Hallo,
Die Frage war ja auch nicht, ob es verboten ist, sondern ob die Zeugenaussage verwertet werden darf. Und da ist die Rechtsprechung eindeutig: Nö.
Stimmt, WWF, ich hätte die Frage besser lesen sollen.
Ich habe versucht, tiefer in die Materie reinzukommen und einiges gefunden.
Es gibt zu dem Sachverhalt des Mithörens von Telefonaten an einer Endstelle mit Kenntnis nur eines Gesprächsteilnehmers verschiedene höchstrichterliche Entscheidungen. Wegweisend ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.10.2002, Az.: 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98. Darin wird festgestellt, dass das Mithören an einer Endstelle kein Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis ist, denn „durch GG Art 10 Abs 1 ist die Vertraulichkeit der Nutzung des zur Nachrichtenübermittlung eingesetzten technischen Mediums geschützt, nicht aber das Vertrauen der Kommunikationspartner zueinander“, jedoch „das aus GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 garantierte Recht am gesprochenen Wort gewährleistet die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation mit anderen und erstreckt sich auch auf die Auswahl der Personen, die Kenntnis vom Gesprächsinhalt erhalten sollen“. (Das war es doch, was du meintest, Jadzia?)
Ergänzend dazu führte das Gericht noch aus, dass die Verwertung grundsätzlich, aber nicht absolut verboten wäre, denn
„Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege setzt sich im Rahmen der Abwägung nicht grundsätzlich gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist. Dies kann bei der Aufklärung schwerer Straftaten oder einer notwehrähnlichen Lage gelten.“
Also bei schwereren Delikten oder Notwehr wäre es erlaubt. Es müsste eine Güterabwägung erfolgen. Das wäre im Strafrecht, im Zivilrecht sieht es wieder anders aus, denn
„Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus. In den vorliegenden Fällen ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Gesprächspartner der Beschwerdeführer in einer Notsituation befanden, die eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hätte rechtfertigen“.
Wer nachlesen will:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidunge…
Das durch Sportsmann angeführte Urteil vom OLG Jena vom 27.09.2005, Az.: 8 U 861/04, in dem das Mithören als zulässig geurteilt wird, geht von ganz anderen Voraussetzungen aus, nämlich dass der Mithörer der eigentliche Adressat des Gespräches ist.
Das Gericht grenzt dieses Urteil von dem o.a. Urteil des BVerfG ab.
Also in knappen Worten die Essenz aus der Rechtsprechung: Grundsätzlich dürfen die mitgehörten Gesprächsinhalte wegen des Rechts am gesprochenen Wort nicht gerichtlich verwertet werden, Sie dürfen aber dann gerichtlich verwertet werden, wenn der Mithörer der eigentliche Adressat des Gesprächs war oder es zum Schutz höherrangiger Rechtsgüter erforderlich wäre.
Gruss
Iru