'Überfall' in Potsdam

Hallo,

bin kein Strafrechtler, deswegen frage ich nach:

http://www.n-tv.de/659700.html

Hier konnte man lesen, dass es sich bei dem Überfall wahrscheinlich um keinen Mordversuche gehandelt hat, da das Opfer den/die Täter provoziert habe (z.B. indem es sie als „Schwein(e)“ titutliert habe) bzw. nur ein Schlag stattgefunden habe.

Vielleicht übersehe ich etwas, aber wo steht dieses Ausnahemkriterium im 211er StGB? Für mich wäre immer noch eben jener Artikel einschlägig oder? Es liegt doch keine Bedrohung also Notwehr etc vor? Außerdem kann doch auch ein Schlag aus „niedrigen Beweggründen“ erfolgen oder?

Grüße
Andreas

Hallo,

bin kein Strafrechtler, deswegen frage ich nach:

Ich auch nicht, wage trotzdem mal eine Analyse:

Vielleicht übersehe ich etwas, aber wo steht dieses
Ausnahemkriterium im 211er StGB? Für mich wäre immer noch eben
jener Artikel einschlägig oder? Es liegt doch keine Bedrohung
also Notwehr etc vor? Außerdem kann doch auch ein Schlag aus
„niedrigen Beweggründen“ erfolgen oder?

Richtig, niedere Beweggründe (Rache) sind vorhanden. Aber:

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

Und davon kann ich dann nichts erkennen. Wenn man provoziert wird und direkt daraufhin angreift, kann es nicht heimtückisch sein. Gemeingefährlich fällt bei „bloßem“ Prügeln auch weg (das wäre eine Bombe/ein Brand o.Ä.). Grausam ist es auch nur dann wenn man die Qualen des Opfers abischtlich verlängert usw. Die Sache mit den Straftaten (Vorbereitung/Verdeckung) scheint auch nicht gegeben zu sein.

Grüße,

Anwar

Hallo!

Richtig, niedere Beweggründe (Rache) sind vorhanden. Aber:

Das ist eben das Problem, wenn ein Streit vorausgegangen ist. Bisher war man davon ausgegangen, der Angriff erfolgte grundlos aus bloßem Ausländerhass. Wer einen Menschen mit Tötungsvorsatz angreift, bloß weil er eine andere Hautfarbe hat, handelt sicher aus niedrigen Beweggründen. Wenn aber eine Provokation vorausgegangen sein sollte, ist fraglich, ob dann noch niedrige Beweggründe anzunehmen sind. Das sind nämlich nur solche, die sittlich auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich sind, die geradezu verachtenswert sind. Dabei können einerseits die Verschuldung der Konfliktlage und das Missverhältnis zwischen Anlass und Erfolg berücksichtigt werden. Bei sogenannten Spontantaten sind niedrige Beweggründe nicht ausgeschlossen, bedürfen aber einer sorgfältigen Prüfung. (LK-Kühl, § 211 Rdnr. 5).
Das ist das Problem. Wenn man als Motiv nicht den bloßen Ausländerhass , Rassenhass oder Anmaßung einer Überlegenheit der eigenen Rasse ansehen kann, sondern andere Motive hier die tragende Rolle spielen, sind niedrige Beweggründe zumindest sorgfältiger zu prüfen als es anfangs den Anschein hatte.
Egal was hinten dabei rauskommt, so hoffe ich doch, dass es, wenn es am Ende doch auf eine Mordanklage hinausläuft, hoffentlich beim Versuch bleiben wird.

Florian.

Im Grunde war das eine klassische Diskoschlägerei, wenn man das überhaupt sagen kann. Da das spätere, stark alkoholisierte Opfer (das als leicht erregbar bekannt ist) die beiden, die ihn bereits passiert hatten, beleidigte, drehten diese wohl um. Die Hautfarbe des Opfers war dabei völlig unerheblich. Somit entfällt jegliches rechtes oder rassistisches Motiv. Da auch nur ein Schlag geführt wurde, vermag ich auch die Tötungsabsicht nicht zu erkennen.
Natürlich ist es tragisch, das dieser Schlag einen solchen Schaden angerichtet hat. Aber das von den Medien geschürte Bild, Neo-Nazis hätten einen friedlichen Schwarzen brutal zusammengeschlagen, und zwar nur, weil er schwarz ist, stimmt einfach nicht.

Gruss aus Potsdam

Goetz

Vielleicht übersehe ich etwas, aber wo steht dieses
Ausnahemkriterium im 211er StGB?

Nirgendwo.

Für mich wäre immer noch eben
jener Artikel einschlägig oder? Es liegt doch keine Bedrohung
also Notwehr etc vor?

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Abgesehen davon kann es sich durchaus um eine Notwehrtat gehandelt haben, jedenfalls teilweise; denn im Gegensatz zu einem sehr weit verbreiteten Irrtum ist die Ehre notwehrfähig. Es ist also denkbar, dass, wenn das spätere Opfer wie wild auf die beiden eingeschimpft hat, sie in Notwehr zuschlugen. Allerdings haben sie ja offensichtlich ziemlich lange zugeschlagen, auch als die Notwehrlage längst nicht mehr gegeben war. Was ich damit sagen will: Im Ergebnis scheidet eine Rechtfertigung aus Notwehr ganz sicher aus.

Außerdem kann doch auch ein Schlag aus
„niedrigen Beweggründen“ erfolgen oder?

Kann. Aber ist er es? Ist es ein „niederer Beweggrund“, wenn jemand seine Ehre - auch über die Notwehr hinaus - verteidigt? Man muss schon differenzieren: Wäre es so gewesen, dass das spätere Opfer die späteren Täter provoziert hätten, so wäre das zwar keine Rechtfertigung dafür, ihn halbtot zu prügeln. Es sagt aber ja auch niemand, dass ihre Tat rechtmäßig war. Die Frage, die sich nur stellt, ist, ob es Mord bzw. Mordversuch war.

Die Alternative wäre Totschlag. Totschlag ist eine vorsätzliche Tötung, die keinen Mord darstellt. Es könnte sich sogar um einen minder schweren Fall handeln. § 213 StGB:

„War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“

Levay

Natürlich ist es tragisch, das dieser Schlag einen solchen
Schaden angerichtet hat. Aber das von den Medien geschürte
Bild, Neo-Nazis hätten einen friedlichen Schwarzen brutal
zusammengeschlagen, und zwar nur, weil er schwarz ist, stimmt
einfach nicht.

Woher weißt du das? Kaum jemand weiß, was genau gewesen ist, nur die Presse will es genau wissen - und du…

Levay

PS

Somit entfällt jegliches rechtes oder rassistisches Motiv. Da
auch nur ein Schlag geführt wurde, vermag ich auch die
Tötungsabsicht nicht zu erkennen.

Tötungsabsicht ist bei Mord auch nicht erforderlich und bei Totschlag auch nicht. Es genügt jede Form von Vorsatz.

Levay

Tötungsabsicht ist bei Mord auch nicht erforderlich und bei
Totschlag auch nicht. Es genügt jede Form von Vorsatz.

Wo ist der Unterschied?

Goetz

Hallo!

Ich finde es auch immer wieder interessant, dass Presse und die „Leute“ alles schon wissen, bevor es überhaupt aufgeklärt ist und das interessante dabei ist dann noch die Einbildung, dass die eigene Einbildung unmöglich falsch sein kann.

Gruß
Tom

Hallo!

Wo ist der Unterschied?

Absicht ist die stärkste Form des Vorsatzes, es muss dem Täter also gerade auf die Tötung ankommen, wenn man von Absicht reden will. Es genügt hier aber jede schwächere Form des Vorsatzes, Absicht in diesem Sinne ist nicht erforderlich.

Florian.

Selbst wenn ein Täter gar nicht die Absicht hat, jemanden zu töten, sondern bei seinem Handeln den Tod nur billigend in Kauf nimmt, handelt er vorsätzlich. „Absicht“ bedeutet, dass es ihm gerade auf den Tod ankam.

Levay

Gut, dann formuliere ich anders: bei einem einzigen geführten Schlag vermag ich keinen Tötungsvorsatz zu erkennen.

Goetz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Gut, dann formuliere ich anders: bei einem einzigen geführten
Schlag vermag ich keinen Tötungsvorsatz zu erkennen.

Wo hast du eigentlich das mit dem „einen Schlag“ her? Und wieso spricht das per se gegen einen Tötungsvorsatz?

Levay

Das habe ich aus den Umfeld des Klinikums, in dem das Opfer behandelt wird. Du wirst Dir vorstellen können, das dieses Thema momentan hier in Potsdam dominierend ist.
Wenn man nicht gerade auf einem Bruce Lee Trip ist, geht man, so denke ich, nicht davon aus, das ein einzelner Faustschlag so verheerende Folgen hat. Man kann sich ja mal die Mühe machen und recherchieren, wie oft in so einem Falle eine lebensbedrohliche Verletzung entsteht. Ich denke, der Anteil ist verschwindend gering. Somit muss ich nicht damit rechnen, kann es also auch nicht billigend in Kauf nehmen.

Goetz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Wo hast du eigentlich das mit dem „einen Schlag“ her? Und
wieso spricht das per se gegen einen Tötungsvorsatz?

Das habe ich auch eben bei SPIEGEL-Online gelesen. Es ist wohl tatsächlich nur ein Schlag gegen den Kopf erfolgt und es sind keine Rippebrüche etc. vorhanden, so dass auch nicht auf das Opfer eingetreten worden ist. Es wird angenommen, der Schlag habe nur deswegen so verheerende Folgen gehabt, weil sich das Opfer aufgrund der eigenen starken Alkoholisierung von etwas über 2 Promille nicht abstützen konnte, als es gestürzt ist.
Ein einziger Faustschlag als Anzeichen für den Tötungsvorsatz erscheint ein wenig dünn, zumal der BGH ja mit der Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit mit der Hemmschwellentheorie einen etwas anderen Maßstab anlegt, als das sonst üblich ist.
Ich bin jedenfalls gespannt, was sich noch so alles an Neuigkeiten ergibt, der Fall scheint ja nun doch ein wenig anders gelagert zu sein, als es erst den Anschein hatte.
Jedenfalls wollen wir hoffen, dass das Opfer bald auf dem Weg der Besserung ist.

Florian.

Ein einziger Faustschlag als Anzeichen für den Tötungsvorsatz
erscheint ein wenig dünn, zumal der BGH ja mit der Abgrenzung
zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit mit
der Hemmschwellentheorie einen etwas anderen Maßstab anlegt,
als das sonst üblich ist.

Ich finde nicht, dass ein einziger Schlag PER SE (so schrieb ich es) gegen den Tötungsvorsatz spricht; in aller Regel mag aber gelten, dass der Vorsatz nicht gegeben ist. Ich ging allerdings bis eben davon aus, dass es viele Schläge waren.

Levay

Hallo Florian,

Das ist das Problem. Wenn man als Motiv nicht den bloßen
Ausländerhass , Rassenhass oder Anmaßung einer Überlegenheit
der eigenen Rasse ansehen kann, sondern andere Motive hier die
tragende Rolle spielen, sind niedrige Beweggründe zumindest
sorgfältiger zu prüfen als es anfangs den Anschein hatte.

Sollte es sich tatsächlich um eine aktiv porovozierte Tat handeln, dann fällt Mord meines Erachtens aus. Oder siehst Du etwas anders, als ich es aufgeführt habe?

Egal was hinten dabei rauskommt, so hoffe ich doch, dass es,
wenn es am Ende doch auf eine Mordanklage hinausläuft,
hoffentlich beim Versuch bleiben wird.

Das muss man wohl nicht extra erwähnen.

Grüße,

Anwar

Sollte es sich tatsächlich um eine aktiv porovozierte Tat
handeln, dann fällt Mord meines Erachtens aus. Oder siehst Du
etwas anders, als ich es aufgeführt habe?

Ich sehe es anders. Vielleicht nicht in diesem Fall, den ich ja nicht en detail kenne, aber wenn z.B. die Begehungsweise dann „grausam“ ist, wird aus dem Totschlag schon wieder ein Mord.

Levay