Hallöchen, am Ende einer Hauptverhandlung wird der Auszug aus dem BZR, den Angeklagen betreffend, verlesen. Welchen Umfang hat dieser Auszug? Kommt hier auch das Verwertungsverbot zur Anwendung oder ist es die gesamte „juristische Biografie“ des Angeklagten, die da vorgetragen wird? Danke!
Gruss Goetz