Teilzeitarbeit und alg1

hallo,
wenn jemand einen 27stunden job ausübt und sich nach kündigung beim arbeitsamt meldet, muss derjenige dann volltags zur verfügung stehen, um das arbeitslosengeld auf basis der 25stunden tätigkeit zu beziehen?

wenn jemand selbst kündigt und deshalb drei monate sperre beim alg1 bekommt, wie ist das dann mit der krankenversicherung?
vielen dank für infos

Hallo

wenn jemand einen 27stunden job ausübt und sich nach kündigung
beim arbeitsamt meldet, muss derjenige dann volltags zur
verfügung stehen, um das arbeitslosengeld auf basis der
25stunden tätigkeit zu beziehen?

Die Verfügbarkeit muß stets sichergestellt sein. Lustigerweise muß man also auch bei Teilzeit im gewünschten Umfang theoretisch immer zur Verfügung stehen. Das AA kann den Alosen also zu einer Maßnahme zu beliebiger Zeit schicken, aber die Maßnahme darf halt nicht länger dauern, als man an wöchentlicher Arbeitszeit angegeben hat. Ein „Ich kann nur morgens“ oder ein „bitte nicht Mittwochs“ etc gibt es aber nicht.

wenn jemand selbst kündigt und deshalb drei monate sperre beim
alg1 bekommt, wie ist das dann mit der krankenversicherung?
vielen dank für infos

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung muß die Krankenversicherung noch einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Leistungen erbringen. Während der fünften bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit sorgt § 5 des SGB V (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html) den Bezug von Arbeitslosengeld, so dass auch in dieser Phase ein Krankenversicherungsschutz besteht.

Gruß,
LeoLo

TZ-Verfügbarkeit
Hi!

wenn jemand einen 27stunden job ausübt und sich nach kündigung
beim arbeitsamt meldet, muss derjenige dann volltags zur
verfügung stehen, um das arbeitslosengeld auf basis der
25stunden tätigkeit zu beziehen?

Die Verfügbarkeit muß stets sichergestellt sein. Lustigerweise
muß man also auch bei Teilzeit im gewünschten Umfang
theoretisch immer zur Verfügung stehen. Das AA kann den
Alosen also zu einer Maßnahme zu beliebiger Zeit schicken,
aber die Maßnahme darf halt nicht länger dauern, als man an
wöchentlicher Arbeitszeit angegeben hat.
Ein „Ich kann nur
morgens“ oder ein „bitte nicht Mittwochs“ etc gibt es aber
nicht.

Das stimmt nicht! Man kann bei der AA angeben, ob hinsichtlich der Tageszeiten, zu denen man TZ arbeiten kann, Einschränkungen bestehen!
Z.B. 25 Std./Wo. nur vormittags, nachmittags/abends oder flexibel. Da haben wir extra Felder für im Programm :smile:. Sogar die genauen Uhrzeiten/Wochentage, für die man sich zur Verfügung stellt/stellen kann, kann man eintragen (und werden i.d.R. auch eingetragen).

Das geht ja auch gar nicht anders, wenn man z.B. alleinerziehend ist und wg. KiTa-Öffnungszeiten/Schule ausschließlich vormittags arbeiten kann.

Gruß
Liza

Hallo Liza

Man kann bei der AA angeben, ob hinsichtlich
der Tageszeiten, zu denen man TZ arbeiten kann,
Einschränkungen bestehen!
Z.B. 25 Std./Wo. nur vormittags, nachmittags/abends oder
flexibel. Da haben wir extra Felder für im Programm :smile:. Sogar
die genauen Uhrzeiten/Wochentage, für die man sich zur
Verfügung stellt/stellen kann, kann man eintragen (und werden
i.d.R. auch eingetragen).

Das geht ja auch gar nicht anders, wenn man z.B.
alleinerziehend ist und wg. KiTa-Öffnungszeiten/Schule
ausschließlich vormittags arbeiten kann.

Du hast mit deinem Einwand sicherlich nicht unrecht. Hier muß man aber die Rechtslage ein wenig trennen. Als Diskussionsbasis nehmen wir mal aus dem SGB 3 den
§ 8a Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.

und die

§ 120 Sonderfälle der Verfügbarkeit

(4) 1Ist der Leistungsberechtigte nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. 2Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig. 3Die Einschränkung auf Heimarbeit schließt Verfügbarkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiter erfüllt worden ist und der Leistungsberechtigte bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unter den üblichen Bedingungen auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.

§ 121 Zumutbare Beschäftigungen

(1) Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

Das gibt dem Arbeitsvermittler in der Praxis natürlich das Recht, die zeitlichen Eckdaten individuell zu bestimmen. Es handelt sich bzgl 8a aber primär „nur“ um eine Soll-Vorschrift. Prinzipiell ist es aber so, daß der Alose dem Arbeitsmarkt erst einmal immer zur Verfügung stehen muß. Daß im Hinblick auf seine konkrete Situation hier die privaten Notwendigkeiten berücksichtigt werden, erfüllt die Soll-Vorgabe des Gesetzgebers und ergibt sich im konkreten Fall aus §§ 120 und 121.

Jetzt kommen wir aber zum entscheidenden Detail:
Der Alose hat kein Recht dazu, seine Verfügbarkeit einseitig zu bestimmen! Ganz im Gegenteil kann die AfA vom Alosen die zumutbare Umkonzeptionierung des Tagesablaufes verlangen, um die Beschäftigungsaufnahme voranzutreiben. Die Zumutbarkeit wird bei einer alleinerziehenden Alosen mit einem 3jährigen Kind anders aussehen, als bei einer „intakten“ Familie, wo der Ehemann ab 16.00 Uhr zuhause ist und das Kind 14 Jahre alt ist. Ein/e gelernte/r Restaurantfachmann/-frau könnte ebenfalls Probleme bekommen, wenn er/sie lediglich von 7.15 - 12.00 Uhr verfügbar ist (vgl letzter Halbsatz § 120 (4) SGB II).

Ich gebe Dir aber insoweit natürlich vollkommen Recht, als daß ich das alles in meiner ersten Antwort etwas differenzierter hätte darlegen können… Das lag aber an der Pauschalität der Frage und der daraus resultierenden „erstmal“ pauschalen Antwort. :wink:

Einig?

Gruß,
LeoLo

Einig! (OwT. :smile:
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