. Bisher hast Du Dich ausschließlich auf das BGB
bezogen (wenn auch in einer Weise, in der Dir kein Richter
folgen wird) aber noch nie das Strafrecht zitiert, mit dem Du
es zun tun bekommst.

kein Diebstahl, keine Unterschlagung, kein Betrug aus den
genannten Gründen. Das wärs dann wohl mit Straftaten in diesem
Zusammenhang

Es ist Betrug und zwar eindeutig.

die ist einfach und logisch: wenn X wegfährt gehört ihm der
Sprit

Richtig - alles andere wäre wohl sehr unlogisch. Originärer Eigentumserwerb durch Vermengung nennt man das.

, Rückgabe entfällt mangels Bereicherung nach Verbrauch.

Die Bereicherung entsteht durch den Eigentumserwerb ohne Titel auf den Eigentumserwerb (fehlender Vertrag) - daher gibt es einen Rückerstattungsanspruch.

die Rechte des Ölmultis sind ERLOSCHEN.

weitere straf- oder zivilrechtliche Aspekte existieren nicht.
Bedenke: Wegnahme findet nicht statt

Nein - aber eine selbstschädigende Handlung des Tankstellenbetreibers -daher Betrug und kein Diebstahl. Der erweiterte innere Vorsatz ist beim Diebstahl und Betrug ident.

Ich möchte dich ja nicht persönlich angreifen, aber deine Argumentation klingt wie die eines uneinsichtigen anwaltlich nicht vertretenen Straftäters vor einem Bezirksgericht - in der Praxis glaubt dir da kein Richter mehr irgendetwas (und auf dem Gericht erzählt man sich dann Witze).

Gruß
Tom

Für alle hier
Hallo!

Ich habe mal das von Frank zitierte Urteil BGH 4 str 121/83 gelesen.

Da steht drinnen:

  1. Tanken und wegfahren ohne Bezahlung ist Betrug, wenn zum Tatzeitpunkt der Vorsatz gegeben ist (inkl. erweiterter Vorsatz).

  2. Mangels Gewahrsamsbruch ist das kein Diebstahl

  3. Die zivilrechtliche Lage, insb. die sachenrechtliche (Eigentumserwerb) ist für die strafrechtliche Beurteilung irrelevant (und wird daher vom BGH in diesem Fall nicht geklärt). Es genügt ein tatsächlicher Vermögensvorteil.

Sonst behandelt das Urteil noch Fragen zum Gesamtvorsatz, Tateinheit. Diese Fragen sind allerdings für das Posting nicht relevant.

Also was Frank geschrieben hat ist offensichtlicher Unsinn. Im BGH Urteil steht das, was die gängige Rechtsansicht ist.

Gruß
Tom

Tankbetrug ist Tankbetrug
Wenn ich Dich recht verstehe, lautet Deine Argumentation, Diebstahl isses nicht und für Betrug fehlt d.E. der Vorsatz.

In diesem Zusammenhang empfehle ich folgende Lektüre:
http://www.kanzlei-finkenzeller.de/artikel/html/ffin…

Gruß,
Christian

Das ganze jetzt mal ingenieurtechnisch
So liebe Gemeinde,

das Lachen ist mir vergangen weil ich nix verstehe. So eine gequirlte Scheisse [sorry] habe ich lange nicht erlebt. Könnte mir die ganze Thematik einmal auf Oberschulniveau übersetzen ?

Christian

  1. Tanken und wegfahren ohne Bezahlung ist Betrug, wenn zum
    Tatzeitpunkt der Vorsatz gegeben ist (inkl. erweiterter
    Vorsatz).

genau. wenn Vorsatz nicht gegeben: kein Betrug. (für die Analphabeten hier)

  1. Die zivilrechtliche Lage, insb. die sachenrechtliche
    (Eigentumserwerb) ist für die strafrechtliche Beurteilung
    irrelevant (und wird daher vom BGH in diesem Fall nicht
    geklärt). Es genügt ein tatsächlicher Vermögensvorteil.

im Falle von Betrug. Andernfalls gibt es keine strafrechtl. Beurteilg.

Also was Frank geschrieben hat ist offensichtlicher Unsinn. Im

dann lies den Herzberg Kommentar

Es ist Betrug und zwar eindeutig.

aus den genannten Gründen offensichtlich nicht gemäß hM

Die Bereicherung entsteht durch den Eigentumserwerb ohne Titel
auf den Eigentumserwerb (fehlender Vertrag) - daher gibt es
einen Rückerstattungsanspruch.

der erlischt nach Verbrauch wie dargestellt

Tankstellenbetreibers -daher Betrug und kein Diebstahl. Der
erweiterte innere Vorsatz ist beim Diebstahl und Betrug ident.

VORSATZ gibt es hier NICHT ? verständlich ?

Ich möchte dich ja nicht persönlich angreifen, aber deine
Argumentation klingt wie die eines uneinsichtigen anwaltlich
nicht vertretenen Straftäters vor einem Bezirksgericht - in

deine Argumentation klingt wie die von einem der keine threads liest

Onkel Frank erklärt dir:

wenn der Zutanker X wegfährt, gehört ihm der Sprit.

Rückgabe entfällt mangels Bereicherung nach Verbrauch.
die Rechte des Ölmultis sind zivilrechtlich ERLOSCHEN 949 BGB.

weitere straf- oder zivilrechtliche Aspekte existieren nicht.

das heißt X hat für 0 EURO getankt und es bleibt dabei.

Onkel Frank rät dir: laß dich nicht erwischen, bevor der Sprit verfahren ist !

Hallo!

Eines stimmt: wenn du tatsächlich „vergisst (!)“ zu zahlen - dann ist es kein Betrug mangels Vorsatz - aber nur dann.

Zahlen musst du den Betrag aber trotzdem und zwar ohne wenn und aber. Mit Bereicherung muss ich mich da gar nicht herumärgern, weil durch das Tanken, selbst wenn du zu zahlen vergisst, ein konkludenter Vertrag entsteht, aus welchem der Benzinverkäufer den Anspruch auf den Kaufpreis hat. Ohne Vertrag würde ein Bereicherungsanspruch bestehen - die von dir zitierte Judikatur steht dem nicht entgegen.

Gruß
Tom

Bitte um Erläuterung
Hallo!

Da bitte ich um Erläuterung, insbesondere um einen Vergleich der Tatbestände des Diebstahls und des Betruges!

Gruß
Tom

Hallo

das Lachen ist mir vergangen weil ich nix verstehe. So eine
gequirlte Scheisse [sorry] habe ich lange nicht erlebt. Könnte
mir die ganze Thematik einmal auf Oberschulniveau übersetzen ?

Bravo, Zustimmung :smile:

Also ich denk mir das ist so, entweder ist das alles Quatsch oder es ist einer dieser Fälle, mit denen Profs die armen Studenten quälen, aber niemals nicht im echten Leben :smile: passieren.

Fazit: betrifft mich nicht, in Ruhe zurücklehnen und beim Lesen leise schmunzeln und Popkorn essen :stuck_out_tongue:

Gruß, DW.

Das ganze ist immer wieder gerne Thema von Examensarbeiten. Ich hatte es auch in einer Probeklausur…

Zum einen steckt da das Problem Diebstahl (§ 242 StGB) oder Betrug (§ 263 StGB) drin. Zum anderen das auch schon angesprochene Thema Unterschlagung (§ 246 StGB) bei vorheriger Zueignung.

Die bisher angesprochenen Lösungen berücksichtigen nicht die verschiedenen Varianten.

Da gibt es:

  1. vorsatzloses Nichtbezahlen:
    Der Täter tankt und vergisst einfach, zu zahlen.
    => kein § 242 und kein § 263 mangels Vorsatz.
    Die nachträgliche § 246 (wenn es dem Täter enfällt, dass er nicht gezahlt hat) scheidet nach h.M. aus, da schon vorher eine Zueignung stattfand. Ein sog. Manifestieren der Aneignung fehlt darüber hinaus wohl auch.

Zivilrechtlich kann er belangt werden: er müsste das Benzin noch zahlen.

  1. der Täter zahlt absichtlich nicht:
    Betrug bei bedienten Tankstellen,
    Diebstahl (str.) bei nicht bedienten. (aus dem Kopf gesagt, müsste ich sonst nachsehen)
    Hier ist dann das zivilrechtliche Problem der „Übereignung unter der Bedingung des Zahlens“ relevant.

Falls ihr das im Ergebnis doof findet:
Das ist keine Besonderheit des Tankens! Auch das vorsatzlose Nichtbezahlen anderer Waren ist nicht strafbar!
So ist das im Strafrecht: man braucht den sog. subjektiven Tatbestand.

Das Thema ist so praxisnah …

wenn der Zutanker X wegfährt, gehört ihm der Sprit.

Schmarn an jeder Zapfsäule steht - Kraftstoff bleibt bis zur vollen Bezahlung Eigentum von …

Mahlzeit

Christian

Zivilrechtlich kann er belangt werden: er müsste das Benzin
noch zahlen.

er bleibt nach Verbrauch nicht bereichert, die Rechte sind erloschen.

Zivilrechtlich kann er belangt werden: er müsste das Benzin
noch zahlen.

er bleibt nach Verbrauch nicht bereichert, die Rechte sind
erloschen.

…ist nach m.E. noch bereichert: um ersparte Aufwendungen.
Dazu Kommentierung zu § 818 III BGB lesen.

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