Hi!
Habe jetzt auch mal 'nen dringenden Fall:smile:
Angenommen, es existieren folgende Fakten:
– Mädchen, 20, lebt seit 2008 bei ihrem Verlobten und hatte bis dato noch nie Leistungen beantragt (erst Ausbildung (abgebrochen); Alg I: kein Anspruch; Alg II: wusste sie nichts von und die AA hat sie darüber angeblich nie informiert)
– seit 2009 bei der AA alo ohne Leistungen gemeldet; zzt. in einem bezahlten, berufsorientierten Praktikum über die AA
– Da der Vater Beamter ist, war sie noch bis vor Kurzem als Kind in seiner PKV mitversichert. Da die Eltern jedoch mit ihr abgemacht hatten, dass sie ihren Beitrag selbst übernimmt, sie diesen ab einem gewissen Zeitpunkt aber einfach nicht mehr an die PKV überwiesen hat (aus Geldmangel), hat diese ihr nun gekündigt, sodass sie seit einigen Monaten ohne KV dasteht.
Nehmen wir nun an, eine Bekannte (mit fundamentalem ALG-II-Halbwissen
der Familie gab nun den Rat, doch bitte dringend einmal bei der zuständigen ARGE vorzusprechen, um dort ALG II zu beantragen, da so auch das Problem mit der KV lösbar wäre.
Die Bekannte war davon ausgegangen, dass ein ALG-II-Anspruch trotz U25 bestehen müsste, da die Tochter ja schon lange vor Eintritt der Alokeit zu Hause ausgezogen war und deshalb die „U25-Regel“ (zu Hause wohnen bleiben bis 25) nicht zum Tragen kommen dürfte.
(War das richtig??)
Die Antwort der ARGE viel jedoch bei Vorsprache letzte Woche negativ aus mit zwei Begründung, warum kein ALG II beantragt werden könne:
- weil sie im Praktikum Geld verdiene.
- Weil das Mädchen noch U25 ist und noch keine abgeschlossene Ausbildung hat, wären die Eltern noch unterhaltspflichtig, womit kein ALG-II-Anspruch bestünde.
Jetzt wage ich zu behaupten, dass die Auskunft, dass eine Antragstellung nicht möglich sei, Schwachsinn ist. Jedoch sind meine Fragen:
Angenommen, man würde auf die Antragstellung bestehen:
- Hätte das Mädchen wirklich keinen ALG-II-Anspruch aufgrund des bezahlten Praktikums über die AA?
- Mir ist klar, dass ohne Ausbildung die Eltern i. d. R. noch bis 25 unterhaltspflichtig sind. Aber die Unterhaltshöhe müsste doch m. W. auf einen eventuell bestehenden ALG-II-Anspruch angerechnet werden, und die Unterhaltshöhe hängt wiederum vom Einkommen der Eltern ab, so dass ohne Prüfung (im Rahmen eines Antragsverfahrens!) gar nicht von Vornherein gesagt werden kann, es bestünde wegen bestehender Unterhaltspflicht der Eltern kein ALG-II-Anspruch, oder??
Von obigen Fragen mal abgesehen:
Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Mädchen auch etwas falsch verstanden hat…, aber was könnte sonst der Grund sein, eine Antragstellung zu verweigern bzw. einen ALG-II-Anspruch sofort zu negieren?
Dass sie aktuell ein Praktikum über die AA macht? Könnte das ein Trägerproblem sein?
Wie viel sie beim Praktikum verdient, ist leider nicht bekannt, aber es scheint – zusammen mit dem (geringen) Alg I des Verlobten (!) – gerade so für die Miete und ein wenig Essen zu reichen. (Die Eltern müssen immer mal was zustecken, damit sie über die Runden kommen.)
Da (bei beiden) auch keinerlei Vermögen vorhanden ist, hört sich das für mich durchaus so an, als ob ein Anspruch zumindest nicht abwegig wäre und daher anhand eines Antrages geprüft werden sollte, oder??
Ich weiß, das ist alles sehr kompliziert… Ich hoffe, jemand vom Fach(!) kennt hier Antworten!
LG
Jadzia
) und dann auf Absatz 5 des