Hallo Liza
Man kann bei der AA angeben, ob hinsichtlich
der Tageszeiten, zu denen man TZ arbeiten kann,
Einschränkungen bestehen!
Z.B. 25 Std./Wo. nur vormittags, nachmittags/abends oder
flexibel. Da haben wir extra Felder für im Programm
. Sogar
die genauen Uhrzeiten/Wochentage, für die man sich zur
Verfügung stellt/stellen kann, kann man eintragen (und werden
i.d.R. auch eingetragen).
Das geht ja auch gar nicht anders, wenn man z.B.
alleinerziehend ist und wg. KiTa-Öffnungszeiten/Schule
ausschließlich vormittags arbeiten kann.
Du hast mit deinem Einwand sicherlich nicht unrecht. Hier muß man aber die Rechtslage ein wenig trennen. Als Diskussionsbasis nehmen wir mal aus dem SGB 3 den
§ 8a Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.
und die
§ 120 Sonderfälle der Verfügbarkeit
(4) 1Ist der Leistungsberechtigte nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. 2Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig. 3Die Einschränkung auf Heimarbeit schließt Verfügbarkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiter erfüllt worden ist und der Leistungsberechtigte bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unter den üblichen Bedingungen auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.
§ 121 Zumutbare Beschäftigungen
(1) Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
Das gibt dem Arbeitsvermittler in der Praxis natürlich das Recht, die zeitlichen Eckdaten individuell zu bestimmen. Es handelt sich bzgl 8a aber primär „nur“ um eine Soll-Vorschrift. Prinzipiell ist es aber so, daß der Alose dem Arbeitsmarkt erst einmal immer zur Verfügung stehen muß. Daß im Hinblick auf seine konkrete Situation hier die privaten Notwendigkeiten berücksichtigt werden, erfüllt die Soll-Vorgabe des Gesetzgebers und ergibt sich im konkreten Fall aus §§ 120 und 121.
Jetzt kommen wir aber zum entscheidenden Detail:
Der Alose hat kein Recht dazu, seine Verfügbarkeit einseitig zu bestimmen! Ganz im Gegenteil kann die AfA vom Alosen die zumutbare Umkonzeptionierung des Tagesablaufes verlangen, um die Beschäftigungsaufnahme voranzutreiben. Die Zumutbarkeit wird bei einer alleinerziehenden Alosen mit einem 3jährigen Kind anders aussehen, als bei einer „intakten“ Familie, wo der Ehemann ab 16.00 Uhr zuhause ist und das Kind 14 Jahre alt ist. Ein/e gelernte/r Restaurantfachmann/-frau könnte ebenfalls Probleme bekommen, wenn er/sie lediglich von 7.15 - 12.00 Uhr verfügbar ist (vgl letzter Halbsatz § 120 (4) SGB II).
Ich gebe Dir aber insoweit natürlich vollkommen Recht, als daß ich das alles in meiner ersten Antwort etwas differenzierter hätte darlegen können… Das lag aber an der Pauschalität der Frage und der daraus resultierenden „erstmal“ pauschalen Antwort. 
Einig?
Gruß,
LeoLo