Hallo,
ich hatte bis vor kurzem noch keine ID-Nr…
So wurden mir die ebay Rechnungen mit Ust. berechnet. Wie gebe ich diese Ust. jetzt in meiner Umsatzsteuererklärung an.
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten
.
Ich hoffe ihr kapiert, was ich meine 
Hallo Caelestis,
ich hatte bis vor kurzem noch keine ID-Nr…
So wurden mir die ebay Rechnungen mit Ust. berechnet. Wie gebe
ich diese Ust. jetzt in meiner Umsatzsteuererklärung an.
Ich hoffe ihr kapiert, was ich meine
damit das leichter zu Kapieren ist, hilfst Du uns bitte nochmal mit einer Präzisierung: Es geht bei Deiner Fragestellung vermutlich um innergemeinschaftliche Erwerbe, ist das so? Wenn ja: In welcher Höhe, aus welchem Land?
Schöne Grüße
MM
Hallo,
Ebay hat seinen Sitz in der Schweiz. Da aber der Internethandel in D stattfindet, wird die deutsche Umsatzsteuer berechnet. So man eine USt-ID Nr. hat, kann man diese angeben und die Steuer wird nicht berechnet, da ich aber ein Unternehmensgründer bin, habe ich diese ID-Nr erst vor kurzem erhalten…
Ich muss jetzt noch Ust. Erklärungen von den letzten Monaten machen. Und da komm ich jetzt ins Grübeln, wie und wo ich die eintragen muss, da die Schweiz ja nicht zur EU gehört.
Alles klar?? Oder noch mehr verwirrt??
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Hallo nochmal,
Ebay hat seinen Sitz in der Schweiz.
aber soviel ich weiß unverändert zumindest eine Betriebsstätte in Kleinmachnow (genauer: Europarc Dreilinden, ungefähr da, wo vor Errichtung der Grenzsicherungsanlagen der Teerofendamm über die Eisenbahn ging). Wie auch immer, wenn e-bay CH eine „Internet-Leistung“ an Dich erbringt, ist diese Leistung in Deutschland steuerbar, wenn Du Unternehmer im Sinn des UStG bist. Den Nachweis Deiner Unternehmereigenschaft kannst Du mit jedem beliebigen dafür geeigneten Mittel erbringen, er ist nicht an die Form der USt-ID-Nummer gebunden.
Da aber der
Internethandel in D stattfindet, wird die deutsche
Umsatzsteuer berechnet.
Ich vermute mal, dass Du von USt sprichst, die auf Leistungen von e-bay berechnet wird, und nicht von USt auf Lieferungen, die Du erhältst.
So man eine USt-ID Nr. hat, kann man
diese angeben und die Steuer wird nicht berechnet, da ich aber
ein Unternehmensgründer bin, habe ich diese ID-Nr erst vor
kurzem erhalten…
Das kapier ich als Nicht-e-Bayer immer noch nicht. Die Umsatzsteuer-ID-Nummer hat drei Funktionen: In erster Linie Nachweis der Unternehmereigenschaft bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Zweitens kann sie bei Leistungen von Unternehmern an Unternehmer zwischen zwei Ländern zum Nachweis der Unternehmereigenschaft dienen. Drittens kann sie auf Rechnungen alternativ zur Steuernummer angegeben werden. Sie ist jedoch außer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht das ausschließliche Indiz für Deine Unternehmereigenschaft, von der in einigen Fällen die Umsatzbesteuerung abhängt.
Ein nicht gebietsansässiger Unternehmer, der eine Leistung an Dich erbringt, die im Erhebungsgebiet der deutschen USt steuerbar ist, darf keine ausländische USt an Dich fakturieren. In Deinem Fall handelt es sich wahrscheinlich um eine Leistung aus dem Katalog aus § 3a Abs 4 UStG (Vermutung; wenn Du die Leistung benennst, kann ich das beurteilen). Diese ist in Deutschland steuerbar, weil Du Unternehmer im Sinn des UStG bist.
Ich muss jetzt noch Ust. Erklärungen von den letzten Monaten
machen. Und da komm ich jetzt ins Grübeln, wie und wo ich die
eintragen muss, da die Schweiz ja nicht zur EU gehört.
Die Schweizer USt ist für Dich keine abziehbare Vorsteuer, auch nicht erstattungsfähig im CH Vergütungsverfahren, da sie unberechtigt ausgewiesen wurde.
Was tun? Bei e-bay wirst Du faktisch keine große Chance auf Korrektur der falschen Rechnung haben. Das Schweizer Vergütungsverfahren brauchst Du auch nicht anfangen, da kommt aus dem genannten Grund nichts bei rum.
Wenn Du keine korrigierte Rechnung erhalten kannst, sind die CH-Umsatzsteuerbeträge verschenkt.
Schöne Grüße
MM
Hallo Himmlische und Martin,
ich vermute das ist eine §13b Geschichte.
Da Ebay wie sie immer betonen, nur eine Vermittlungsleistung erbringt, ist diese dort steuerpflichtig, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (§ 3a … UStG). Im Normalfall in Deutschland. Wenn der Empfänger der Vermittlungsleistung eine USt-ID verwendet, ganz sicher in Deutschland.
–> ohne USt-ID: Ebay schreibt Bruttorechnung und führt USt in D. ab.
Empfänger zieht diese falls Untern. als VSt ab.
–> Mit USt-ID: Ebay schreibt Nettorechung und der Empfänger führt darauf 16% USt in D. ab und zieht diese gleichzeitig als VSt ab.
Wieviel USt ist denn eigentlich auf der Rechnung ausgewiesen? 16% (D) oder 7,6% (CH)?
Grüße
Chris
Hallo Chris,
Da Ebay wie sie immer betonen, nur eine Vermittlungsleistung
erbringt, ist diese dort steuerpflichtig, wo der vermittelte
Umsatz ausgeführt wird (§ 3a … UStG). Im Normalfall in
Deutschland. Wenn der Empfänger der Vermittlungsleistung eine
USt-ID verwendet, ganz sicher in Deutschland.
–> ohne USt-ID: Ebay schreibt Bruttorechnung und führt USt
in D. ab.
Empfänger zieht diese falls Untern. als VSt ab.
Damit habe ich dann aber immer noch Schmerzen, weil Kriterium auch beim 13b UStG die Unternehmereigenschaft und nicht ausschließlich die ID-Nummer ist. Wäre dann also die gleiche Problematik der unberechtigt ausgewiesenen USt, oder lieg ich da völlig daneben?
Schöne Grüße
MM
Hi,
Auf der REchnung von ebay sind 16 % Ust. ausgewiesen. Auf der REchnung wird auch eine EU - Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgeführt.
Für die Zukunft ist ja auch alles klar, denn da habe ich ja meine ID. Nr. angegeben und so wird mir die UST. nicht mehr berechnet.
Es geht um die letzten Monate, wie führe ich diese Rechnungen in der UST-Erklärung auf? Oder habe ich gar keine Chance mehr an den Vorsteuerabzug zu kommen??
Gruss himmlische
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ich seh jetzt aber überhaupt gar kein Problem.
Die Rechnung wird wie jede andere Rechnung von einem deutschen Unternehmen behandelt. Also einfach auf USt-Voranmeldung oder Jahresmeldung den ausgewiesenen Betrag als Vorsteuer abziehen.
@Martin:
Ich verstehe leider nicht welches Problem Du hier siehst, warum sollte hier USt unberechtigt ausgewiesen worden sein.
Wenn Du in der Schweiz eine ust-pflichtige sonstige Leistung erbringst, darfst (musst) Du auch die Schweizer USt ausweisen, Dich in der Schweiz als Unternehmer registrieren und die USt auch abführen.
Wenn Du allerdings an einen Unternehmer leistest, muss dieser falls die Schweizer ein ähnliches System wie wir haben, dieser die USt einbehalten und abführen.
Da Ebay nicht doof ist, sagen die obwohl sie als Schweizer mit der USt-ID nichts am Hut haben, wer eine deutsche USt-ID hat ist Unternehmer soll also der die Steuer abführen.
Grüße Chris
Hallo Chris,
@Martin:
Ich verstehe leider nicht welches Problem Du hier siehst,
warum sollte hier USt unberechtigt ausgewiesen worden sein.
Da Ebay nicht doof ist, sagen die obwohl sie als Schweizer mit
der USt-ID nichts am Hut haben, wer eine deutsche USt-ID hat
ist Unternehmer soll also der die Steuer abführen.
wenn es sich um einen 13b-Fall handelt, gibt es kein Wahlrecht, sondern der Empfänger der Leistung schuldet die USt, wenn er Unternehmer ist - unabhängig von der Zuteilung einer USt-ID-Nummer. Wer die Steuer nicht schuldet, weist sie unberechtigt aus.
Dieses ist zugegebenermaßen akademisch, es spricht nichts dagegen, die Vorsteuer schlicht als Vorsteuer zu erklären - das tatsächliche Risiko bewegt sich irgendwo hinterm Komma.
Nicht doof stimmt schon, aber es ist auch klar, wer hier die besseren Karten hat. Ich habe jahrelang bei Kollegen missioniert betreffend Rechnungserteilung für Bestellungen per Internet - da gibts ungeheuer viel Ramsch, bei dem man auf den guten Willen des Prüfers angewiesen ist. Dann irgendwann die missionarische Tätigkeit aufgegeben, weil der Aufwand in keinem sinnvollen Verhältnis zum Risiko steht.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
jetzt versteh ich endlich was Du meinst, so hab ich das ehrlich gesagt nie gesehen, aber nach der Formulierung im Gesetz hast Du recht.
In der Praxis ist das so aber absolut nicht umsetzbar (muss ich Dir wahrscheinlich nicht erzählen). Z.B. ist auch der Vermieter einer Eigentumswohnung Unternehmer i.S.d. UStG, d.h. auch wenn dieser bei Ebay etwas verkauft, was auch gar nichts mit der Vermietung zu tun haben muss, ist dieser Steuerschuldner für die von Ebay erbrachte Leistung. Er würde aber niemals auf die Idee kommen sich bei Ebay als Unternehmer zu registrieren.
Irgendwie fehlt hier in der UStDV eine Regelung, dass nur wer mit einer UStID auftritt, als Unternehmer behandelt werden darf.
Allerdings ist mir jetzt etwas anderes aufgefallen, Du sagst ja Ebay hat einen Sitz in Deutschland, dann gilt der ganze § 13b UStG nicht, da Ebay kein im Ausland ansässiger Unternehmer i.S.d. § 13b UStG ist (§ 13b (4) Satz 1 UStG). Das müsste Ebay allerdings wieder nachweisen, damit die Steuerschuldnerschaft für den Leistungsempfänger endgültig entfällt.
Wie Du schon sagtest gleiten wir hier in eine recht akademisch Diskussion ab, die Praxis sieht anders aus. Um das endgültig zu klären bräuchten wir wohl auch ein bischen mehr Einblick in die Geschäfte von Ebay.
Grüße
Chris
wenn es sich um einen 13b-Fall handelt, gibt es kein
Wahlrecht, sondern der Empfänger der Leistung schuldet die
USt, wenn er Unternehmer ist - unabhängig von der Zuteilung
einer USt-ID-Nummer. Wer die Steuer nicht schuldet, weist sie
unberechtigt aus.Dieses ist zugegebenermaßen akademisch, es spricht nichts
dagegen, die Vorsteuer schlicht als Vorsteuer zu erklären -
das tatsächliche Risiko bewegt sich irgendwo hinterm Komma.Nicht doof stimmt schon, aber es ist auch klar, wer hier die
besseren Karten hat. Ich habe jahrelang bei Kollegen
missioniert betreffend Rechnungserteilung für Bestellungen per
Internet - da gibts ungeheuer viel Ramsch, bei dem man auf den
guten Willen des Prüfers angewiesen ist. Dann irgendwann die
missionarische Tätigkeit aufgegeben, weil der Aufwand in
keinem sinnvollen Verhältnis zum Risiko steht.Schöne Grüße
MM