Hallo Hans,
Grundsätzlich hat jeder (ob nun der Gastwirt oder „Lieschen Müller“)
in seinen „eigenen 4 Wänden“ das „Hausrecht“ und bestimmt,wer und was dort „gemacht“ wird…
Bei Gewerblichen Betrieben
(wie zum B. Gastwirtschaften/Restaurants/Cafe`s) werden Toiletten
a) aus gesetzlichen und
b) aus Kundendienstlichen Gründen vorgehalten.
Eine „Kostenlose“ Benutzung ist jedoch in keinem Gesetz geregelt und
erfolgt in der Regel für Gäste aus Kundendienstlichen Gründen.
„Nichtgäste“ muß der Betreiber jedoch nicht darauf lassen…er kann es jedoch gegen Entgeld machen…
Eine Privatperson muß in der heutigen Zeit niemanden in siene Wohnung
wegen einer „Notdurft“ lassen…denn dieser weiter unten zitierte
„Altfall“ wegen „Unterlassener Hilfeleistung“ aus den 80er Jahren
berücksichtigt nicht die heutige Sicherheitssituation…
Denn gemäß § 323 c StGB kann wegen Unterlassener Hilfeleistung nur der
angeklagt werden,der sich „OHNE Eigene Gefährdung“ nicht um Hilfelesitung kümmert…aber genau diese eigene Gefährdung ist beim
Hereinlassen von „Wildfremden“ Personen in die eigene Wohnung gegeben…bei bestimmten Volksgruppen ist es ein „Alter Trick“,
Mutter,Großmutter und Kind (bis 13 Jahre,also Strafunmündig) zu „benutzen“,um in fremde Wohnungen einzudringen…
(Nicht umsonst hat ja jetzt während des Weltjugendtages in Köln das
Jugendamt eine „gewisse Klientel“ speziell behandelt…Ihre
Strafunmündigen Kinder wurden vom Jugendamt zwangsweise aus der Stadt Köln entfernt,um Diebstähle,die diese Kinder sonst begehen,zu verhindern…)
mfg
Frank