Übergangsgeld bei AU

Hallo,

hätte mal zwei Fragen:

nach der Aussteuerung aus der GKV erhält man ja bei weiter vorliegender AU Übergangsgeld von der AA. Wird diese Bezugszeit im Falle einer späteren Arbeitslosigkeit angerechnet? Wahrscheinlich schon, oder…?

Erhält man das Übergangsgeld von der AA auch in dem fall, dass man einen Rentenantrag gestellt hat?

Angenommen, es geht einem nach langer Krankheit dann wieder besser und der Doc empfiehlt (während des Bezuges von ALG II) eine stufenweise Wiedereingliederung und die AA genehmigt dies auch, zählt diese Zeit dann auch für die Bezugsdauer des ALG II oder wird das behandelt wie z.B. eine Umschulung (Umschulungszeiten werden doch meines Wissens nicht angerechnet, oder?)

Danke für eure Hilfe

Felicia

Du meinst wohl: ‚Alg bei AU‘, denn …
Hi!

nach der Aussteuerung aus der GKV erhält man ja bei weiter vorliegender AU Übergangsgeld von der AA.

… die AA zahlt kein Übergangsgeld, in keiner Form. Man erhält in einem solchen Fall ganz normales Alg, zunächst nach § 125 SBG III.
Siehe hierzu FAQ:1791 (ab „Antwort“)!

Wird diese Bezugszeit im Falle einer späteren Arbeitslosigkeit angerechnet? Wahrscheinlich schon, oder…?

Was Du damit meinen könntest, erschließt sich mir nicht. Denn wenn man Alg bezieht (ob au nach Aussteuerung oder als „Gesunder“), ist man nach Gesetzesdefinition bereits arbeitslos bzw., es ist genau umgekehrt: Nur wer arbeitslos im Sinne des Gesetzes ist, kann Alg beziehen. Und da in diesem Fall Alg bezogen werden kann, muss wohl Arbeitslosigkeit vorliegen… (Logisch, oder? :smile:

Man bekommt dann maximal solange Alg, bis der zustehende Anspruch erschöpft ist - wie jeder „normale“ Arbeitslose auch.

Erhält man das Übergangsgeld von der AA auch in dem Fall, dass man einen Rentenantrag gestellt hat?

Alg (nicht Übg) erhält man bei AU mit Aussteuerung sogar nur unter der Voraussetzung, dass man Rente beantragt (s.a. o.g. FAQ).

Angenommen, es geht einem nach langer Krankheit dann wieder besser und der Doc empfiehlt (während des Bezuges von ALG II) eine stufenweise Wiedereingliederung und die AA genehmigt dies auch, zählt diese Zeit dann auch für die Bezugsdauer des ALG II oder wird das behandelt wie z.B. eine Umschulung (Umschulungszeiten werden doch meines Wissens nicht angerechnet, oder?)

  1. verstehe ich nicht, was Du damit meinst, und
  2. habe ich von Alg II keine Ahnung.
    Und 3. könnte 1. an 2. liegen… :sunglasses:

Liebe Grüße
Liza

Hi!

Was Du damit meinen könntest, erschließt sich mir nicht. Denn wenn man Alg bezieht (ob au nach Aussteuerung oder als „Gesunder“), ist man nach Gesetzesdefinition bereits arbeitslos bzw., es ist genau umgekehrt: Nur wer arbeitslos im Sinne des Gesetzes ist, kann Alg beziehen. Und da in diesem Fall Alg bezogen werden kann, muss wohl Arbeitslosigkeit vorliegen… (Logisch, oder? :smile:

[MOD: Text wegen FAQ:1129 gelöscht]

Also, so ganz komme ich immer noch nicht mit (sorry…!), aber wenn ich Dich richtig verstanden habe, hast Du recht.

Aber nochmal zur Klarstelleung: Wenn man ausgesteuert ist, muss man nicht gekündigt werden, um Alg zu bekommen! Dann bekommt man Alg (und gilt somit auch als arbeitslos), obwohl das Arbeitsverhältnis fortbesteht, weil das Beschäftigungsverhältnis nicht fortbesteht. (Ja, da gibt’s einen Unterschied :smile:. Die Definition von „Beschäftigung“ ist nachzulesen in § 7 (1) + (3) SGB VI (http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__7.html); und Vorausssetzung, um nach dem Gesetz als „arbeitslos“ zu gelten, ist u.a., nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen (nicht nicht (sic!) in einem Arbeitsverhältnis)!)

Naja, ich meine, wenn ein Arbeitsloser eine Umschulung macht, dann verlängert sich seine Anspruchsdauer auf ALG I doch um die Zeit der Umschulung, oder?

Nein, nicht ganz. Für zwei Tage Umschulung (die mit „Alg bei beruflicher Weiterbildung“ (Alg-W) gefördert wird!) wird jeweils ein Tag „normales“ Alg vom Rest-Anspruch abgezogen.

Was ich jetzt wissen wollte, gilt dies auch für eine stufenweise Wiedereingliederung? (Kann ja manchmal bis zu 6 Monaten dauern…)

Ich weiß es nicht genau, aber soweit ich weiß (ohne Gewähr!), bezahlt der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld (jetzt! :wink: für die Zeit der beruflichen Wiedereingliederung.

Gruß
Liza