Überweisungsbeschluss Mieten

Hallo,

bin absolut neu hier,
deshalb bitte meine ersten Schritte nicht gleich in der Luft zerreissen !

Fallgestaltung:
Man erhält als Mieter einen Überweisungsbeschluss, man solle wg. einer Schuld der Frau S. , die (angeblich) Vermieter sei, seine „Mietzahlungen“ in Höhe der Schuld X an den Gläubiger zahlen.

Fragen:

  1. Der Grund der Schuld steht nicht auf dem Beschluss, nur die Höhe und der Schuldner. Wenn der Vermieter aber eine Erbengemeinschaft ist, man aber nicht weiß, ob der genannte Schuldner Mitglied der Erbengemeinschaft ist, wie könnte man sich da verhalten ?

  2. Sind damit Netto- oder Bruttomieten gemeint?

  3. Egal, ob man dann Brutto- oder Nettomiete an den Gläubiger anweist, dann hat der Vermieter ja evtl. kein Geld mehr, um die notwendigen BetrKo, Versicherungen ect. zu bezahlen - hat man dann als Mieter kein Anrecht darauf, weiter mit Hausstrom, Wasser Heizg oder Versicherungsschutz versorgt zu werden ?

  4. Bei vorhandenem teilweisen Leerstand im Haus reichen die einzelnen BetrKo-Zahlungen der vermieteten Einheiten ja nicht aus, um alle Forderungen der Versorger zu begleichen, so daß die Verwaltung idR aus den Nettomieten noch Anteile abzweigen muß, die zur Deckung aller Versorgungszahlungen herangezogen werden müssen (was natürlich mögliche Überschüsse des Vermieters schmälert).
    Wie könnte man sich davor schützen, als Mieter plötzlich ohne Versorgungsleistungen oder ohne Versicherungsschutz dazustehen ?

Unterstellungen:
Die Verwaltung arbeitet bisher ordentlich, der Vermieter sei eine Erbengemeinschaft. Nach unterstellter Information sollen die bisherigen Mieteingänge fast vollständig zur Deckung aller Kosten herangezogen worden sein (bedingt durch den Leerstand), aber der einzelne Mieter kann bzw. muss ja nur den umlegbaren, auf ihn entfallenden Anteil der BetrKo bezahlen.

Ist das Problem rübergekommen ?

Vorerst Dank für Eure Aufmerksamkeit …

Hallo,

habe dies Thema erstmal hier eingestellt,
weil ein Überweisungsbeschluss ja vom Gericht kommt.
Ich hatte vorher mal recherchiert und
diesen Artikel im Archiv gefunden:
/t/pfaendung-der-miete-nach-309-314-abgabenordnung/3…

Frage nebenbei:
Ich gehe ja mal davon aus, das Gericht kommt auf Grund eines Urteils dem Antrag des Gläubigers nach.

Haftungs- / Schadenersatzansprüche:
Wer haftet eigentlich

  • wenn der Gläubiger zwar ein richtiges Urteil hat, aber eine Überweisungsverfügung gg. einen falschen Schuldner beantragt und das Gericht den Fehler nicht bemerkt?
  • wenn das Urteil und der Antrag auf Überweisungsbeschluss richtig ist, das Gericht aber einen falschen Schuldner einträgt ?

Welcher obengenannter Fall vorliegt, ist mir nicht bekannt, da der Antrag des Gläubigers nicht vorliegt. Das konkrete Problem ergibt sich aus der Situation, daß der Vermieter eine Erbengemeinschaft ist (die einzelnen Mitglieder sind mir nicht bekannt), der Überweisungsbeschluss aber nur auf einen konkreten Schuldner S. lautet.

Danke …

Hallo,

auf einen PfÜB hin sollte man als Drittschuldner immer ausschließlich in der Weise reagieren, dass man dem Ding Folge leistet, wenn die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Schuldner unstreitig ist, was hier ja wohl der Fall ist (Miete muss aufgrund Mietvertrag gezahlt werden). Nur damit ist man sauber aus dem Schneider. Wenn an dem Ding irgendetwas falsch ist, ist die Sache des Schuldners und des Gläubigers, nicht aber Sache des Drittschuldners. Der darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Beschluss seine Richtigkeit hat (wenn jetzt nicht gerade ganz offensichtliche Dinge dagegen sprechen).

Stell dir mal vor, im Massengeschäft mit PfÜBs z.B. bei Banken müsste der Drittschuldner jedes Mal zunächst mal hinterfragen, ob das Ding denn wohl seine Richtigkeit haben könnte. Da wird ohne weitere Nachfrage gezahlt, schließlich kommt das Ding mit Siegel vom Gericht, und da darf man sich zunächst mal darauf vertrauen, dass es damit wohl seine Richtigkeit haben dürfte. Wenn nicht, dann ist das Pech des Schuldners oder Gläubigers. Der Drittschuldner hat doch überhaupt keine Chance dahinter zu kommen, worum es im Ausgangsfall ging, und dass hat ihn streng genommen auch gar nicht zu interessieren. Er schuldet dem Schuldner Geld, und das darf jetzt eben der Gläubiger einfordern, und gut ist.

Gruß vom Wiz

Hallo!

Muss der Drittschuldner auch dann an den Pfändungsgläubiger zahlen, wenn der im PfÜB genannte Pfändungsschuldner nicht der Gläubiger des Drittschuldners ist?

Beispiel:
Gepfändet und überwiesen wird im PfÜB die angebliche Forderung des Pfändungsschuldners auf Zahlung des Mietzinses gegen den Drittschuldner.

Was ist nun, wenn der Pfändungsschuldner gar nicht der Vermieter des Dritschuldners ist, sondern der Drittschuldner mit einer ganz anderen Person einen Mietvertrag abgeschlossen hat?

Gruß, Franz

Hallo,

Muss der Drittschuldner auch dann an den Pfändungsgläubiger
zahlen, wenn der im PfÜB genannte Pfändungsschuldner nicht der
Gläubiger des Drittschuldners ist?

Ich würde dies grundsätzlich schon so sehen, schließlich kann ja der Gläubiger des Drittschuldners seine Forderung wirksam an den Schuldner abgetreten haben. Wenn dieses abgetretene Recht gepfändet worden ist, kommt man genau in die beschriebene Situation. Oder man stelle sich eine Reihe von PfÜBs vor. A pfändet den Mietzahlungsanspruch von B gegen C und D pfändet in die Pfändung von A rein. Dann kann D sich direkt bei C sein Geld holen.

Gruß vom Wiz

Hallo!

Und was gilt, wenn es keine Abtretung und keine Reihenpfändung gibt, sondern der Gläubiger fälschlich davon ausgegangen ist, sein Schuldner sei der Gläubiger des Drittschuldners?

Das Vollstreckungsgericht prüft doch nur, ob der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner hat, und nicht, ob der Schuldner auch der Gläubiger der im PfÜB bezeichneten angeblichen Forderung ist, oder nicht?

Ist es nicht sehr gefährlich für den Drittschuldner, wenn er an den im PfÜB bezeichneten Gläubiger zahlt, obwohl der im PfÜB genannte Schuldner nicht sein Gläubiger ist? Der Drittschuldner ist doch wohl der Einzige, der das erkennen kann, nicht wahr?

Gruß, Franz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Und was gilt, wenn es keine Abtretung und keine Reihenpfändung
gibt, sondern der Gläubiger fälschlich davon ausgegangen ist,
sein Schuldner sei der Gläubiger des Drittschuldners?

Nicht das Problem des Drittschuldners. Er wird sich regelmäßig darauf berufen können, gutgläubig gewesen zu sein.

Das Vollstreckungsgericht prüft doch nur, ob der Gläubiger
einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner hat, und
nicht, ob der Schuldner auch der Gläubiger der im PfÜB
bezeichneten angeblichen Forderung ist, oder nicht?

Na ja, das ist mal mehr mal weniger schwierig, aber das Problem des falschen Drittschuldners ist dann ggf. ein Problem des Gläubigers und nicht des Drittschuldners. Der wird durch Leistung auf den PfüB zunächst einmal von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Schuldner frei. Der Schuldner muss sich dann an den Gläubiger halten.

Ist es nicht sehr gefährlich für den Drittschuldner, wenn er
an den im PfÜB bezeichneten Gläubiger zahlt, obwohl der im
PfÜB genannte Schuldner nicht sein Gläubiger ist? Der
Drittschuldner ist doch wohl der Einzige, der das erkennen
kann, nicht wahr?

Aus meiner letzten Antwort kannst Du entnehmen, dass der Drittschuldner dies oft gerade nicht kann. Und ganz ehrlich: Das Problem des Drittschuldners ist doch ein ganz anderes. Zahlt er auf den PfÜB nicht, sondern an den Schuldner, zahlt er doppelt, und ob er was vom Schuldner wieder raus bekommt, ist eher unwahrscheinlich, sonst hätte der es nicht bis zum PfÜB kommen lassen.

Gruß vom Wiz