Guten Tag,
Hallo,
1tens gilt:
Seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 01.09.2001 kann ein Wohnungsmietvertrag nur noch bei Vorliegen eines gesetzlichen Befristungsgrundes, z. B. Eigenbedarf des Vermieters befristet werden. Wird der Mietvertrag ohne Vorliegen eines solchen Befristungsgrundes befristet, gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 575 Abs. 1 S. 2 BGB).
Aber:
Wird ein Kündigungsverzicht individuell vereinbart, d. h. wird dessen Dauer ausgehandelt, ist er uneingeschränkt wirksam (BGH, Urteil v. 22.12.2003, VIII ZR 81/03, WuM 2004, 157).
Man muss also wissen, was hier vereinbart wurde. Ein Zeitmietvertrag? Dieser wäre heutzutage ungültig.
Ein befristeter Vertrag bzw. ein Vertrag in dem gegenseitig die Kündigung ausgeschlossen wird ist weiter gültig.
Es gibt hier keine Möglichkeit, früher aus dem Vertrag rauszukommen (von einigen wenigen Härtefällen einmal abgesehen). Man kann lediglich folgendes versuchen:
Man ersucht beim VM darum den Vertrag vorzeitig aufzulösen und bietet an, einen Nachmieter zu suchen.
Man ersucht den VM darum, für die Restdauer des Vertrages einen Untermieter zu akzeptieren.
Nur wenn der VM bei dem zweiten Punkt ablehnt, hat der Mieter einen Grund zur Kündigung! (BGB § 540, Absatz 1)
Sagt er zu, kann man natürlich einen Untermieter suchen ist aber für die Restmietdauer verantwortlich (BGB § 540, Absatz 2).
Gruß
Nita