Umsatzsteuer - nicht für Bildung zahlen

Hallo,

Herr X macht für 17.499 € im Jahr Führungen und Schulungen.

Da bietet ihm eine private Bildungseinrichtung mit einer Umsatzsteuerbefreiung § 4 Nr.21a, bb UStG, a einen Honorarjob an.

Kann X diesen Vertrag erfüllen,  ohne umsatzsteuerpflichtig zu werden? Oder  muß er ablehnen, weil er sonst auf ewige Zeiten Umsatzsteuer aus eigener Tasche auf seine 17.499 zahlen muß? Seine Kunden (=Schulen, Fördervereine etc.) zahlen ihm ja keine Umsatzsteuer.

Tilli

Hallo,

nur mal ein Gedankenspiel…

Herr X macht für 17.499 € im Jahr Führungen und Schulungen.

Eine Firma hat Herr X.

Da bietet ihm eine private Bildungseinrichtung mit einer
Umsatzsteuerbefreiung § 4 Nr.21a, bb UStG, a einen Honorarjob
an.

Eine zweite Firma hat Herr X.

Zwei Firmen= 2x 17499,-€
(oder irre ich mich da?)

16BIT

Servus,

weder hat Herr X eine, noch hat er zwei Firmen. Was eine Firma ist, steht in § 17 HGB.

Unabhängig davon hebt das UStG niemals auf den Betrieb, sondern immer auf den Unternehmer ab - so auch in § 19 Abs 1 UStG: Für die beiden „Kleinunternehmergrenzen“ kommt es überhaupt nicht darauf an, aus wie vielen verschiedenen Betrieben ein Unternehmer seine Umsätze erzielt.

Schöne Grüße

MM

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Kleinunternehmergrenze bei mehreren Betrieben
Servus,

ja, wenn er die Kleinunternehmergrenze überschreitet, muss Herr X USt abführen. Die wird ihm von seinen Auftraggebern bezahlt, ganz unabhängig davon, ob sie dort abziehbare Vorsteuer ist oder nicht.

Freilich steht er dann in Konkurrenz mit Kleinunternehmern, die keine USt abführen müssen. Daher wird er eine entsprechende Erhöhung seines Honorars wohl nur teilweise durchsetzen können. Wie weit er da kommt, zeigt sich erst, wenn er es versucht; im übrigen muss er sich halt überlegen, welche Steuerlast es ihm wert ist, die Grenze des Existenzminimums ein Stück weit hinter sich zu lassen.

„Auf ewige Zeiten“ gilt das übrigens nicht - sobald Herr X wieder die Kleinunternehmergrenzen (beide!) unterschreitet, ist er wieder Kleinunternehmer. Es gibt welche, die nach vereinnahmten Entgelten versteuern und durch entsprechende Steuerung der Zahlungsströme immer ein Jahr Kleinunternehmer sind und ein Jahr nicht; das klappt aber nur, wenn auf der anderen Seite einer mitspielt. Grade bei Kameralisten ist das ein bissle fummelig, weil sie Mittel aus einem Jahr nicht immer auf das nächste Jahr übertragen und dann erst überweisen können.

Schöne Grüße

MM

Hi!

Um es mit einfachen Worten zu sagen. Du irrst Dich hier ganz gewaltig.

Gruß derschwede77

Hi!

§19 Abs.3 UStG bestimmt, dass die o.g. steuerfreien Umsätze nicht mit einbezogen werden in die Berechnung der Umsatzgrenze von 17.500 €.

Heißt wohl, dass die fiktive Person die Tätigkeit zusätzlich noch ausführen kann.

gruß derschwede77

Servus,

welche der angeführten Umsätze sind denn mit den vorliegenden Angaben als USt-frei zu werten?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

irren ist menschlich, jedoch fehlt mir noch ein Bsp. um es zu vertehen.

Mal angenommen der UP als Museumsführer wäre nebenbei noch Mietkoch.
Dann hätte er zwei Unternehmen mit denen er Einkommen erzielt.
Wenn er nun den §19UStG gewählt hätte und mit dem Umsatz aus beiden Firmen über die Grenzen hinaus kommt, ist er dann bei beiden Unternehmen umsatzsteuerpflichtig?
Wenn ja, dann rückwirkend oder ab dem nächsten Jahr erst?

16BIT

Hallo,

vielen Dank für die Begründung!

16BIT

Gesamtumsatz 19 III UStG
Servus,

Mal angenommen der UP als Museumsführer wäre nebenbei noch
Mietkoch.

Dann hätte er zwei Unternehmen mit denen er Einkommen erzielt Umsätze ausführt.

Wenn er nun den §19UStG gewählt hätte (der gilt immer, ob man will oder nicht) und mit dem Umsatz aus
beiden Firmen über die Grenzen hinaus kommt, ist er dann bei
beiden Unternehmen umsatzsteuerpflichtig?

Dann wird USt auf die Umsätze erhoben, falls der Gesamtumsatz gem. § 19 Abs 3 UStG die Grenzen gem. § 19 Abs 1 UStG überschreitet. Wenn der Schwede für den Museumsführer eine Befreiungsvorschrift liefert (es kann gut sein, dass es in dem Dschungel von § 4 UStG eine gibt, die da passt - ich wüßte keine), wird der Umsatz aus Museumsführertätigkeit eventuell nicht beim Gesamtumsatz berücksichtigt - aber nicht, weil er aus einem anderen Betrieb stammt, sondern weil er ggf. USt-frei ist.

Wenn ja, dann rückwirkend oder ab dem nächsten Jahr erst?

In jedem Jahr, in dem eine der Grenzen 17.500 fürs Vorjahr und voraussichtlich 50.000 fürs laufende Jahr überschritten ist. Die zweite ist „Gummi“, weil man den voraussichtlichen Umsatz mit allem möglichem darstellen kann.

Schöne Grüße

MM

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Da bietet ihm eine private Bildungseinrichtung mit einer Umsatzsteuerbefreiung § 4 Nr.21a, bb UStG, a einen Honorarjob an. …

Bitte gib eigenen Text ein und lösche den Teil des Zitats, auf den du dich nicht beziehst. Denn ein unverändertes Zitat der vorherigen Antwort bietet keinen Mehrwert für den Fragesteller. … mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/article/write

  • nein heute nicht
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Hallo!

Der Unternehmer ist (Beispiel) Hans Müller.

Das Unternehmen umfasst „alles was Hans Müller macht“. Ist er morgens Mietkoch, mittags Bestatter und Abends GogoTänzer umfasst das umsatzsteuerliche Unternehmen alle drei Tätigkeiten.

Einkommensteuerlich sieht die Sache dann wieder anders aus. Dort wären die Unternehmen zu trennen.

Gruß derschwede77

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Schönen Dank - ich war so auf das Schema von Nr. 22 fixiert, wo der Umsatz der Einrichtung selber befreit ist, aber nicht der seiner Honorarkräfte, dass ich bei 21 a mutwillig zu Lesen aufgehört habe. Sollte man nicht tun.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

§ 19 Abs 3 UStG

ah, dass besagt der Abs3.

Vielen Dank, hab es nun verstanden! :wink:

16BIT

Hallo,

ebenso vielen Dank!

16BIT

„Auf ewige Zeiten“ gilt das übrigens nicht - sobald Herr X
wieder die Kleinunternehmergrenzen (beide!) unterschreitet,
ist er wieder Kleinunternehmer.

Seit wann das?
2011 kann das noch nicht gewesen sein. Das wäre ja obercool.

Es gibt welche, die nach

vereinnahmten Entgelten versteuern und durch entsprechende
Steuerung der Zahlungsströme immer ein Jahr Kleinunternehmer
sind und ein Jahr nicht; das klappt aber nur, wenn auf der
anderen Seite einer mitspielt. Grade bei Kameralisten ist das
ein bissle fummelig, weil sie Mittel aus einem Jahr nicht
immer auf das nächste Jahr übertragen und dann erst überweisen
können.

Eben. Das Gefummel…

Hallo!

Der Unternehmer ist (Beispiel) Hans Müller.

Das Unternehmen umfasst „alles was Hans Müller macht“. Ist er
morgens Mietkoch, mittags Bestatter und Abends GogoTänzer
umfasst das umsatzsteuerliche Unternehmen alle drei
Tätigkeiten.

Herr X macht aber nichts umsatzsteuerlich Relevantes. Herr X spricht mit Kindern und Schulklassen.

Herr X und die Schulen

Hallo,

irren ist menschlich, jedoch fehlt mir noch ein Bsp. um es zu
vertehen.

Mal angenommen der UP als Museumsführer wäre nebenbei noch
Mietkoch.

Herr X schult in Schulen und VHSen. Dafür droht Umsatzsteuer, wenn er mehr als 17,500 kassiert. Er stellt also maximal Rechnungen über 17,498 Euro.
Nun erhält Herr X von der Schule Y, die auf berufliche Abschlüsse vorbereitet und daher selber befreit ist, eine Anfrage über Honorare für ca. 3000 Euronen.

Überschreitet Herr X damit die magische Grenze oder kann er diese 3000 ausgliedern und verbleibt bei seinem Damoklesschwert von 17,498?

Tilli

Servus,

Seit wann das?

Seit es den 19 I UStG gibt. Das erste Mal hab ich glaub ich 1986 von ihm gehört, aber er dürfte schon älter sein.

Schwierigkeiten gibt es in diesem Zusammenhang immer, wenn jemand nicht gemerkt hat, dass er wieder Kleinunternehmer ist, und aus Versehen eine USt-Erklärung mit Werten zur Regelbesteuerung abgibt. Das ist dann eine Option zur Regelbesteuerung, die ihn zwar auch nicht ewig, aber fünf Jahre lang bindet.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Überschreitet Herr X damit die magische Grenze

nein, der Schwede hats erklärt und begründet, dass die 3.000 nicht zum Gesamtumsatz im Sinn des § 19 III UStG gehören, weil sie USt-frei sind.

Also alles wie vorher.

Schöne Grüße

MM