Telefon auf Lautsprecher

Hi all,
wenn jemand ein Telefonat mit Lautsprecher führt um einen Zeugen zu haben, sein Gegenüber aber nicht darüber informiert hat, ist die Aussage des Zeugen dann in einem Zivilprozess zulässig/verwertbar?

Aufzeichnung wurde keine erstellt. Das theoretische Telefonat fand zwischen 2 Gewerbetreibenden statt.

Vielen Dank schonmal
Nick H

Grundsätzlich nein - ich erinnere mich aber an ein Urteil wo Firmenintern etwas ähnliches akzeptiert wurde, wo eine solche Aufzeichnung anerkannt wurde udn daraufhin auch eine entsprechende Strafe verhängt wurde

Hallo,

ich sehe nichts Verbotenes in dem Mithören des Telefonates. Aufgezeichnet wird ja nichts. Ich sehe es anlaog zu einem Brief, es wäre ja auch nicht verboten, einem anderen einen an sich gerichteten Brief zu zum Lesen zu geben. Fairerweise sollte man aber das Gegenüber - so mache ich es immer - auf den/die Mithörer aufmerksam machen.

Gruss

Iru

Guten Abend!

ich sehe nichts Verbotenes in dem Mithören des Telefonates.

Die Frage war ja auch nciht, ob es verboten ist, sondern ob die Zeugenaussage verwertet werden darf. Und da ist die Rechtsprechung eindeutig: Nö.

Fairerweise
sollte man aber das Gegenüber - so mache ich es immer - auf
den/die Mithörer aufmerksam machen.

Das sollte man vor allem dann tun, wenn man will, dass die Aussage des Mithörers verwertet werden darf. Dann darf sie nämlich.

Guten Abend!

ich sehe nichts Verbotenes in dem Mithören des Telefonates.

Die Frage war ja auch nciht, ob es verboten ist, sondern ob
die Zeugenaussage verwertet werden darf. Und da ist die
Rechtsprechung eindeutig: Nö.

das ist sie nicht
ich kenne ein Gerichtsurteil, da wurde ein Mitarbeiter einer Firma wegen Beleidigung verklagt.

Hintergrund war der, dass in einem Telefonat zwischen zwei Personen A + C(hef), A sich am Telefon beleidigend über eine Person B geäußert hat, welcher aber im Büro vom Chef war und das Telefonat mitgehört hatte. A wurde von B wegen Beleidigung verklagt und bekam Recht. Die Richter begründeten das damit, dass innerhalb der Firma alle Telefone mit einer Freisprechfunktion versehen waren und diese mittlerweile häufig zum Einatz kommt. Innerhalb dieser Firma musste Person A also davon ausgehen, dass Person C nicht alleine ist und das Gespräch über Lautsprecher von Person B mitgehört wird.

Leider kann ich dir jetzt nicht mehr sagen welches gericht so entschieden hatte, vielleicht findet /weiß ja jemand was genaueres

Gute Frage - nächste Frage :smile:
Hi!

Die Frage war ja auch nicht, ob es verboten ist, sondern ob die Zeugenaussage verwertet werden darf. Und da ist die Rechtsprechung eindeutig: Nö.

Jetzt stelle ich aber mal diese Frage:
Ist das Lautstellen (resp. ein anderweitiges Mithörenlassen eines Dritten), ohne dass der Gesprächspartner am anderen Ende der Leitung darüber informiert wird, nicht verboten?? (Lassen wir eine eventuelle Gerichtsverwertbarkeit mal außen vor.)

Das dachte ich nämlich bisher! Ich meine, schon mehrmals gelesen zu haben (sogar hier im Brett schon :smile:, dass das gegen die „Vertraulichkeit des Wortes“ verstößt. (Gibt’s sowas überhaupt (als schützenswertes Rechtsgut?)?)
Stimmt das also nicht?

LG
Jadzia

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hierzu hab ich noch folgendes gefunden

Das OLG Jena (Urt. v. 27.09.2005 - Az.: 8 U 861/04) hat entschieden, dass das Mithören eines Telefonats durch eine dritte Partei unter gewissen Umständen erlaubt ist.

In einem Gerichtsverfahren stritten die Parteien, beide Unternehmer, über den Inhalt eines Telefongesprächs. Dem Telefonat hatte ein Mitarbeiter des einen Unternehmers zugehört, da dort wichtige sachliche Details für seine spätere Tätigkeit besprochen wurden. Der andere Gesprächspartner wurde jedoch nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass auch ein Mitarbeiter zuhörte.

Im Prozess berief sich nun die eine Partei auf die Aussage des Mitarbeiters. Die Gegenseite war dagegen der Ansicht, dass die Aussage einem Beweisverwertungsverbot unterliege, da ein Verstoß gegen § 201 StGB vorliege.

"Der Schutzzweck der §§ 201 ff. StGB besteht insoweit darin, die Vertraulichkeit des Wortes zu schützen. Eine Vertraulichkeit ist hier aber nicht gegeben.

"Im vorliegenden Fall waren die telefonisch mitgeteilten Informationen aber sehr wohl für den Geschäftsbetrieb der Klägerin bestimmt, insbesondere auch für die Zeugin S. als Bürokauffrau der Klägerin. Die Beklagte musste auch ohne Mithören damit rechnen, dass der Geschäftsführer der Klägerin die seitens der Beklagten am Telefon mitgeteilten Preise an sein Geschäftsbüro und die dortigen Beschäftigten zur weiteren Bearbeitung weitergab. Eine solche Weitergabe drängte sich sogar auf. Von daher lag eine mutmaßliche Einwilligung der Beklagten vor.

Mit anderen Worten: Das Mithören eines geschäftlichen Telefonats ist dann erlaubt, wenn das Geheimhaltungsinteresse extrem gering ist und ein sachlicher Grund für das Zuhören besteht. In der Praxis handelt es sich hierbei freilich um Gummi-Kriterien. Eine gerichtliche Entscheidung wird somit nur sehr schwer prognostizierbar sein.

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Hallo,

Die Frage war ja auch nicht, ob es verboten ist, sondern ob die Zeugenaussage verwertet werden darf. Und da ist die Rechtsprechung eindeutig: Nö.

Stimmt, WWF, ich hätte die Frage besser lesen sollen.

Ich habe versucht, tiefer in die Materie reinzukommen und einiges gefunden.

Es gibt zu dem Sachverhalt des Mithörens von Telefonaten an einer Endstelle mit Kenntnis nur eines Gesprächsteilnehmers verschiedene höchstrichterliche Entscheidungen. Wegweisend ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.10.2002, Az.: 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98. Darin wird festgestellt, dass das Mithören an einer Endstelle kein Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis ist, denn „durch GG Art 10 Abs 1 ist die Vertraulichkeit der Nutzung des zur Nachrichtenübermittlung eingesetzten technischen Mediums geschützt, nicht aber das Vertrauen der Kommunikationspartner zueinander“, jedoch „das aus GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 garantierte Recht am gesprochenen Wort gewährleistet die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation mit anderen und erstreckt sich auch auf die Auswahl der Personen, die Kenntnis vom Gesprächsinhalt erhalten sollen“. (Das war es doch, was du meintest, Jadzia?)

Ergänzend dazu führte das Gericht noch aus, dass die Verwertung grundsätzlich, aber nicht absolut verboten wäre, denn

„Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege setzt sich im Rahmen der Abwägung nicht grundsätzlich gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist. Dies kann bei der Aufklärung schwerer Straftaten oder einer notwehrähnlichen Lage gelten.“

Also bei schwereren Delikten oder Notwehr wäre es erlaubt. Es müsste eine Güterabwägung erfolgen. Das wäre im Strafrecht, im Zivilrecht sieht es wieder anders aus, denn

„Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus. In den vorliegenden Fällen ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Gesprächspartner der Beschwerdeführer in einer Notsituation befanden, die eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hätte rechtfertigen“.

Wer nachlesen will:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidunge…

Das durch Sportsmann angeführte Urteil vom OLG Jena vom 27.09.2005, Az.: 8 U 861/04, in dem das Mithören als zulässig geurteilt wird, geht von ganz anderen Voraussetzungen aus, nämlich dass der Mithörer der eigentliche Adressat des Gespräches ist.
Das Gericht grenzt dieses Urteil von dem o.a. Urteil des BVerfG ab.

Also in knappen Worten die Essenz aus der Rechtsprechung: Grundsätzlich dürfen die mitgehörten Gesprächsinhalte wegen des Rechts am gesprochenen Wort nicht gerichtlich verwertet werden, Sie dürfen aber dann gerichtlich verwertet werden, wenn der Mithörer der eigentliche Adressat des Gesprächs war oder es zum Schutz höherrangiger Rechtsgüter erforderlich wäre.

Gruss

Iru

Hallo,

Hallo,

Das durch Sportsmann angeführte Urteil vom OLG Jena vom
27.09.2005, Az.: 8 U 861/04, in dem das Mithören als zulässig
geurteilt wird, geht von ganz anderen Voraussetzungen aus,
nämlich dass der Mithörer der eigentliche Adressat des
Gespräches ist.
Das Gericht grenzt dieses Urteil von dem o.a. Urteil des
BVerfG ab.

richtig, jedoch fand ich dieses Urteil dem UP sehr nahe, da hierbei auch von zwei Gewerbetreibenden gesprochen wird und eine ähnliche Konstruktion wie in dem vom OLG Jena behandelten Fall denkbar / wahrscheinlich ist

Also in knappen Worten die Essenz aus der Rechtsprechung:
Grundsätzlich dürfen die mitgehörten Gesprächsinhalte wegen
des Rechts am gesprochenen Wort nicht gerichtlich verwertet
werden, Sie dürfen aber dann gerichtlich verwertet werden,
wenn der Mithörer der eigentliche Adressat des Gesprächs war
oder es zum Schutz höherrangiger Rechtsgüter erforderlich
wäre.

Gruss

Iru

Gruß
Stefan