U25 + ALG II? (dringend)

Hi!

Habe jetzt auch mal 'nen dringenden Fall:smile:

Angenommen, es existieren folgende Fakten:

– Mädchen, 20, lebt seit 2008 bei ihrem Verlobten und hatte bis dato noch nie Leistungen beantragt (erst Ausbildung (abgebrochen); Alg I: kein Anspruch; Alg II: wusste sie nichts von und die AA hat sie darüber angeblich nie informiert)

– seit 2009 bei der AA alo ohne Leistungen gemeldet; zzt. in einem bezahlten, berufsorientierten Praktikum über die AA

– Da der Vater Beamter ist, war sie noch bis vor Kurzem als Kind in seiner PKV mitversichert. Da die Eltern jedoch mit ihr abgemacht hatten, dass sie ihren Beitrag selbst übernimmt, sie diesen ab einem gewissen Zeitpunkt aber einfach nicht mehr an die PKV überwiesen hat (aus Geldmangel), hat diese ihr nun gekündigt, sodass sie seit einigen Monaten ohne KV dasteht.

Nehmen wir nun an, eine Bekannte (mit fundamentalem ALG-II-Halbwissen :sunglasses: der Familie gab nun den Rat, doch bitte dringend einmal bei der zuständigen ARGE vorzusprechen, um dort ALG II zu beantragen, da so auch das Problem mit der KV lösbar wäre.
Die Bekannte war davon ausgegangen, dass ein ALG-II-Anspruch trotz U25 bestehen müsste, da die Tochter ja schon lange vor Eintritt der Alokeit zu Hause ausgezogen war und deshalb die „U25-Regel“ (zu Hause wohnen bleiben bis 25) nicht zum Tragen kommen dürfte.
(War das richtig??)

Die Antwort der ARGE viel jedoch bei Vorsprache letzte Woche negativ aus mit zwei Begründung, warum kein ALG II beantragt werden könne:

  1. weil sie im Praktikum Geld verdiene.
  2. Weil das Mädchen noch U25 ist und noch keine abgeschlossene Ausbildung hat, wären die Eltern noch unterhaltspflichtig, womit kein ALG-II-Anspruch bestünde.

Jetzt wage ich zu behaupten, dass die Auskunft, dass eine Antragstellung nicht möglich sei, Schwachsinn ist. Jedoch sind meine Fragen:

Angenommen, man würde auf die Antragstellung bestehen:

  1. Hätte das Mädchen wirklich keinen ALG-II-Anspruch aufgrund des bezahlten Praktikums über die AA?
  2. Mir ist klar, dass ohne Ausbildung die Eltern i. d. R. noch bis 25 unterhaltspflichtig sind. Aber die Unterhaltshöhe müsste doch m. W. auf einen eventuell bestehenden ALG-II-Anspruch angerechnet werden, und die Unterhaltshöhe hängt wiederum vom Einkommen der Eltern ab, so dass ohne Prüfung (im Rahmen eines Antragsverfahrens!) gar nicht von Vornherein gesagt werden kann, es bestünde wegen bestehender Unterhaltspflicht der Eltern kein ALG-II-Anspruch, oder??

Von obigen Fragen mal abgesehen:
Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Mädchen auch etwas falsch verstanden hat…, aber was könnte sonst der Grund sein, eine Antragstellung zu verweigern bzw. einen ALG-II-Anspruch sofort zu negieren?
Dass sie aktuell ein Praktikum über die AA macht? Könnte das ein Trägerproblem sein?

Wie viel sie beim Praktikum verdient, ist leider nicht bekannt, aber es scheint – zusammen mit dem (geringen) Alg I des Verlobten (!) – gerade so für die Miete und ein wenig Essen zu reichen. (Die Eltern müssen immer mal was zustecken, damit sie über die Runden kommen.)
Da (bei beiden) auch keinerlei Vermögen vorhanden ist, hört sich das für mich durchaus so an, als ob ein Anspruch zumindest nicht abwegig wäre und daher anhand eines Antrages geprüft werden sollte, oder??

Ich weiß, das ist alles sehr kompliziert… Ich hoffe, jemand vom Fach(!) kennt hier Antworten!

LG
Jadzia

Hallo Jadzia

Waum wurde die erste Ausbildung abgebrochen? Alleine hieraus könnte sich ergeben, daß der Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern wegen Vertoßes gegen das Gegenseitigkeitsprinzips nicht mehr zwingend gegeben ist, wobei das nach der ersten vergeigten Ausbildung regelmäßig strittig ist.

Erzielt der Verlobte Verdienst? Wenn ja: wie hoch?

Eeine Pflicht, zu den Eltern zurückzuziehen, kann ich hier nicht erkennen. Ist die Verlobung „offiziell“? Rechtlich gesehen ist eine Verlobung mW ein ein familienrechtliches Gemeinschaftsverhältnis

Einen Antrag darf man natürlich immer stellen. Das hat ja erst mal nicht zur Folge, daß er auch durchgewunken wird… Wenn ich mal raten darf, würde ich das berufsvorbereitende Praktikum in die Region der §§ 60 - 63 SGB 3 mutmaßen (tippe mal auf Numero 61, aber das ist dein Gebiet :smile:) und dann auf Absatz 5 des http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html als Ansatzpunkt für die Aussage der ARGE verweisen.

Gruß,
LeoLo

Der Groschen ist gefallen!
Hi!

Vielen Dank für Deine Antwort!

Wenn ich mal raten darf, würde ich das berufsvorbereitende Praktikum in die Region der §§ 60 - 63 SGB 3 mutmaßen (tippe mal auf Numero 61,

Da glaubt man, die Leute hätten einen gut informiert und dann stellt sich das bezahlte (ich dachte: bezahlt vom AG) „berufliche Praktikum“ als Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 61 SGB III mit BAB-Anspruch raus… Argh!

aber das ist dein Gebiet :smile:)

Nein, eben nicht! Das überlasse ich den Kollegen aus der Sonderstelle für die „kleinen“ Leistungsarten und den Arbeitsvermittlern. Sonst wäre ich vielleicht auch von selbst drauf gekommen… 8)

und dann auf Absatz 5 des http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html als Ansatzpunkt für die Aussage der ARGE verweisen.

Jo, is mir jetzt auch klar. :smile:

Vielen Dank!

LG
Jadzia

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Hallo

wg. UH-Pflicht/ Ausbildungsabbruch usw. hat Leo ja schon alles Wesentliche geschrieben.

… und deshalb die „U25-Regel“ (zu Hause wohnen bleiben bis 25) nicht zum Tragen kommen dürfte. War das richtig??

Für Kinder, die schon vor dem 17.02.2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern gehörten, gilt dieses „BG-Auszugsverbot“ eh nicht. Aber auch, wenn die Tochter erst nach diesem Datum/vor ALG2-Antrag eine eigene Wohnung hatte, kann sie nicht auf die Eltern verwiesen werden…die ihre Tochter ab ihrer Volljährigkeit auch gar nicht mehr bei sich aufnehmen müssten. Sie bildet ihre eigene BG.

…kein ALG II beantragt werden könne /Jetzt wage ich zu behaupten, dass die Auskunft, dass eine Antragstellung nicht möglich sei, Schwachsinn ist. / Weil das Mädchen noch U25 ist und noch keine abgeschlossene Ausbildung hat, wären die Eltern noch unterhaltspflichtig, womit kein ALG-II-Anspruch bestünde.

Völlig unzulässiger, Hilfeleistungen verweigernder Schwachsinn sogar. Aber vermutlich wurde hier zum Antrag „nur“ vorgesprochen - und nichts schriftlich beantragt. Man sollte immer nachweislich schriftlich beantragen und darin einen schriftlichen Bescheid fordern; bei Annahmeweigerung des Sachbearbeiters eben per Rückschein- Einschreiben senden.
Jeder Antrag muss entgegen genommen und bearbeitet werden (§§ 16 u. 17 SGB I) und jeder Verwaltungsakt (Bescheid) muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten (§ 35 SGB X). Jeder von 15- 65 Jahren hat das Recht, einen Antrag auf diese Sozialleistungen zu stellen…nicht nur auf ALG2, sondern auch auf Wohnungs-Erstausstattung, Kaution etc. (§ 36 Abs. 1 SGB I, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Und die Annahme eines Antrags zu verweigern mit pauschalem Verweis auf die Eltern ist erst recht eine Dreistigkeit sondergleichen.
Bzgl. UH-Pflicht von Angehörigen ->Handlungsanweisung der BA zum § 9 SGB II,Rz 9.18a:
_Liegt eine (gesteigerte) Unterhaltspflicht der Verwandten vor, kann grundsätzlich nicht von einer Prüfung der Leistungsfähigkeit abgesehen werden. In den Fällen, in denen es sich bei den Verwandten der/des Hilfebedürftigen um die Eltern handelt und der Antragsteller/die Antragstellerin (…)• das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat (Fälle nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchstabe b), ist im Rahmen des § 9 Abs. 5 zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang neben den tatsächlichen Leistungen nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern weitere Unterhaltsleistungen erwartet werden können. _

Die Sachbearbeiterin wollte nicht - das ist alles.

aber was könnte sonst der Grund sein, eine Antragstellung zu verweigern bzw. einen ALG-II-Anspruch sofort zu negieren?

Siehe oben - völlig unzulässig, da der Antrag bearbeitet und beschieden werden müsste. Warum nicht geschehen ? Kann man sich vermutlich was aussuchen… Inkompetenz… vorsätzliche Falschinformationen und unzulässiges Abwimmeln, um Kosten zu sparen… Kombination aus beidem…
http://hartz.info/announces/aufruf-zur-information-u…

Da sie verlobt sind, würde hier das Zusammenleben mit dem Partner wohl als BG eingestuft werden und sein Einkommen berücksichtigt werden.

Angenommen, man würde auf die Antragstellung bestehen:

Zu 1.:siehe unten
Zu 2: Richtig. UH ist vorrangig, tatsächlich zufließender (!) Unterhalt würde auf die ALG2-Leistung angerechnet. ALG2-Anspruch besteht bei Bedürftigkeit…und die kann ja auch vorliegen, während man (nicht bedarfsdeckende) Einkommen aus z.B. UH bezieht. Das hat der Sachbearbeiter aber erstmal korrekt zu überprüfen !

hört sich das für mich durchaus so an, als ob ein Anspruch zumindest nicht abwegig wäre und daher anhand eines Antrages geprüft werden sollte, oder??

Sogar geprüft werden müsste… genau. Siehe oben.

Und je nachdem, was für ein Ausbildungspraktikum das genau ist: Auch als Azubi mit Bafög oder BAB hätte sie evtl. Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
http://hartz.info/ratgeber-f3/wann-hat-ein-azubi-ans…

(Ansonsten: Beim Wohnungsamt schon mal Wohngeld-Möglichkeit abgeklärt ? Bei ALG2-Bezug ja parallel nicht möglich, aber evtl. für den Verlobten bzw. statt ALG2…müsste man beim Wohngeldamt mal ausrechnen lassen.)

LG

Hi!

Vielen Dank auch für Deine Antwort!

Und je nachdem, was für ein Ausbildungspraktikum das genau ist: Auch als Azubi mit Bafög oder BAB hätte sie evtl. Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Das war mir neu! Vielen Dank.

(Ansonsten: Beim Wohnungsamt schon mal Wohngeld-Möglichkeit abgeklärt? Bei ALG2-Bezug ja parallel nicht möglich, aber evtl. für den Verlobten bzw. statt ALG2…müsste man beim Wohngeldamt mal ausrechnen lassen.)

Die Info haben die beiden bereits bekommen und wollen sich drum kümmern.

LG
Jadzia