Tempolimit 30 km/h

In der Fahrschule wurde mir damals gesagt, dass in der Innenstadt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h an der nächsten Seitenstraße aufgehoben wird, sofern kein neues 30-km/h-Schild dort steht. Jetzt wurde mir gesagt, dass das so nicht stimmt. Eine Begrenzung beziehe sich auf die komplette Straße und nach der ersten Seitenstraße gelten die 30 km/h weiter und nicht ab dort 50 km/h.

Wer hat hier jetzt Recht?

Gruß
Feivel007

Hallo!

In der Fahrschule wurde mir damals gesagt, dass in der
Innenstadt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h an der
nächsten Seitenstraße aufgehoben wird, sofern kein neues
30-km/h-Schild dort steht. Jetzt wurde mir gesagt, dass das so
nicht stimmt. Eine Begrenzung beziehe sich auf die komplette
Straße und nach der ersten Seitenstraße gelten die 30 km/h
weiter und nicht ab dort 50 km/h.

Wer hat hier jetzt Recht?

Eine Tempo-30-Zone (also das viereckige Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung in der Mitte und dem Vermerk „Zone“ darunter) muss nicht nach jeder Seitenstraße neu beschildert werden.
Wie das mit der „normalen“ Geschwindigkeitsbegrenzung aussieht, da bin ich mir nicht sicher, auch in der StVO §41 ist das m.E. nicht geklärt (oder ich habe es übersehen…).

Wer hat hier jetzt Recht?

Hi,

ich wie immer. :wink:

http://www.fahrtipps.de/frage/streckenverbot-aufhebu…

schau die Bilder an, da ist es erklärt.

Q-Gruß

>Wer hat hier jetzt Recht?
>Hi,
>ich wie immer. :wink:

wohl kaum…lach…man sollte die eigenen Links auch mal ganz durchlesen…

Wer Recht hat…zeigt sich immer wieder vor Gericht:

>Aber jetzt kommt der Hammer: Fehlt diese Wiederholung - aus welchen >Gründen auch immer - so darf der Kraftfahrer eben nicht daraus >schließen, dass das Streckenverbot gleich aufgehoben sei (das trifft nur >für Halt- und Parkverbote zu)

>Aber jetzt kommt der Hammer: Fehlt diese Wiederholung - aus
welchen >Gründen auch immer - so darf der Kraftfahrer eben
nicht daraus >schließen, dass das Streckenverbot gleich
aufgehoben sei (das trifft nur >für Halt- und Parkverbote zu)

Hi,

habs gelesen und verstanden, und vorher schon gewusst. :wink:

Streckenverbote gehen auch bei rechts vor links über die Kreuzung hinweg. Nach der Kreuzung gilt weiterhin die Streckenbegrenzung. Habe ich etwas anderes behauptet?

Im Gegensatz zu Park und Halteverbote, die enden dort wo auf dieser Straßenseite eine andere Straße einmündet.

Q-Gruß

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also ich hätte das jetzt auch so verstanden, dass querstrassen/kreuzungen das aufheben MÜSSEN, sofern kein weiteres schild folgt. wohlgemerkt: ich rede nicht über eine „30-zone“.

zur unterstützung meiner meinung: man befindet sich auf einer strasse, auf der die geschwindigkeit auf 30km/h beschränkt ist (keine „zone“!). diese strasse kreuzt eine andere, auf der die innerorts üblichen 50km/h gelten. dann muss doch eigentlich nach der kreuzung auf beiden 50km/h gelten, sofern nicht anders ausgewiesen. denn was machen denn abbieger, die aus dem 50er-bereich in die 30er strasse einbiegen? die haben das schild vor der kreuzung ja nie sehen können. genauso andersrum: ich komme aus dem 30er-bereich und biege in den 50er-bereich ein. würde die begrenzung auf 30km/h weiterhin gelten, wäre ich ja ein absolutes hindernis - vorrausgesetzt ich halte mich dran. das öffnet ja tür und tor um sich bei geschwindigkeitsüberschreitungen rauszureden!

also müssen eigentlich alle streckenverbote nach einer einmündung aufgehoben werden. genau das sieht man ja nach jeder auffahrt an autobahnen. da werden alle streckenverbote für die „neuen“ wiederholt.

ja so ist es. meist rifft es immer die ortsunkundigen , bei denen wird aber meist ein auge zugedrückt. einheimische hingegen kennen ihre verkehrszeichen genau. ist nun ein zeichen über nacht entwendet, oder liegt verkehrt-herum auf dem boden, denken alle gleich, sich nicht an die beschränkungen halten zu müssen.
kleiner tipp, ist man sich nicht sicher, welche beschränkung gerade gilt, ( nicht darauf geachtet, geklautes vz) dann wirden sich erst mal die gegebenheiten angesehen, ( straßenbeschaffenheit, wetter, sind schulen bzw. kindergärten an der straße)dann wird nach § 1 und gesunden verstand weitergefahren bis aus einem vz die richtige geschwindigkeit hervorgeht.

hauptmann

zur unterstützung meiner meinung:

Nur, hier zählen keine Meinungen sondern allein der Gesetzestext. Ein Blick in das Gesetz ist also ein wenig sinnvoller als das Bilden einer Meinung: http://bundesrecht.juris.de/stvo/anlage_2_64.html

also müssen eigentlich alle streckenverbote nach einer
einmündung aufgehoben werden.

Tja, leider falsch. Neben Randnummer 55 steht die richtige Lösung…

Stefan

Moin,

denn was machen denn abbieger, die aus dem
50er-bereich in die 30er strasse einbiegen? die haben das
schild vor der kreuzung ja nie sehen können.

Pech. Es gilt trotzdem und auch für die Abbieger 30.
Ortsunkundige werden meist nicht belangt, weil sie es nicht wissen können und hier ja eigentlich der Fehler beim Amt liegt, das die Schilder hätte aufstellen müssen. Aber Ortskundige zahlen. Die müssen es ja wissen.

andersrum: ich komme aus dem 30er-bereich und biege in den
50er-bereich ein. würde die begrenzung auf 30km/h weiterhin
gelten

Nein, tut sie ja nicht, wenn Du abbiegst. Dann ist das nicht mehr die selbe Strecke, da gilt also auch nicht das Streckenverbot.

wäre ich ja ein absolutes hindernis

Wohl kaum. Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt eine HÖCHSTgeschwindigkeit von 50 km/h. Es ist jedem selbst überlassen, auch 30 zu fahren. In Wohngebieten z.B. macht das durchaus Sinn, hier könnten jederzeit Kinder auf die Straße laufen.

also müssen eigentlich alle streckenverbote nach einer
einmündung aufgehoben werden.

Das mag Deine Meinung sein, geht aber eben nicht mit der Realität und der StVO einher.

genau das sieht man ja nach
jeder auffahrt an autobahnen. da werden alle streckenverbote
für die „neuen“ wiederholt.

Das hat aber jetzt gar nichts damit zu tun, dass Du verlangst, dass "Strecken"verbote nach einer Einmündung aufgehoben werden sollen. Dann müssten auf Autobahnen ja auch auf der Auffahrt die Verbote aufgehoben werden. Ist ja nicht so, wie Du das beschreibst.

Sie müssten - siehe den Link vorher im Thread - nach der Einmündung wiederholt werden - nicht aufgehoben!

Grüße,
-Efchen

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Tja, leider falsch. Neben Randnummer 55 steht die richtige
Lösung…

Hi,

leider nein, steht da nicht.

Die Randnummer 55 beinhaltet nicht wo eine Strecke beginnt oder endet.

Die Strecke endet nicht an einer Kreuzung, aber wenn an einer Kreuzung die Strecke endet, endet auch das Streckenverbot.

Q-Gruß

Häää???

leider nein, steht da nicht.

Die Randnummer 55 beinhaltet nicht wo eine Strecke beginnt
oder endet.

Sie erläutert, wann ein Streckenverbot endet. Die Definition einer Strecke war doch gar nicht Thema der Frage…

Sie erläutert, wann ein Streckenverbot endet. Die Definition
einer Strecke war doch gar nicht Thema der Frage…

Hi,

eben diesen Punkt, wenn eine Strecke endet, und damit auch das Streckenverbot erläutert sie nicht, ist hier entscheidend. Wäre es jetzt keine Kreuzung rechts vor links, sondern eine abknickende Vorfahrt, würde alles ganz anders aussehen.

Q-Gruß

WIE BITTE? Ortskundige werden bestraft, Ortsunkundige nicht???

Wo gibt es denn so etwas!! Vor Gericht sind alle gleich, oder sind die Ortskundigen „gleicher“??

Also das glaube ich einfach nicht!

Gruß Wolfgang

Im Gesetzestext steht aber, daß das Zeichen an der nächtsen Querstraße nur dann NICHT aufgehoben wird, wenn die länge der Gültigkeitsstrecke oder ein zusätzliches Warnschild angebracht ist. Ist beides zusätzlich nicht vorhanden, gelten nach der Querstraße doch 50? (laut Gesetzestext)

Feivel

Vielen Dank, aber um eine Tempo-30-Zone geht es nicht; nur um ein einzelnes 30-km/h-Schild.

Gruß
Feivel

Pech. Es gilt trotzdem und auch für die Abbieger 30.
Ortsunkundige werden meist nicht belangt, weil sie es nicht
wissen können und hier ja eigentlich der Fehler beim Amt
liegt, das die Schilder hätte aufstellen müssen. Aber
Ortskundige zahlen. Die müssen es ja wissen.

sry, aber des is schmarrn. vor allem dass unterschiedlich beurteilt wird. das kann und darf kein polizist/strafverfolger/richter tun.

aber gut. auf dem weg zu meiner arbeit ist ein gutes stück 80 (innerorts!). wenn da also das 50-schild, das eigentlich VOR der kreuzung steht geklaut/umgefahren/demontiert wird, darf der ortsunkundige mit 80 über die kreuzung brettern und voll in den anschliessend folgenden 50er bereich reinkacheln? das erzähl mal dem cop, der dich dabei blitzdingst. der biegt sich doch vor lachen! und wann sollte der ortunkundige denn merken, dass da irgendwo ein schild fehlte? oder gilt das nur, wenn wenn man von einem langsameren in einen schnelleren bereich fährt?

wie viele km darf der ortsunkundige noch weiter rasen bis man ihm unterstellen kann, dass er eigentlich hätte das schild vermissen müssen? soll ich wirklich glauben, dass in einem land, in dem alles bis ins detail gesetzlich geregelt ist, sowas mit einem gummiparagraphen behandelt wird? und das seit jahren?

sry, aber des is schmarrn. vor allem dass unterschiedlich
beurteilt wird.

Hi,

warum sollte er es nicht tun dürfen?

Ist der Richter der Überzeugung, der weiß von der Beschränkung wird der verdonnert, glaubt er, der hätte es merken müssen, wird er verdonnert, glaubt er, der konnte es nicht wissen, und hat der Sorgfalt genüge getan, kann er freisprechen. Mach was dagegen.

aber gut. auf dem weg zu meiner arbeit ist ein gutes stück 80
(innerorts!). wenn da also das 50-schild, das eigentlich VOR
der kreuzung steht geklaut/umgefahren/demontiert wird, darf
der ortsunkundige mit 80 über die kreuzung brettern

Darf er, und wenn es dann gebogenes Blech gibt kann u.U. die für die Beschilderung Verantwortlichen ein mettelschweres Problem entstehen.
Was aber nichts daran ändert, er Fahrer muss die Geschwindigkeit den Umständen anpassen.

wie viele km darf der ortsunkundige noch weiter rasen bis man
ihm unterstellen kann, dass er eigentlich hätte das schild
vermissen müssen?

Kommt auf die Umstände an, im Zweifel muss sich der Ortsunkundige am Verkehr orientieren, oder eben gleich die Geschwindigkeit mal tiefer ansetzen wenn er nicht sicher ist. Er könnte auch ein Schild übersehen haben.

Bevor geblitzt wird, wird zuerst die Beschilderung überprüft und im Protokoll festgehalten. Ist also nicht das Problem.

soll ich wirklich glauben, dass in einem
land, in dem alles bis ins detail gesetzlich geregelt ist,
sowas mit einem gummiparagraphen behandelt wird? und das seit
jahren?

Wegen mir brauchst Du nichts glauben.
Geregelt ist alles, sogar überreglementiert.
Und hier ist es eine glasklare Regelung.

Q-Gruß

Was aber nichts daran ändert, er Fahrer muss die
Geschwindigkeit den Umständen anpassen.

stimmt, ist aber nicht thema hier.

Kommt auf die Umstände an, im Zweifel muss sich der
Ortsunkundige am Verkehr orientieren, oder eben gleich die
Geschwindigkeit mal tiefer ansetzen wenn er nicht sicher ist.
Er könnte auch ein Schild übersehen haben.

wenn kein verkehr da ist? klar, sehr theoretisch und konstruiert, aber mal angenommen.

Bevor geblitzt wird, wird zuerst die Beschilderung überprüft
und im Protokoll festgehalten. Ist also nicht das Problem.

wenn das so klar geregelt sein sollte - warum muss dann die beschilderung im protokoll festgehalten werden? klar, damit hinterher klarheit herrscht, dass da ein schild gefehlt hat - aus welchen gründen auch immer. damit würde man also dokumentieren, dass man an einer stelle blitzt, an der (durch eigenes verschulden der behörde?) eine nicht eindeutige situation entsteht, die autofahrer in die irre führen kann. oder, um es drastischer zu formulieren: man hätte einen missstand dokumentiert, den man wider besseren wissens nicht beseitigt, um kassieren zu können. das ist doch eine perfekte quelle für widerspruchsfreudige raser. sogar vom zuständigen beamten selbst dokumentiert. nett!

wenn das so klar geregelt sein sollte - warum muss dann die
beschilderung im protokoll festgehalten werden? klar, damit
hinterher klarheit herrscht, dass da ein schild gefehlt hat -

Hi,

das die Schilder vorhanden und lesbar waren. Soll schon mancher auf die Idee gekommen sein, wenn er geblitzt wurde einfach das Schild abmontieren.

dokumentieren, dass man an einer stelle blitzt, an der (durch
eigenes verschulden der behörde?) eine nicht eindeutige
situation entsteht,

Ist die Beschilderung vorschriftsmäßig, ist die Situation eindeutig und lässt auch keinen Spielraum für Interpretationen.

die autofahrer in die irre führen kann.
oder, um es drastischer zu formulieren: man hätte einen
missstand dokumentiert, den man wider besseren wissens nicht
beseitigt, um kassieren zu können. das ist doch eine perfekte
quelle für widerspruchsfreudige raser. sogar vom zuständigen
beamten selbst dokumentiert. nett!

Womit hast Du ein Problem? Der Schilderwald ist jetzt schon undurchschaubar, jetzt noch an jedem popligen Zufahrtsweg der praktisch nur von Anwohnern genutzt wird, ein Schild aufstellen ist doch übertrieben.

Ist doch auch hier wieder das Thema Eigenverantwortung. Jeder will sie, solange er keine Verantwortung übernehmen muss. Wenn es schief geht war natürlich der Cop mit der Blitze schuld. Und der Cop macht das nur zum abzocken.

So wird das nichts, jeder sollte die Regeln halbwegs kennen und auch anwenden können.

Q-Gruß

Q-Gruß

Im Gesetzestext steht aber, daß das Zeichen an der nächtsen
Querstraße nur dann NICHT aufgehoben wird, wenn die länge der
Gültigkeitsstrecke oder ein zusätzliches Warnschild angebracht
ist.

Nein, dort steht, daß das Ende des Streckenverbots nur in diesen Fällen nicht gekennzeichnet ist. Ansonsten ist es durch Zeichen 278 bis 282 gekennzeichnet.
Bedeutet: eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt bis sie ausdrücklich aufgehoben wird. Nur wenn die Länge der Beschränkung auf einem Zusatzschild steht oder ein zusätzliches Warnschild den Grund nennt und dieser Grund zweifelsfrei entfallen ist (z.B. eine scharfe Kurve nach dem passieren), wird auf das Aufheben per Schild verzichtet.
Ein zweiter Aspekt ist die „Strecke“. Wenn man die verläßt (z.B. weil man auf eine abknickende Vorfahrtsstraße kommt), gilt das Streckenverbot auch nicht mehr. Eine Seitenstraße bedeutet aber kein Ende der Strecke.

Gruß Stefan

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