Trennung im Ausland lebend, Hartz 4 in Deutschland

Hallo,

wir leben seit 15 Jahren in Spanien, sind beide in Deutschland abgemeldet und werden uns nun trennen. Ich bin 51 Jahre alt und möchte zurück nach Deutschland, werde nur mein Reisegepäck mitbringen können.

Also spiele ich mit dem Gedanken, zuerst einmal zu versuchen, Hartz4 zu beantragen. Mein Mann hat im Moment einen relativ guten Job in dem er auch mal etwas verdient und wirft mir jetzt vor, wenn ich Hartz4 beantrage, würde das Amt sich von ihm das Geld holen. So wolle ich ihm seine Zukunft versauen, weil er dann nicht mehr weiterkäme.

Ich weiß, dass ich in Deutschland wohl sofort einen Anwalt besuchen muss, der mir den Beginn des Trennungsjahr bestätigt, ist das richtig?

Viele Fragen, das tut mir leid.

Freundliche Grüße,
Tara

Sie bekommen als geschiedene Frau die volle Unterstützung von Hartz 4. Das ist ja sehr weit her geholt das sich das Jobcenter erst mal die Mühe macht nach Spanien herum zu Kundschaften nach ihren Mann oder Exmann. Für mich ist das eher pure Hinhaltetaktig ihres Mannes bzw. Einschüchterung ihres Mannes.

Hallo, so lange Ihr nicht geschieden seid, lauft Ihr unter dem Titel „Bedarfsgemeinschaft“. Wenn Ihr Mann soviel verdient, muß er Sie mit ernähren. Das wird unter Garantie ein großes Problem werden, welches ich bei der Antragstellung dringend mit angeben würde. Bei Ablehnung sofort in den begründeten Widerspruch gehen oder eine einstweilige Anordnung erwirken.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist dann begründet, wenn der Antragsteller einen:
•Anordnungsanspruch (dieser erfordert allgemein die Notwendigkeit zur Sicherung eines eigenen Rechts des Antragstellers)
•und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Einen Anordnungsgrund kann er grundsätzlich geltend machen, wenn eine Gefahr vorliegt, durch die die Verwirklichung seines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird. (Betreffs Existenzgefährdend, so daß ein abwarten einer Entscheidung im Hauptverfahren nicht zumutbar ist.
Für Anträge hat die Rechtsprechung etliche Grundsätze entwickelt, die von den Behörden zu beachten sind. Danach gilt:
-Wird ein Hilfebedarf geschildert, so liegt darin regelmäßig ein Antrag auf die in Betracht kommende Hilfe, und zwar auch dann, wenn eine andere Behörde zuständig ist. Die Schilderung des Hilfebedarfs ist von der angesprochenen Behörde auf alles zu beziehen, was für die angesprochene Bedarfslage im Gesetz vorgesehen ist.
-Bei der Auslegung von Anträgen ist nicht am Wortlaut zu haften, der Antrag muß vielmehr in dem Sinne verstanden werden und gegebenenfalls8nachsachgerechter Betrachtung durch die angesprochene Behörde) so umformulieret werden, daß damit das für den Antragsteller günstigste Ergebnis erzielt wird.
Bei mehreren Möglichkeiten ist der Antrag so zu verstehen, wie es für den Antragsteller am günstigsten ist.
-Bei Anträgen aus Leistungen zu Teilhabe bezieht sich der Antrag immer auf alle gesetzlich möglichen Leistungen und auf alle in Betracht kommenden Träger(zu § 14 SGB IX vgl. noch unten 7.1 d)ii).
Ich hoffe etwas geholfen zu haben.

Hallo toni-trixi,

danke für die schnelle Antwort.

Habe ich das richtig verstanden, dass das Amt mir helfen wird, wenn es eine dringende Notwenigkeit sieht?

Muß ich die Sache mit meinem Mann denn überhaupt angeben? Er wird eh nicht die Mietwohnung behalten und umziehen. Wenn ich sagen würde, ich weiß nicht, wo er aktuell wohnt, erspare ich mir hunderprozentig böse Querschüsse von ihm…

Ja, allerdings musst Du bei Deiner Aussage immer bleiben!

Ich muß Dich nochmal etwas fragen:

würde ich denn grundsätzlich Hartz4 bekommen können, auch wenn ich NICHT zuvor Arbeitslosengeld und etc. bekommen habe? Ich hatte ja sozusagen zuvor nichts eingezahlt…

Ja, allerdings musst Du bei Deiner Aussage immer bleiben!

Ja!

Meine Mutter (89 J, mit der ich seit Spanien aber keinen Kontakt habe, besitzt ein Haus. Wird sie für mich zahlen müssen, wenn sie das erfährt? Oder müssten meine älteren Brüder für mich aufkommen?

Ja!

Sie wohnen dann allein und betreiben keine Bedarfsgemeinschaft? Dann kommt nur die ARGE für Sie auf. Am besten, Sie beziehen auch eine eigen kleine Wohnung.

Bedarfsgemeinschaft?

Ich komme ganz alleine (nur mit meinem Hund) zurück und dachte mir, dass ich möglicherweise eine 1 oder 2-Zi.Whg. über Hartz4 beziehen könnte.
Möbel evtl. vom Sperrmüll…

Aber da es Erbgut gibt, wurde mir gesagt, dass mir keinerlei Unterstützung zustehen würde, da sich das Amt sofort an meine Mutter wenden würde, die für mich aufkommen müsste, danach meine älteren Brüder.

Und bin ich natürlich verzweifelt, denn nun weiß ich nicht, wie ich den Schritt zurück bewerkstelligen soll, denn auf eine Unterstützung der Familie kann ich überhaupt nicht hoffen.

Sie wohnen dann allein und betreiben keine
Bedarfsgemeinschaft? Dann kommt nur die ARGE für Sie auf. Am
besten, Sie beziehen auch eine eigen kleine Wohnung.

Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn schicken, Sie sind allein und beantragen auch für sich allein.

Für Anträge hat die Rechtsprechung etliche Grundsätze entwickelt, die von den Behörden zu beachten sind. Danach gilt:

-Wird ein Hilfebedarf geschildert, so liegt darin regelmäßig ein Antrag auf die in Betracht kommende Hilfe, und zwar auch dann, wenn eine andere Behörde zuständig ist. Die Schilderung des Hilfebedarfs ist von der angesprochenen Behörde auf alles zu beziehen, was für die angesprochene Bedarfslage im Gesetz vorgesehen ist.
-Bei der Auslegung von Anträgen ist nicht am Wortlaut zu haften, der Antrag muß vielmehr in dem Sinne verstanden werden und gegebenenfalls8nachsachgerechter Betrachtung durch die angesprochene Behörde) so umformulieret werden, daß damit das für den Antragsteller günstigste Ergebnis erzielt wird.
Bei mehreren Möglichkeiten ist der Antrag so zu verstehen, wie es für den Antragsteller am günstigsten ist.
-Bei Anträgen aus Leistungen zu Teilhabe bezieht sich der Antrag immer auf alle gesetzlich möglichen Leistungen und auf alle in Betracht kommenden Träger(zu § 14 SGB IX vgl. noch unten 7.1 d)ii).

Soll also heißen „mal sehen“, oder verstehe ich das falsch?
Ich werde erst am Schreibtisch des Amtes erfahren, ob meine Familienangehörigen mich finanziell unterstützen müssen oder nicht???

Einen Antrag auf Hartz IV Leistungen können alle Menschen stellen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II können Erwerbslose stellen, die keinen Anspruch mehr auf das Arbeitslosengeld I haben. Ferner können auch auch alle Selbstständige einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen, deren Einkommen nicht mehr ausreicht, um das Existenzminimum zu sichern und deren Betrieb „pleite“ gegangen ist. Ferner können auch alle Menschen einen Hartz-IV Antrag stellen, deren Unterhalt nach einer Trennung oder Scheidung nicht mehr zur Lebenssicherung ausreicht sowie alle, die zuvor keinen Anspruch auf das ALG I hatten und über kein Einkommen verfügen. Zusätzliche Hartz-IV Leistungen können Erwerbstätige beantragen, wenn das Einkommen zur Sicherung des Existenzminimum nicht ausreicht.

Einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II haben alle Menschen die mindestens 15 Jahre sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. ALG II Leistungen bekommt man jedoch nur, wenn man mindestens 3 Stunden pro Tag erwerbsfähig ist und seinen Wohnsitz in Deutschland hat (§7, § 7a SGB II). Menschen, die keiner Arbeit nachgehen können, erhalten die Sozialhilfe. Einen Anspruch auf Sozialhilfe haben Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit niedriger Rente, längerfristig Erkrankte und hilfebedürftige Kinder mit selbst nicht hilfebedürftigen Eltern.

"Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (d.h. in den nächsten 6 Monaten) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein“ (§ 8 SGB II).

Zur Bedarfsermittlung wird nicht nur das eigene Einkommen sowie das Vermögen (Erspartes, Anlagen, Häuser, Wertgegenständige) berücksichtigt, sondern auch das Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft. Zur Bedarfsgemeinschaft zählen Lebenspartner, Ehefrau und Ehemann, Eltern und Kinder sowie Stiefkinder.

Soll also heißen „mal sehen“, oder verstehe ich das falsch?
Ich werde erst am Schreibtisch des Amtes erfahren, ob meine
Familienangehörigen mich finanziell unterstützen müssen oder
nicht???

…„Zur Bedarfsgemeinschaft zählen Lebenspartner, Ehefrau und Ehemann, ***ELTERN*** und Kinder sowie Stiefkinder“…

Also doch „Eltern“, mein Mutter. Sie muß für mich finanziell aufkommen, auch wenn ich bereits 51 Jahre alt bin???

Einen Antrag auf Hartz IV Leistungen können alle Menschen
stellen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen. Ein Antrag
auf Arbeitslosengeld II können Erwerbslose stellen, die keinen
Anspruch mehr auf das Arbeitslosengeld I haben.

Ferner können

auch auch alle Selbstständige einen Antrag auf
Arbeitslosengeld II stellen, deren Einkommen nicht mehr
ausreicht, um das Existenzminimum zu sichern und deren Betrieb
„pleite“ gegangen ist. Ferner können auch alle Menschen einen
Hartz-IV Antrag stellen, deren Unterhalt nach einer Trennung
oder Scheidung nicht mehr zur Lebenssicherung ausreicht sowie
alle, die zuvor keinen Anspruch auf das ALG I hatten und über
kein Einkommen verfügen. Zusätzliche Hartz-IV Leistungen
können Erwerbstätige beantragen, wenn das Einkommen zur
Sicherung des Existenzminimum nicht ausreicht.

Einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II haben alle Menschen
die mindestens 15 Jahre sind und das 65. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. ALG II Leistungen bekommt man jedoch nur,
wenn man mindestens 3 Stunden pro Tag erwerbsfähig ist und
seinen Wohnsitz in Deutschland hat (§7, § 7a SGB II).
Menschen, die keiner Arbeit nachgehen können, erhalten die
Sozialhilfe. Einen Anspruch auf Sozialhilfe haben
Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit niedriger Rente,
längerfristig Erkrankte und hilfebedürftige Kinder mit selbst
nicht hilfebedürftigen Eltern.

"Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung
auf absehbare Zeit (d.h. in den nächsten 6 Monaten)
außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich
erwerbstätig zu sein“ (§ 8 SGB II).

Zur Bedarfsermittlung wird nicht nur das eigene Einkommen
sowie das Vermögen (Erspartes, Anlagen, Häuser,
Wertgegenständige) berücksichtigt, sondern auch das Einkommen
einer Bedarfsgemeinschaft. Zur Bedarfsgemeinschaft zählen
Lebenspartner, Ehefrau und Ehemann, Eltern und Kinder sowie
Stiefkinder.

Soll also heißen „mal sehen“, oder verstehe ich das falsch?
Ich werde erst am Schreibtisch des Amtes erfahren, ob meine
Familienangehörigen mich finanziell unterstützen müssen oder
nicht???

Bitte lesen Sie richtig.

Ahm…sorry, was habe ich falsch gelesen?
Eltern zählen zur Bedarfsgemeinschaft. Bedeutet Bedarfsgemeinschaft, dass man zusammen wohnen muß?

Könnten Sie bitte ein klein wenig ausführlicher antworten, mir fliegt gerade mein Leben um die Ohren, es fällt mir wirklich gerade schwer, mich auf etwas zu konzentrieren…

Bitte lesen Sie richtig.

Für die Hartz 4 Emfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben, wird der Arbeitslosengeld 2 (ALG-II) Anspruch zusammen ermittelt. Dem gesamten Anspruch aller Personen wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenübergestellt. Die Logik lautet: Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft minus Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ergibt den ALG-II-Zahlbetrag.

Bedarfsgemeinschaft bei Hartz Iv
Zur Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem Antragsteller im Haushalt lebende Partner (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaften, „eheähnliche“ (auch gleichgeschlechtliche Paare), unverheiratete Kinder unter 25 Jahren (auch die des Partners).

Unter 25?
Ist der Antragsteller unter 25 Jahre und unverheiratet, dann zählen auch die Eltern zur BG. Kann ein Kind unter 25 Jahre seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, dann wird es aus der Rechnung ganz herausgenommen. Das „zuviel“ vorhandene Einkommen oder Vermögen des Kindes darf aber nicht bei den Eltern angerechnet werden.

Besonders wichtig: Eltern können seit 2005 von den Ämtern nicht mehr zur Kasse gebeten werden, wenn ihre erwachsenen Kinder nicht mehr zuhause Leben und ALG II erhalten (mit der oben genannten Ausnahme der unter 25-Jährigen in Erstausbildung). Umgekehrt müssen erwachsene Kinder auch nicht für die Hilfeleistungen an ihre Eltern aufkommen, wie es bisher beim Bezug von Sozialhilfe galt.

Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
Wenn man mit Verwandten oder Verschwägerten zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet, dann unterstellt die Arbeitsagentur, dass man von diesen finanziell unterstützt wird, soweit es nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Tipp: Wer faktisch keine Unterstützung erhält, kann der Unterstützungsvermutung des Amtes widersprechen. Dies sollte bei Antragsabgabe geschehen, am besten schriftlich!

Hartz IV & Wohngemeinschaften
Klassische WGs sind weder Bedarfs- noch Haushaltsgemeinschaften. Allerdings werden WG -Bewohner sehr schnell „verdächtigt“, sich gegenseitig finanziell zu unterstützen.

Dazu muss nachgewiesen werden, dass man kein gemeinsames Kind hat, keine Kinder oder Angehörige eines Partners gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt, kein gemeinsames Konto bzw. Kontovollmachten besitzt und kürzer als ein Jahr zusammenlebt. Allein an der letzten Hürde scheitern schon reine Zweck- Wohngemeinschaften, die nun wirklich nicht füreinander einstehen (wollen)!

Tipp: Falls das Amt bei Dir eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, obwohl die Beteiligten gar nicht gewillt sind, finanziell füreinander einzustehen, dann solltest Du dich mit Widerspruch und Klage wehren. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Neuregelung und insbesondere die Ein-Jahres-Frist beim Zusammenleben rechtmäßig sind.

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VIELEN DANK, ich glaube jetzt habe ich’s!

Nur noch eine Frage:
macht es einen Unterschied, bei welchem Arbeitsamt ich mich melde? Bundesland / Landkreis / Stadt, Gemeinde?
Wegen der Wohnungssuche. Also, da wo ich den Antrag stelle muß dann auch die Wohnung sein?

Da ich in der Nähe meiner Brüder sein möchte, liegt es nahe, mich in der Hauptstadt des Bundeslandes zu melden. Allerdings habe ich möglicherweise in einer Kleinstadt 25 km entfernt Aussicht auf einen Aushilfsjob für ein paar Stunden…

Nein, Sie können hinziehen wohin Sie möchten. Es wäre allerdings gut, dies mit dem entsprechenden Amt anzusprechen.
Viel Glüch und lassen Sie sich nichts gefallen.Viele der Mitarbeitern der Ämter wissen nicht allzu viel.

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Vielen Dank für alle Infos.
Es war mir wirklich eine Hilfe. Ich hoffe, ich bekomme alles so hin, wie geschildert.
Danke.

Nein, Sie können hinziehen wohin Sie möchten. Es wäre
allerdings gut, dies mit dem entsprechenden Amt anzusprechen.
Viel Glüch und lassen Sie sich nichts gefallen.Viele der
Mitarbeitern der Ämter wissen nicht allzu viel.