ich habe ein Problem: Die Rentenkasse (Knappschaft) hat eine Vorschußzahlung an Rente noch zu Lebzeiten des Empfängers gezahlt. Das Konto war damals auch noch existent.
Nun schrieb mich der Träger als Erbe an und verlangt den überzahlten Betrag zurück.
Ist das korrekt? Ich meine, ich habe keine Fehler gemacht. Der überzahlte Betrag ist im Prinzip auch aufgebraucht für Zahlungen an Vermieter und für Strom.
Darf die Knappschaft den Betrag überhaupt zurückfordern?
Gibt es in solchen Fällen Kulanzregelungen?
Dann sage das der Knappschaft. Lege deine finanziellen Verhältnisse offen.
Sage, das Geld ist verbraucht worden und Du kannst es aus eigenen Einnahmen nicht zurückzahlen. Pfändbare Gegenstände von Wert sind auch nicht vorhanden.
Kann sein, Du musst diese Angaben vor einem Gerichtsvollzieher machen wenn man darauf bestehen sollte.
Also eine Größenordnung an die ich auch dachte.
Klar, das kann viel sein !
und 40 oder 50 € im Monat sind unmöglich ?
Dann mache es so wie gesagt.
Erlassen wird der Betrag wohl nicht, nur er ist dann eben nicht einzutreiben.
Du musst aber damit rechnen, es wird regelmäßig immer wieder nachgefragt( 1-2 Jahre) ob sich was an deinen Finanzen verbessert hat.
Wenn der Verstorbene aber Gründe gehabt hätte, die Rückzahlung zu verweigern, kann u.U. der Erbe diese Rechte auch wahrnehmen.
ggf. auch nachprüfen, ob die Berechnung der Rückzahlung korrekt ist. Manchmal reduziert sich auch dadurch der Betrag.
Bei einer Ratenzahlung kann die Rentenversicherung auch Zinsen berechnen. Ggf. ist es sinnnvoller, sich das Geld woanders zu leihen.
Wenn man ein Erbe antritt und die finanzielle Situation nicht komplett überblickt, sollte man sich vor einer Entscheidung auch intensiv mit „Ausschlagung des Erbes“ beschäftigen.
obwohl es sich hier um Sozial- und nicht um Zivilrecht handelt, fände ich es ganz interessant, ob hier der Herausgabeanspruch nicht analog zu § 818 BGB wegen Entreicherung nicht mehr besteht.
Wie @RHW bereits gesagt hat, gälte es für den Erben ebenfalls, wenn der Verstorbene die Rückzahlung mit der Begründung verweigern hätte können, dass er den Vorschuss im guten Glauben, er sei richtig berechnet, bereit vollständig ausgegeben hätte.
Ich weiß es nicht, aber ich glaube, Du könntest mal in dieser Richtung nachspüren.
Diese Zahlung erfolgte als Witwenrente noch zu Lebzeiten und als Vorschuß für
ein Vierteljahr. Geld, wie gesagt, bereits verbraucht für „wichtige Dinge“.
Es sind sogar weitere Schulden vorhanden.
Ist das richtig, daß hier der Schritt zum Anwalt unabdingbar ist?
Beratungstellen können hier nicht helfen?
Soll oder muß man mit solchen Problemen zum Anwalt, oder ist es sogar besser,
sich persönlich mit der Rentenkasse auseinandersetzen?
Wie soll man das aber alleine machen? Da muß man sich schon etwas trauen, oder?
No ja, das kommt drauf an, wie fit Du in Angelegenheiten des Sozialrechts bist. Ich selber traue mir zu, in Angelegenheiten des Steuerrechts (mit dem ich mich beruflich schon ein bissele eingehender befasst habe) und in Angelegenheiten des Zivilrechts (in das ich im Studium bissele reingehorcht habe, das mir beim Gegenlesen von Übersetzungen meiner Gattin öfter mal begegnet und das mich halt auch persönlich interessiert) überall ohne anwaltlichen Beistand aufzutreten, wo ich nicht zu einem solchen verpflichtet bin - aber Sozialrecht? Nein, lieber nicht.
Schon alleine das Volumen der 12 Bände des Sozialgesetzbuchs - ein Volumen, das meines Erachtens nicht so sehr der unendlichen Komplexität der Materie geschuldet ist, sondern eher der im Vergleich zum BGB schon bemerkenswerten Unlust seiner Väter, hier mal etwas Ordentliches mit Hand und Fuß auf die Beine zu stellen; Hinterbänkler von der SPD reden und schreiben halt gerne viel - macht, dass hinter jeder Ecke eine neue Überraschung lauern kann, zumal die auf den ersten Blick ziemlich sauber erscheinende Gliederung hinter jedem Busch ein Wespennest verbergen kann.
Es sei Dir also auch hier ans Herz gelegt, den nicht so grässlich hohen Betrag für die Erstberatung bei einem Fachanwalt für Sozialrecht zu investieren - wenn er keine ganz linke Ratte ist, wird er sich beim ersten Gespräch dazu äußern, ob es im gegebenen Zusammenhang sowas ähnliches wie die „Einrede der Entreicherung“ gibt.
Hallo,
wichtiger Nachtrag: Die Zahlungen erfolgten zweifach am 7. März (Eingang 9. März) für die Monate März bis Mai.
Die Witwe ist am 7. März verstorben. Der Ehemann ist Mitte Februar verstorben und war Rentner.
Ich kann auch noch weitere Angaben machen, müßte dann aber in den Unterlagen noch mal nachschauen.
Kann man dazu noch etwas schreiben?
ich war beim Anwalt - mit „Schein“ und habe 15 € bezahlt.
Er sagte mir, daß ich eigenhändig ein Schreiben aufsetzen sollte, in dem es heißt,
daß das Geld von der Ehefrau zu Lebzeiten verbraucht wurde und ich von Sozialleistungen lebe.
Ich könnte vielleicht hoffen auf etwas . . .
Ist denn diese simple Vorgehensweise aber so richtig? Was könnte ich in das Schreiben vom
Rentenversicherungsträger noch zu meinen Gunsten reinschreiben?
Das, was Du beschreibst, ist genau das, was im Zivilrecht die „Einrede der Entreicherung“ heißt. Offenbar gibt es dazu ein Analog im Sozialrecht.
Wenn Du diese Einrede erhebst, brauchst Du nichts anderes reinzuschreiben. Es geht hier nicht darum, möglichst viele verschiedenen Dinge oder überhaupt möglichst viel zu schreiben.
Für den März erfolgte keine Rückforderung? Sonst ggf. den März klarstellen. Für den April und Mai sehe ich keine Chance, die Rückforderung der Rentenversicherung zu vermeiden.
Einen Vertrauensschutz nach § 45 SGB X kann ich hier nicht erkennen, da es m. E. offensichtlich ist, dass eine Rentenzahlung für eine verstorbene Person für die Monate nach dem Tod nicht rechtmäßig sein kann. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html
Eine Entreicherung wie im Bürgerlichen Recht gibt es im Sozialrecht nicht. Dafür gibt es die Regelungen nach § 45 SGB V.