Hallo zusammen,
In einem Arbeitsvertrag eines AN sind folgende Punkte aufgenommen worden. In einem Teil genannt allgemeiner Beschäftigungsvertrag ist zu Überstunden folgendes geregelt.
Überstunden Eventuell anfallende Überstunden sind nur mit vorheriger
Zustimmung der Geschäftsleitung zulässig. Entstandene
Überstunden werden in Abstimmung mit der Geschäftsleitung
innerhalb von 3 Monaten in Freizeit abgegolten, sofern
dies die betrieblichen Belange zulassen.
Soweit gut und auch klar und verständlich.
Jetzt ist aber im Eigentlichen Beschäftigunsvertrag zu Überstunden folgender Passus aufgenommen worden.
Abweichend vom Absatz Überstunden der Allgemeinen
Beschäftigungsbedingungen gilt folgende Vereinbarung:
Die Höhe der Bezüge ist dem Charakter der Stellung entsprechend so festgelegt worden, daß evtl. notwendige Überstunden als abgegolten zu betrachten sind.
Der 2te Passus, scheint aber so wenn man einschlägige Urteile versteht unter Umständen nicht gültig zu sein. Die Frage ist jetzt ob wohl der Passus aus den allgemeinen Beschäftigungsbedingungen damit damit auch nicht zum Tragen kommt, da er ja durch den 2ten evtl. ungülgtigen ausgehebelt werden sollte.
Hat da jemand Ideen?