Trivialprogramme bis 150 Euro oder 410 Euro?

Hallo zusammen,

gilt die Grenze von 410 Euro für Trivialprogramme laut R 5.5 EStR 2005 immer noch oder ist sie auch auf 150 Euro reduziert worden? Gibt’s da was neues in den EStR, woraus sich das ableiten würde?

Danke im Voraus für Eure Antwort.
Gruß voithian

R 5.5 EStR 2005 Immaterielle Wirtschaftsgüter
(1)
„[…] Trivialprogramme sind abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter. Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 Euro betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln[…].“

Für Trivialprogramme gilt weiter 410-Euro-Grenze
Hi !

Antwort hatten wir vor einiger Zeit schon mal.

/t/kauf-einer-adressdaten-cd/5138373/4

Die Rechtsfolgen, die man allerdings aus dieser merkwürdigen Konstellation ziehen soll, scheinen für mich aber nicht wirklich durchdacht worden zu sein.

Denn wenn die Software zwischen € 150,00 und € 410,00 kostet ist sie m.E. nach genauso im Rahmen der Poolabschreibung anzustezen, als wenn sie bis zu € 1.000,00 kosten würde. Welchen Sinn sollte aber dann die Beibehaltung der alten GWG-Grenze machen?

Oder habe ich an dieser Stelle einen Knoten im Hirn oder zumindest nicht sauber das Gesetz gelesen?

BARUL76

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Hallo barul76,

danke für den Hinweis. Ich hatte auch so etwas im Hinterkopf.

Allerdings sehe ich genausowenig den Nutzen der unveränderten Grenze von 410 Euro.

Gruß
voithian

Die 410€-Grenze gilt noch für „Überscusseinkunftsarten“:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Sonstige Einkünfte

FÜr Gewineinkunftsarten gelten die Grenzern von 150 und 1000€.
Letzteres ist m. E. ein Unding!
Man hätte die Grenze für die Abschreiberei einheitlich auf 1000€ setzen sollen und fertig.

Gruß JK