Der Mieter ist erst verpflichtet die Mietsache zum Mietende zurückzugeben - streng genommen wäre das der 31.12. exakt 24:00 Uhr. Der Vermieter (und/oder der neue Mieter) hat Anspruch auf die Wohnung ab dem Monatsersten 00.01 Uhr.
D.h. hier wird immer eine Einigung unter vernünftigen Menschen erforderlich sein - aber selbst die Rechtsprechung meint, dass für Übergabe zum Auszug/Einzug „übliche“ Arbeitszeiten einzuhalten sind.
Wäre der 31.12.08 ein Sonnabend, Sonntag oder Feiertag dann würde gem. BGB § 193 der Mieter mit Rückgabe am nächsten Werktag seine Rückgabepflicht fristgerecht erfüllen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/193.html
Der Mieter sollte tunlichst einen Termin für spätestens am 31.12. zu einer normalen Uhrzeit anbieten, denn tut er’s nicht, dann gibt er die Mietsache verspätet zurück und muss für die Dauer der Verspätung Nutzungsentschädigung zahlen.
Will der Vermieter die Mietsache ausdrücklich früher zurück, dann tritt strengenommen für die entsprechende Zeit ein Mietminderungsanspruch ein.
Daneben wäre noch zu bedenken: was, wenn die Mietsache bei Übergabe am 31.12. nicht in vertragsgemässem Zustand ist - wenn die „Nachbesserungsfrist“ zum Einsatz kommt?
Günther („alter“ Forenhase und Praktiker) hat dazu auch schon mal ausfgeführt:
"die Schlüsselübergabe sollte nie am letzten Tage des Mietverhältnisses vorgenommen werden. Persönlich vertrete ich die Auffassung, dass mindestens eine Woche vor dem Mietvertragsende - wenn es möglich ist -die Wohnung übergeben werden soll. Wenn früher möglich, etwa zehn Tage zuvor, empfehle ich unseren Mandanten die Schlüsselübergabe vorzunehmen.
Wer am letzten Tag auszieht/die Schlüssel übergibt kann im Ernstfall keine ordnungsgemässe Wohnung übergeben und er kann notfalls auch gewisse Schäden, die während der Mietzeit verursacht wurden, nicht beseitigen. Im äussersten Fall kann dies bedeuten, dass der neue Mieter zwar einziehen, aber nicht nach seinen Vorstellungen wohnen kann."
"Der BGH WM 89, 141 wiederum hat festgestellt, dass auf jeden Fall der Monatsletzte der Zeitpunkt ist, an dem die Wohnung in einen ordnungs- und vertragsgemässen Zustand zurückzugeben ist. Es müssen also am Übergabetag die notwendigen Schönheitsreparaturen, soweit erforderlich Schadenersatzleistungen für Bodenbeläge oder Einrichtungen und/oder die Entfernung von Einbauten durchgeführt sein. Es müssen dann auch alle persönlichen Gegenstände aus der Wohnung entfernt sien.
Der neue Miete hat einen Anspruch auf die Wohnung ab dem 01. des Monats.
Ich glaube, auch wnen es hierzu also Urteile gibt, solche Fälle kann man nur mit Vernunft lösen und jeder Mieter sollte sich einfach klar sein, dass solche Mätzchen, um den Vermieter zu ärgern, den künftigen Mieter schaden können aber auch, wenn nicht alle Mängel beseitigt sind, dass der neue den Einzug bis zur Mängelbeseitigung verweigert, die Möbel einlagert und dann muss eben der VM seinen bisherigen Mieter auf Schadenersatz verklagen.
Ich habe schon erlebt, dass ein Mieter an Silvester spätestens um 18.00 Uhr die Schlüssel übergeben wollte. Sind wir uns doch einig, in den Fällen, wo der Mieter seine Wohnung am letzten Tag übergeben will, ist der Mieter meist schon seit mehr als einer Woche ausgezogen, die Wohnung ist vollständig in Ordnung, aber um den VM zu ärgern wird dem Nachmeiter Ärger bereitet. Oder der Mieter kann nur am letzten Tag übergeben, weil seine neue Wohnung durch Taktieren des alten Mieters einfach vorher nicht freigegeben wird.
Und dann gibt es jene Spezies, die zwar rechtzeitig die neue Wohnung kostenlos beziehen woll, aber die eigene Wohnung nur abgeben werden, wenn der Nachmieter die zwei oder vier Tag, wo er früher einziehen möchte, die Kosten erstattet."
/t/wann-schluesseluebergabe/2974004
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