im Jahre 2008 hatte ein Kleinunternehmer laut der Ausgangsrechnungen 17400 € Umsatz gehabt. Gem. §19EStG war auf den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Muss man zu dem Betrag noch die Umsatzsteuer zurechnen, d.h.
betrug der Umsatz nun 17400 € oder 17400€ + 19%USt, da es im Gesetz heißt „Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer“
Danke für die schnelle Antwort.
Verunsichert hat mich der Beitrag unter: /t/kleingewerbe-19-ustg-hilfe/1996885
Da steht ja, dass die Schwellenwerte in Wirklichkeit eher unter der 17500 € ausfallen müssen. Es handelt sich bei dem Beitrag wohl um Kleinunternehmen, das die USt ausgewiesen hat.
Wer MwSt auf seinen Rechnungen ausweisst ist kein Kleinunternehmer.
Man kann auch unter 17.500 Euro liegen und trotzdem kein Kleinunternehmer sein, weil man freiwillig zur Umsatzsteuer optiert hat. Dann ist man aber wie gesagt, kein Kleinunternehmer.
Wer MwSt auf seinen Rechnungen ausweisst ist kein
Kleinunternehmer.
In welchem Land ist das? In Deutschland kann ein Kleinunternehmer sehr wohl USt ausweisen: (1) Wenn er zur Regelbesteuerung optiert und (2) Wenn er sie als unberechtigt ausgewiesene USt abführt.
Man kann auch unter 17.500 Euro liegen und trotzdem kein
Kleinunternehmer sein, weil man freiwillig zur Umsatzsteuer
optiert hat. Dann ist man aber wie gesagt, kein
Kleinunternehmer.
Bitte § 19 UStG nochmal durcharbeiten. In Abs 1 ist definiert, was ein Kleinunternehmer ist. Die Möglichkeit, zur Regelbesteuerung zu optieren, ändert an dem Status nichts.
Aber so
knapp würde ich nicht an die Grenze gehen.
Das führt eher zu Buchprüfungen!
Buchprüfungen? Ich glaube kaum dass ein Kleinunternehmer Bücher führt, denn das würde bei so einem geringen Geschäftsumfang wohl kaum einen Sinn machen.
Und außerdem: Grenze ist Grenze, egal ob ich jetzt 17.499 Euro Umsatz habe oder nur 9.000 Euro. Das führt nicht automatisch zu einer Prüfung, denn wofür gäbe es dann diese Grenzen wenn man sie nicht ausschöpfen dürfte?
Bitte § 19 UStG nochmal durcharbeiten. In Abs 1 ist definiert,
was ein Kleinunternehmer ist. Die Möglichkeit, zur
Regelbesteuerung zu optieren, ändert an dem Status nichts.
Schöne Grüße
MM
Oh, dann muss ich in meinen Texten aber künftig
die Begriffe Kleinunternehmer und Kleinunternehmerregelung
genauer auseinanderhalten.
Das war für mich bisher eher synonym.
ja, das ist sicher sinnvoll. Nicht bloß akademisch, sondern auch, weil es Folgen hat: Der Kleinunternehmer, der zur Regelbesteuerung optiert hat, ist an die Option für fünf Jahre gebunden, egal wie klein seine Umsätze in dieser Periode sind. Der Unternehmer, der wegen Überschreitung der Umsatzgrenzen oder einer davon für irgendein Jahr die Kleinunternehmereigenschaft verliert, kann die Kleinunternehmerbesteuerung wieder in Anspruch nehmen, sobald die Grenzen eingehalten sind.
Die Abgabe einer USt-Erklärung „wie ein Regelbesteuerer“ wird als Option zur Regelbesteuerung gewertet. Daher reite ich auch immer so auf den zwei Umsatzgrenzen herum, weil es im Zweifelsfall leicht dazu kommen kann, dass ein Unternehmer, der sowas wie „17.500 € im laufenden Jahr“ im Kopf hat, zur Regelbesteuerung optiert, ohne dass ihm das bewusst ist.
… Der Kleinunternehmer, der zur
Regelbesteuerung optiert hat, ist an die Option für fünf Jahre
gebunden, egal wie klein seine Umsätze in dieser Periode sind.
Muss man am Ende der 5 Jahre irgendwas ans FA schreiben,
wenn man zur Kleinunternehmerbesteuerung wechseln will?
Wenn man nicht wechselt: Beginnen dann „neue 5 Jahre“?
Wenn ja wie erfährt man nch x Jahren als Regelbesteuerter, wo man gerade im 5-Jahres-Zeitraum ist?
Muss man am Ende der 5 Jahre irgendwas ans FA schreiben,
wenn man zur Kleinunternehmerbesteuerung wechseln will?
nein. Gegebenenfalls reicht es aus, wieder eine USt-Erklärung mit den zwei Zahlen auf Seite 1 abzugeben.
Wenn man nicht wechselt: Beginnen dann „neue 5 Jahre“?
Ja, das ist im Zweifelsfall der Haken an der Sache.
Wenn ja wie erfährt man nch x Jahren als Regelbesteuerter, wo
man gerade im 5-Jahres-Zeitraum ist?
Hier plädiere ich zur Ausnahme mal für einen kurzen Anruf bei der USt-Stelle, wenn Unsicherheit besteht.
Es ist natürlich auch möglich, bei Unsicherheit eine USt-Erklärung mit den zwei Zahlen für Kleinunternehmer abzugeben und die Werte für die Regelbesteuerer-Erklärung in Petto zu halten, um ggf. schnell per Einspruch reagieren zu können, wenn ein Bescheid mit naturgemäß geschätzten Werten ergehen sollte. Diesen Weg täte ich in Ermangelung fast jeder Kooperationsbereitschaft bei meinem Lieblingsfinanzamt LU gehen - vermutlich dem letzten seiner Art, wo man an der Telefonzentrale empfangen wird mit einem allerliebst in den Handapparat geblafften: „Finanzamt - Sie wünschen??!!!“ (klingt ungefähr, wie wenn die Fortsetzung wäre: „Solldasvielleichtnemeldungseinmann? Wohamsengrüßengelernt? Meldensichpunktneunuhrfuffzichhier-feldmarschmäßich! Werdenmichnochkennlernsielaubsammler!“)
Es zählt nicht der Betrag auf der Rechnung, sondern nur das, was der Unternehmer erhalten hat also Bargeld oder Geldeingang auf dem Konto. Das nennt sich Einnahmeüberschussrechnung. Die EÜR muss bei der Betriebsanmeldung angekreuzt sein, sonst geht das FA von Bilanzierung aus. Auf Grund des echten Geldflusses ermittelt sich dann der Gewinn.
Die EÜR muss bei der Betriebsanmeldung angekreuzt sein, sonst geht
das FA von Bilanzierung aus.
Diese Aussage ist falsch. Die Art der Gewinnermittlung kann man noch bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist bestimmen. Ein Kreuz in der Anmeldung bindet daher keinesfalls.