Tier aus dem Tierheim weiterveräußern

Liebe Experten,

ein Tierheim gibt Tiere ab und lässt den neuen Eigentümer unterschreiben, dass er ohne Zustimmung des Tierheims nicht berechtigt ist, das Tier weiterzuveräußern.

Fallen jemandem Gründe ein, die gegen die Wirksamkeit dieser Klausel sprechen könnten?

Levay

PS
Ach so, ja, das Ganze wird mit einer Vertragsstrafe belegt; um die geht es mir auch.

offTopic (bin kein Jurist)

Liebe Experten,

ein Tierheim gibt Tiere ab und lässt den neuen Eigentümer
unterschreiben, dass er ohne Zustimmung des Tierheims nicht
berechtigt ist, das Tier weiterzuveräußern.

Fallen jemandem Gründe ein, die gegen die Wirksamkeit dieser
Klausel sprechen könnten?

Fallen jemandem Gründe ein, die FÜR die Wirksamkeit dieser Klausel sprechen? Der Begriff Eigentümer sagt doch schon alles - auf welcher Basis soll das Tierheim sich einmischen können?

Fallen jemandem Gründe ein, die gegen die Wirksamkeit dieser
Klausel sprechen könnten?

  • nö. Das das nicht dinglich wirkt, wirst Du ja wissen.

  • Oder reden wir hier über AGBs ? Dann würde ich mal § 305 c
    spontan als näher zu prüfen ansehen.

Gruß, trobi

Hi!
Stellt sich für mich die Frage, warum der Eigentümer das Tier weiterveräußern möchte und nicht ans Tierheim zurückgibt?!
Diese Option steht in den meisten Verträgen drin, und davon würde ICH auch Gebrauch machen, wenn es mit einem Tier dann doch nicht so klappt wie gewünscht (Warum auch immer, gibt ja einige Gründe)

MEINER Meinung nach ist diese Abmachung rechtens, ist aber keine verbindliche Rechtsaussage, sondern nur persönliche Einschätzung!

P.S. hab hier gerade noch diesen Link hier gefunden: gleiches Thema
/t/vertrag-mit-tierheim/797824

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Fallen jemandem Gründe ein, die FÜR die Wirksamkeit dieser
Klausel sprechen? Der Begriff Eigentümer sagt doch schon alles

  • auf welcher Basis soll das Tierheim sich einmischen können?

Die Vertragsfreiheit. Grundsätzlich kann man ALLES vereinbaren,
was man will. Die Argumentationslast liegt immer bei
dem, der eine Klausel für unwirksam hält.

Wer nicht will, dass das Tierheim sich einmischt,
braucht ja da nicht zu kaufen.

Gruß, trobi

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ein Tierheim gibt Tiere ab und lässt den neuen Eigentümer
unterschreiben, dass er ohne Zustimmung des Tierheims nicht
berechtigt ist, das Tier weiterzuveräußern.

Fallen jemandem Gründe ein, die gegen die Wirksamkeit dieser
Klausel sprechen könnten?

Was spricht dagegen, mit dem Tierheim zu reden, die Beweggründe vorzutragen? Das wär doch das Allereinfachste.

Gruß, Leonora

Anmerkungen
Ich weiß, dass das für viele unvorstellbar ist, weil es hier im Forum die Ausnahme bleibt, aber ich habe keinen konkreten Fall, sondern stelle eine allgemeine Rechtsfrage aus rechtlichem Interesse. Praktische Lebenshilfe brauche ich also nicht unbedingt.

Levay

Hallo,

ein Tierheim gibt Tiere ab und lässt den neuen Eigentümer
unterschreiben, dass er ohne Zustimmung des Tierheims nicht
berechtigt ist, das Tier weiterzuveräußern.

Fallen jemandem Gründe ein, die gegen die Wirksamkeit dieser
Klausel sprechen könnten?

die BGB-§ bzgl. Wirksamkeit von AGB wurden ja schon genannt.

Vielleicht ließe sich - positiv - mit § 90a BGB etwas konstruieren, daß bei der Abgabe eines Tieres eben nicht nur der reine Eigentümerwechsel im Vordergrund steht, sondern auch das Wohlergehen des Tieres, dem insbesondere ein Tierheim Bedeutung beimißt.

Diesem Interesse wird durch Einschränkung der Käuferrechte Rechnung getragen, ist also keine überraschende oder für den Käufer besonders ungünstige Klausel.

Gruß,
Christian

Hallo!

ein Tierheim gibt Tiere ab und lässt den neuen Eigentümer
unterschreiben, dass er ohne Zustimmung des Tierheims nicht
berechtigt ist, das Tier weiterzuveräußern.

Fallen jemandem Gründe ein, die gegen die Wirksamkeit dieser
Klausel sprechen könnten?

Der Tierschutzgedanke als Hintergrund der Klausel dürfte klar sein. Ansonsten sehe ich Vertragsfreiheit. Es wird niemand gezwungen, ein Tier aus dem Tierheim zu holen. Das Tierheim seinerseits erzielt mit der Tiervermittlung allenfalls im Einzelfall, generell aber keinen Gewinn. Es kann nicht Aufgabe von aus Spenden finanzierten Einrichtungen sein, Tiere gegen Kostenerstattung abzugeben, damit die Empfänger damit Handel treiben.

Die Einschränkungen, denen sich ein Interessent freiwillig unterwirft, gehen oft noch weiter. So darf das Tier nicht nur nicht verkauft werden, sondern jegliche Weitergabe des Tieres ist untersagt oder nur unter Einschaltung des Tierheims gestattet. Das Tierheim nimmt das Tier jederzeit wieder zurück.

Wer solche Klauseln angreifen möchte, so vermute ich als juristischer Laie, müßte irgendetwas drechseln, aus dem sich eine einseitige Benachteiligung eines Vertragspartners aus den Fingern saugen herleiten ließe. Das dürfte aber schwer werden bei einem nicht gewinnorientierten Verein, der die Tiere zu Selbstkosten abgibt und die betreffenden Klauseln mit dem Tierschutz begründet. Ein Richter hätte eine Abwägung zwischen Tierschutz einerseits und andererseits was eigentlich zu treffen?

Die betreffenden Klauseln sind schon seit Jahrzehnten usus. Es sollte mich wundern, wenn es dazu noch keine Urteile gibt.

Gruß
Wolfgang

ein Tierheim gibt Tiere ab und lässt den neuen Eigentümer
unterschreiben, dass er ohne Zustimmung des Tierheims nicht
berechtigt ist, das Tier weiterzuveräußern.

Fallen jemandem Gründe ein, die gegen die Wirksamkeit dieser
Klausel sprechen könnten?

Die Frage habe ich mir auch schon mal gestellt. Vielleicht kann man ja so argumentieren: Zum gesetzlichen Leitbild des Kaufes gehört, dass ich dem Käufer am Kaufgegenstand das Eigentum, d.h. die uneingeschränkte Herrschaftsmacht verschaffe, nach seinem Belieben mit dem Kaufgegenstand zu verfahren. Wesentliches Merkmal dieser uneingeschränkten Herrschaftsmacht ist es, frei darüber zu entscheiden, ob und an wen ich den Gegenstand ggf. weiterverkaufe. Wenn nun durch allgemeine Geschäftsbedingungen dem Verbraucher (!) JEDE Weiterveräußerung (!) (nicht nur die gewerbliche) generell untersagt wird, wird dem Erwerber ein wesentliches Element der Herrschaftsbefugnis, die der Kauf ihm eigentlich verschaffen soll, vorenthalten. Da kann man doch durchaus mal vertreten, dass das eine unangemessene Benachteiligung i.S. von §307 Abs. 1 BGB ist.

Noch weitaus interessanter finde ich übrigens die Bestimmung, wonach sich Tierheime das Recht vorbehalten, das neue „Herrchen“ nach dem Kauf unangemeldet - und zwar auch mehrfach und über einen längeren Zeitraum - „besuchen“ zu dürfen. Das halte ich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Privatsphäre schon für sittenwidrig.

Hallo Levay,

ich überlege, ob da nicht zumindest u.U. eine unangemessene Benachteiligung vorliegt.
Dazu stelle ich mir folgenden Fall vor: Familie Sonnenschein holt sich in Hintertupfingen ein Tier aus dem Tierheim. Glücklich, wie sie sind, ziehen sie bald nach Obertupfingen, am anderen Ende der Welt.
Jetzt kracht es und weder Ex-Papa Sonnenschein noch Ex-Mama Sonnenschein kann das Tier weiter halten, weil beider Wohnverhältnisse es nicht mehr erlauben.

Als Laie frage ich mich auch, ob ein Eigentumsvorbehalt für die gesamte Lebensdauer der „Sache“ gelten kann. Da kommen mir gleich weitere Fragen: Wem gehört das Tier, wenn es tot ist? Muss man dem Tierheim eventuell beweisen, dass das Tier verstorben ist? Auch das scheint mir unzumutbar…

Gruß!

Horst

Hallo!

Zum gesetzlichen Leitbild des Kaufes gehört, dass ich dem Käufer am
Kaufgegenstand das Eigentum, d.h. die uneingeschränkte
Herrschaftsmacht verschaffe…

Solches Leitbild gilt für das Eigentum an Sachen, Tiere sind aber keine Sachen. Selbst bei Sachen gibt es genügend Beispiele für eingeschränkte Verfügungsgewalt und beim Eigentum an Tieren gibt es gemäß Tierschutzgesetz keine uneingeschränkte Herrschaftsmacht.

Da kann man doch durchaus mal vertreten, dass das eine unangemessene
Benachteiligung i.S. von §307 Abs.1 BGB ist.

Benachteiligt wem gegenüber?

…das neue „Herrchen“ nach dem Kauf unangemeldet - und zwar auch
mehrfach und über einen längeren Zeitraum - „besuchen“ zu dürfen. Das
halte ich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Privatsphäre
schon für sittenwidrig.

Niemand wird gezwungen, sich ein Tier aus einem Tierheim anzuschaffen. Wer es dennoch tut, willigt also freiwillig in die Bedingungen für die Übergabe des Tieres ein. Die Bedingungen für die Übernahme eines Tieres sind regelmäßig kurz, übersichtlich und in einfachen Worten gehalten. Jeder kann sie verstehen und zum ausführlichen Studieren der Bedingungen wird reichlich Zeit gelassen. Es gibt keine überraschenden Klauseln, schließlich sind die Bedingungen für die Übergabe eines Tieres bundesweit weitgehend gleich.

Es ist jedem freigestellt, in Besuchen zwecks Kontrolle der Haltungsbedingungen eine Verletzung der Privatspäre zu sehen und deshalb kein Tier zu übernehmen. Wie immer geht es um eine Güterabwägung - freiwillig Hinnahme von Kontrollbesuchen einerseits und Tierschutz andererseits. Dabei zeigt die allgemeine Lebenserfahrung das Erfordernis wenigstens der Möglichkeit einer Kontrolle auf dem Gebiet artgerechter Tierhaltung.

Ich habe die Überschrift verändert, weil von Veräußerung die Rede war. Daraus könnte man auf Verkauf, Handel schließen, was i. a. mit Gewinnerzielungsabsicht verknüpft ist. Tierheime handeln aber in diesem Sinn nicht mit Tieren; sie geben Tiere gegen eine Schutzgebühr ab.

Gruß
Wolfgang

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Hallo,

Die Frage habe ich mir auch schon mal gestellt. Vielleicht
kann man ja so argumentieren: Zum gesetzlichen Leitbild des
Kaufes gehört, dass ich dem Käufer am Kaufgegenstand das
Eigentum, d.h. die uneingeschränkte Herrschaftsmacht
verschaffe, nach seinem Belieben mit dem Kaufgegenstand zu
verfahren.

da stellt sich dann aber auch die Frage, ob es sich überhaupt um einen Kaufvertrag handelt. Das Tierheim verkauft keine Tiere. Es gibt auch keinen Kaufpreis für die Tiere. Das vom vermeintlichen Käufer bezahlte Geld dient der teilweisen Begleichung der Vorleistung des Tierheims (Aztkosten, Impfung, Kastration). Der Vertrag hat wohl eher den Charakter eines Überlassungsvertrags.

Gruß, Niels

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da stellt sich dann aber auch die Frage, ob es sich überhaupt
um einen Kaufvertrag handelt. Das Tierheim verkauft keine
Tiere. Es gibt auch keinen Kaufpreis für die Tiere. Das vom
vermeintlichen Käufer bezahlte Geld dient der teilweisen
Begleichung der Vorleistung des Tierheims (Aztkosten, Impfung,
Kastration). Der Vertrag hat wohl eher den Charakter eines
Überlassungsvertrags …

… was dann im Klartext „Miete“ hieße. Ich glaube, dass das eine oder andere Tierheim durchaus überrascht wäre, wenn man ihm mitteilte, dass es Tiere an Dritte zur (vorübergehenden) Nutzung überläßt. Da erscheint mir der Kauf doch wahrscheinlicher. Ob das Entgelt zur Deckung irgendwelcher Kosten, zur Erzielung von Gewinn oder zur Förderung der Kinderkrebshilfe verwendet wird, ist für die Frage, ob das Geschäft ein Kauf ist oder nicht, übrigens völlig gleichgültig.

Letztlich ist es aber eine Frage des Einzelfalls, ob so ein Vertrag als Kauf oder irgendetwas anderes auszulegen ist. Ich kann mir auch durchaus vorstellen, dass es Verträge gibt, die nicht als Kauf anzusehen sind.

Zum gesetzlichen Leitbild des Kaufes gehört, dass ich dem Käufer am
Kaufgegenstand das Eigentum, d.h. die uneingeschränkte
Herrschaftsmacht verschaffe…

Solches Leitbild gilt für das Eigentum an Sachen, Tiere sind
aber keine Sachen.

Im rechtlichen Ergebnis (jedenfalls soweit es das Zivilrecht einschließlich des Sachenrechts betrifft) macht das aber in der Regel keinen Unterschied, siehe §90a Satz 3 BGB.

Da kann man doch durchaus mal vertreten, dass das eine unangemessene
Benachteiligung i.S. von §307 Abs.1 BGB ist.

Benachteiligt wem gegenüber?

Benachteiligt gegenüber der Rechtslage, die bestünde, wenn der Vertrag keine vom dispositiven Gesetzesrecht abweichende oder darüber hinausgehende Regelung enthielte.

Niemand wird gezwungen, sich ein Tier aus einem Tierheim
anzuschaffen. Wer es dennoch tut, willigt also freiwillig in
die Bedingungen für die Übergabe des Tieres ein. Die
Bedingungen für die Übernahme eines Tieres sind regelmäßig
kurz, übersichtlich und in einfachen Worten gehalten. Jeder
kann sie verstehen und zum ausführlichen Studieren der
Bedingungen wird reichlich Zeit gelassen.

Es wird auch niemand gezwungen, einen Mietvertrag abzuschließen. Wer es dennoch tut, willigt also freiwillig in die Bedingungen für die Nutzung des Mietobjekts ein (z.B. fachmännische Renovierung jedes halbe Jahr, Geschlechtsverkehr nur zwischen zehn und elf Uhr morgens). Die Bedingungen für die halbjährliche Renovierung und die Beschränkungen des Geschlechtsverkehrs dürften regelmäßig kurz, übersichtlich und in einfachen Worten gehalten sein. Jeder kann sie verstehen und zum ausführlichen Studieren der Bedingungen wird reichlich Zeit gelassen…

Es dürfte wohl ohne weitere Erläuterungen klar sein, dass dieser Gedankengang Unfug ist. Mit diesem Ansatz kann man sich das BGB (oder zumindest seine vertragsrechtlichen Teile) eigentlich komplett schenken.

Es gibt keine
überraschenden Klauseln, schließlich sind die Bedingungen für
die Übergabe eines Tieres bundesweit weitgehend gleich.

Die Hausbesuchsklausel ist auch nicht zwingend überraschend. Sie ist nur unverschämt, vielleicht unangemessen und möglicherweise sittenwidrig.

Hallo!

Die Hausbesuchsklausel ist auch nicht zwingend überraschend.
Sie ist nur unverschämt, vielleicht unangemessen und
möglicherweise sittenwidrig.

Zu solcher Einschätzung kann man nicht bei Abwägung mit den Belangen des Tierschutzes und bei Berücksichtigung der Aufgaben von Tierheimen kommen. Der Tierschutz hat immerhin Verfassungsrang (siehe Art. 20 a GG) und die erforderliche Abwägung anderer Rechtsgüter mit den Belangen des Tierschutzes ist Art. 74 Ziff. 20 GG zu entnehmen.

Tierheime nehmen als gemeinnützige Einrichtungen insbesondere die Aufgabe wahr, Tiere aufgrund vorangegangener Verletzungen des Tierschutzgesetzes aufzunehmen sowie Tiere zu beherbergen, für die keine andere tierschutzgerechte Unterbringung möglich ist. U. a. Behörden von der Polizei bis zu den Sozialämtern nutzen diese Einrichtungen. Es wäre widersinnig, aufgrund von Verletzungen des Tierschutzgesetzes im Tierheim gelandete Tiere wieder beliebigen Personen in die Hand zu geben und damit Verletzungen des Tierschutzgesetzes in Kauf zu nehmen. Übrigens überzeugt sich auch jeder verantwortungsbewußte Privatmensch und jeder verantwortungsbewußte Züchter von der Eignung der Interessenten und gibt nicht jeder Person, die einen bestimmten Betrag zahlt, ein Tier in die Hand. Nur der (leider große) unseriöse Teil der Szene gibt Tiere gegen Cash an jedermann heraus und kümmert sich nicht um den Verbleib des Tieres.

Es ist noch gar nicht lange her, als Tiere in Kaufhausschaufenstern feilgeboten wurden. Die Kunden suchten sich das gewünschte Exemplar der „Ware“ aus, gingen damit zur Kasse, bezahlten und behandelten ihr Eigentum nach Gutdünken. Kofferraumzüchter betreiben solches Geschäft bis heute und verfahren wie die Gemüsehändler: Was sich nach kurzer Zeit nicht verkaufen läßt, wird entsorgt. Dagegen ist für Tierheime der bezahlte Betrag nachrangig. Entscheidend ist die Vermittlung der Tiere in geeignete Hände. Für diese Beurteilung ist die Möglichkeit der Kontrolle der tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Deshalb sind die hier fraglichen Passagen im Sinne des Tierschutzes.

Vielleicht wären auch andere Maßnahmen geeignet, dem Tierschutz gerecht zu werden. Mir sind keine gleichwertigen Maßnahmen bekannt.

Gruß
Wolfgang

Die Hausbesuchsklausel ist auch nicht zwingend überraschend.
Sie ist nur unverschämt, vielleicht unangemessen und
möglicherweise sittenwidrig.

Zu solcher Einschätzung kann man nicht bei Abwägung mit den
Belangen des Tierschutzes und bei Berücksichtigung der
Aufgaben von Tierheimen kommen. Der Tierschutz hat immerhin
Verfassungsrang (siehe Art. 20 a GG) und die erforderliche
Abwägung anderer Rechtsgüter mit den Belangen des Tierschutzes
ist Art. 74 Ziff. 20 GG zu entnehmen.

Art. 74 GG ist eine Kompetenznorm, die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern verteilt - mehr nicht. Inhaltliche Vorgaben sind daraus grundsätzlich nicht zu entnehmen. Art. 20a GG ist (lediglich) eine Staatszielbestimmung, die als eine Art Programmnorm staatliches Verhalten (mit-)steuert. Unmittelbare Verpflichtungen für Subjekte des Privatrechts (Tierschutzvereine, Tierkäufer, u.ä.) begründet diese Bestimmung nicht; allenfalls kann sie die Auslegung von Rechtsnormen mitbeeinflussen, die zwischen Privatrechtssubjekten gelten. Und schließlich sind die Privatsphäre und die Unverletzlichkeit der Wohnung ihrerseits (hochrangige!) Rechtsgüter mit Verfassungsrang, und zwar in der Gestalt von Grundrechten (Art. 2, 13 GG). Aus verfassungsrechtlichen Gründen ergibt sich daher ganz sicher NICHT, dass umfassende Bespitzelungsvorbehalte in Tierheimverträgen rechtens sind.

Tierheime nehmen als gemeinnützige Einrichtungen insbesondere
die Aufgabe wahr, […] Entscheidend ist
die Vermittlung der Tiere in geeignete Hände. Für diese
Beurteilung ist die Möglichkeit der Kontrolle der
tatsächlichen Verhältnisse entscheidend.

Die sorgfältige Auswahl der Käufer ist sicherlich ein berechtigtes und anerkennenswertes Anliegen. Dazu mag das Tierheim meinetwegen ein Interview mit dem „Bewerber“ führen, ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen und/oder Heim und Garten des Bewerbers persönlich in Augenschein nehmen. Ein Recht auf Kontrollbesuche nach Abgabe des Tieres aber - noch dazu unangemeldet, ohne einschränkende Voraussetzungen wie etwa den konkreten Verdacht eines schweren Verstoßes gegen Tierschutzgesetze und womöglich noch dazu ohne zeitliche Beschränkung - ist dazu unter Berücksichtigung der besonderen (verfassungsrechtlichen) Bedeutung der Privatsphäre und der Unverletzlichkeit der Wohnung in jedem Fall unangemessen. Noch nicht einmal die Staatsanwaltschaft darf einmal im Quartal unangemeldet und ohne konkreten Anlaß zu Hause vorbeischauen, um sich zu vergewissern, dass sich der Bürger auch tatsächlich rechtstreu verhält!

[…] Deshalb sind die hier
fraglichen Passagen im Sinne des Tierschutzes.

Vielleicht wären auch andere Maßnahmen geeignet, dem
Tierschutz gerecht zu werden. Mir sind keine gleichwertigen
Maßnahmen bekannt.

Nicht alles, was dem Tierschutz dient, ist allein deshalb auch schon rechtens und zulässig - es sei denn, man erhebt den Tierschutz zum ultimativen und alleinigen Maßstab aller Dinge. Dann könnten Tierquäler künftig straffrei erschossen werden …

Hallo!

Die Hausbesuchsklausel ist auch nicht zwingend überraschend.
Sie ist nur unverschämt, vielleicht unangemessen und
möglicherweise sittenwidrig.

Zu solcher Einschätzung kann man nicht bei Abwägung mit den
Belangen des Tierschutzes und bei Berücksichtigung der
Aufgaben von Tierheimen kommen. Der Tierschutz hat immerhin
Verfassungsrang (siehe Art. 20 a GG)

Der hier formulierte Auftrag an den Staat kann für den Bürger keine Wirkung entfalten. Wenn wir uns fragen, wie wir diesen Vorgang zu bewerten haben, dann eben ganz einfach nach den Vorschriften des BGB. Und danach sind Tiere im Ergebnis, eben wegen § 90a Satz 3 BGB wie Sachen zu behandeln - was ganz nebenbei dazu führt, dass die gesamte Norm des § 90a überflüssig ist, weil sie schlicht gar nichts regelt. Aber das hatten wir ja schon…
Die erwähnte Hausbesuchsklausel - nun ja, es bleibt jedem selbst überlassen, ob und zu welchen Bedingungen er ein Tier aus dem Tierheim zu sich nimmt. Ich denke nicht, dass sie gegen die guten Sitten verstößt, allein schon aus dem Grunde, dass es nun einmal in vielen Fällen Tiere sind, die dringend in vernünftige Hände gehören, was verständlicherweise ein Interesse des Tierheims an der Sachkunde und Lebensumgebung rechtfertigt und niemand gezwungen ist, ein derartiges Tier bei sich aufzunehmen.

Gruß,

Florian.

Hallo Levay,

ein Tierheim gibt Tiere ab und lässt den neuen Eigentümer
unterschreiben, dass er ohne Zustimmung des Tierheims nicht
berechtigt ist, das Tier weiterzuveräußern.

Im Kaufvertrag für unsere Hundedame hat sich die Züchterin ein Vorkaufsrecht einbehalten (sollten wir unsere Kleine jemals aus der Hand geben).
Das ist also nicht nur bei Tierheimen so!

Grüße von
Tinchen

PS:
Wie die Züchterin kontrollieren will, ob „ihr“ Hund auch nach inzwischen 10 Jahren noch immer bei uns lebt (inzwischen umgezogen) oder ob wir sie weitergegeben haben, das kann ich leider nicht beantworten… :wink: