Hallo zusammen Folgendes Problem: Ich habe festen Arbeitsplatz und festes Einkommen und würde gerne mit meiner Freundin nach Suhl ziehen. Das problem bei meiner Freundin ist das ihre Eltern Rente und Hartz4 bekommen, und die zukünftige Schwiegermutter meint das meine Freundin nicht so schnell ausziehen darf. Meine Freundin beendet dieses jahr ihre Ausbildung und die Prüfung ist vor der IHK, also vom Staat gefördert. Sie bekommt die Fahrtkosten zur Schule und Arbeit wieder erstattet. Nun meinte die Schwiegermutter das es sich bis zu 1 Jahr hinziehen kann mit dem Auszug meiner Freundin weil sie mit in der bedarfsgemeinschaft lebt. Stimmt dies oder darf die Freundin von Heute auf Morgen umziehen zu mir. Wohnung bezahle ich, im Mietvertrag stehe auch ich also für das Arbeitsamt würden keine Kosten entstehen. Sie bekommt ja auch keine Leistung vom Amt, nur das Ausbildungsgeld und die Fahrtkosten.
Das ganze kommt deshalb weil die Schwiegermutter Angst hatt das das Amt die Miete für das haus nicht mehr zahlt und die Bedarfsgemeinschaft 3 Personen (4 Personen mit Freundin) dann in eine andere Wohnung ziehen müssten.
Gruss David
Hallo,
deine Freundin kann umziehen. Ihr bildet dann eie BG und wenn dein Ei nklommen hoch genug ist gibt es nichts mehr vom Staat.
Die BG der Eltern besteht weiterhin. Das Amt wird die Kosten in der bisherigen Höhe reduzieren. D.h. dass deine Schwiegereltern in spe nicht zwangsweise umziehen müssen sondern den Anteil der übrig bleibt selbst zahlen müssen.
Es sei denn das nachgewiesen wird dass es keine günstigere passende Wohnung gibt. Außerdem bekommen sie doch nur ergänzendes ALG2
Gruß
Guten Morgen, David.
Also deine Schwiemu hat schon Recht - die Wohnung bzw. das Haus könnte für 3 Personen zu groß sein.
Jedoch keine Panik: Es gibt eine Obergrene € bis zu der das Amt zahlt. Was darüber hinaus geht, müsste dann von der Schwiemu getragen werden.
Wenn sie das nicht kann oder will - ja, dann muss sie ausziehen.
Wie sieht es denn mit den Zuschüssen zur Ausbildung deiner Freundin aus, wenn sie umzieht. Liegt das noch im Nahbereich zur Ausbildungsstätte - so dass sie weiter die Fahrtkosten bekommt? Das ist wichtig und muss für sie abgeklärt werden!
Und noch ein Tipp: setzt bitte etwas auf, dass deine Freundin an dich „Miete“ zahlt. Damit sie auch weiterhin ihre Zuschüsse bekommt! Die „Miete“ zahlt sie bar - und ihr vermerkt das in einem Büchlein. Also keinen Untermietvertrag abschliessen, sondern sie beteiligt sich anteilig an den Mietkosten! Damit du nicht noch eine Steuererklärung für Mieteinnahmen abgeben musst!
Es ist ja auch ein wenig für sie zur Sicherheit. (Denk mal, ihr kiregt Euch in die Kladden und du könntest sie innerhalb von einer STunde auf die Straße setzen… Du verstehst?)
Wenn also alles geregelt ist, ikann deine Freundin ad hoc ausziehen. Aber wägt ab, ob es nicht „ein ungutes Gefühl“ bleibt, wenn sie so verfährt.
Also ein Jahr „Auszugszeit“ ist ein Wintermärchen - und wir hoffen doch alle, dass dieser Winter bald vorbei ist!
Euch alles Gute!
zaubermaus
Hallo David
Ganz einfach umziehen ist problemlos möglich.
Da Du die Wohnung bezahlst, entstehen der ARGE Suhl unter Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung zzgl. Kindergeldanspruch (Abzweigung bei der KG-Kasse beantragen) keine Kosten.
Tip für deine Schwiegermutter:
Wenn es sich um ein eigenes Haus handelt, stehen ihr 130 m² zu (zzgl. 10 m² für jeden weiteren)
Handelt es sich um eine Eigentumswohnung, beträgt die zulässige Größe für 3 Personen 100 m².
Wenn die ARGE einen Umzug fordert, sofort Widerspruch einlegen (hat aufschiebende Wirkung) und eine einstweilige Anordnung beim zuständigen Sozialgericht beantragen.
Lediglich bei einer Mietwohung sieht die Berechnung anders aus. Hierfür müßte ich allerdings Zahlen haben (Wohnungsgröße, Nebenkosten, Heizkosten, usw.)
Wenn noch Fragen sind:
Ggfls. kann ich beim Widerspruchsverfahren helfen. Für die evtl. einstweilige Anordnung und/oder Anfechtungs- klage sollte ein Rechtsanwalt in der Nähe Deiner Schwiegermutter tätig werden.
Natürlich darf sie ausziehen, nur wenn sie beim Jobcenter gemeldet ist und von dort Leistungen bekommt muss sie sich dort abmelden bzw. den Umzug genehmigen lassen.
Hallo
mal davon ausgehend, dass deine Freundin mindestens 18 ist:
Unter 25 gehört die Tochter automatisch noch zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern - sofern sie ihren eigenen Bedarf (= ihren Regelsatz + ihre kopfanteiligen Unterkunftskosten + ihre eventuellen Mehrbdarfe, z.B. bei chron.Krankheit) noch nicht aus eigenem anrechenbarem (!) Einkommen decken kann. Kann sie ihren eigenen Bedarf selber decken, benötigt/ bekommt sie für sich keine Leistungen vom Jobcenter und gehört auch nicht (mehr) zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, sondern lebt ggf. mit ihnen in „Haushaltsgemeinschaft“ zusammen. In dem Fall könnte sie ausziehen und leben, wie sie lustig ist - sie selbst hätte mit dem Jobcenter ja nichts zu tun und könnte ihren Wohn- und Lebensbedarf mit eigenem Einkommen bestreiten.
Die Frage ist nur, ob die Tochter derzeit tatsächlich keine Hilfeleistungen vom Jobcenter bezieht. Wenn sie (wie du schreibst) noch als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geführt wird, dann bekommt sie ja augenscheinlich auch noch Leistungen nach SGB II. Das geht aus dem Bewilligungsbescheid hervor - am besten mal anschauen.
Falls sie noch zur elterlichen BG gehört: Für unter 25 Jährige werden eigene Unterkunftskosten nur in Härtefallausnahmen bewilligt (-> § 22 Abs. 5 SGB II) . Ab 18/ seiner Volljährigkeit müssen Eltern ihr Kind nicht mehr bei sich wohnen lassen oder wieder aufnehmen - und eine Auszugsaufforderung ihrerseits wäre z.B. so ein Härtefall, der grundsätzlich eigene Unterkunftskosten nach SGB II begründen würde . -
Während der Erstausbildung des „Kindes“ sind seine Eltern grundsätzlich unterhaltspflichtig. Unterhaltsansprüche sind vorrangig vor Leistungen nach SGB II; auch Ansprüche wie BAB, Bafög, Wohngeld sind vorrangig. Für Auszubildende werden nur unter bestimmten Voraussetzungen ALG2-/ Unterkunftsleistungen gewährt: http://hartz.info/index.php?topic=2621.0
Das ganze kommt deshalb weil die Schwiegermutter Angst hatt das das Amt die Miete für das haus nicht mehr zahlt und die Bedarfsgemeinschaft 3 Personen (4 Personen mit Freundin) dann in eine andere Wohnung ziehen müssten
Falls die Wohnung durch Tochters Auszug für die verbleibende 3-Pers.-BG unangemessen wird UND (!) ein Umzug wirtschaftlich ist, dann bekommen sie vom Jobcenter eine schriftliche Aufforderung, die Wohnkosten innerhalb einer Frist (i.d.Regel 6 Monate) auf das angemessene Niveau zu senken. Während dieser Frist müssen die derzeitigen Unterkunftskosten „voll“ weiterberücksichtigt werden. Die Kostensenkung lässt sich (theoretisch) erreichen durch eine Mietsenkung des Vermieters, durch Untervermietung oder (realistischer) durch Umzug in eine angemessene Wohnung. Bei Umzug wegen Kostensenkungsaufforderung muss das Jobcenter auf vorherigen Antrag auch die notwendigen umzugsbedingten Kosten übernehmen. Falls nachweislich (!) keine angemessene Wohnung zu finden ist, muss das Jobcenter auf vorherigen Antrag ggf. auch die nötigen Maklergebühren übernehmen. - Umzugsbedingte Kosten können sich ganz schön läppern (Renovierungen, Umzugstransport, Ummeldegebühren usw usw.) Daher muss das Jobcenter ggf. eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchführen - falls die Kosten der bisherigen Wohnung durch Tochters Auszug nur geringfügig unangemessen werden, stünden die Umzugskosten möglicherweise in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum „Einspareffekt“ eines Umzugs in eine angemessene Wohnung. Und bei einem unwirtschaftlichen Umzug wird/ dürfte das Jobcenter normalerweise keine Kostensenkungsaufforderung aussprechen, sondern die bisherigen Wohnkosten weiterhin akzeptieren.
http://hartz.info/index.php?topic=24.0
LG
Hallo,
wenn sich Dein Freundin selber versorgen kann, dass heißt, wenn Sie bei Auszug aus dem elterlichen Haushalt nicht auf Hartz IV angewiesen ist, kann sie auf jeden Fall ausziehen. Ein Problem gibt es tatsächlich nur, wenn sie unter 25 Jahre alt ist, einfach aus dem elterlichen Haushalt auszieht und dann noch auf Hartz 4 angewiesen wäre, dann würde man ihr nämlich keine Kosten der Unterkunft bezahlen.
Da das aber nicht so ist, muss sie sich nur rechtzeitig abmelden. Da würde ich mich dann aber auch nicht auf die Eltern verlassen und selber beim Amt machen. Deine Freundin bekommt sicherlich auch noch Kindergeld. Das steht ihr auch weiterhin beim Auszug aus dem elterlichen Haushalt zu. Hier würde ich dann an ihrer Stelle auch bei der Familienkasse vorsprechen und das bei Auszug auf ihr Konto zahlen lassen. Das sind immerhin auch 184,00 Euro monatlich.
MfG
MfG
Hallo, Ihre Freundin darf ohne Nachteile umziehen, eventuell -je nach Kammerbezirk und Entfernung der neuen Wohnung - könnte die Ausbildungsförderung betroffen sein. Ihre Schwiegermutter könnte allerdings tatsächlich ggf. in eine kleinere Wohnung ziehen müssen.
Gruß
Hallo,
natürlich darf deine Freundin kurzfristig zu Dir umziehen.
Für ihre Eltern wird dann eben ein Neufeststellungsbescheid des ALG II erlassen. Die behauptung über irgendwelche Fristen ist Unsinn.
Sie behält auch ihre Ausbildungsvergütung. Der antrag auf Fahrtkostenzuschuß müßte halt neu gestellt werden.
Allerdings müssen die Eltern natürlich damit rechnen, daß der Wohnbedarf überprüft wird. Da gibt es aber auch Unzumutbarkeitsregelungen, wenn jemand zB schon lange im selben Haus wohnt und/oder gesundheitlich eingeschränkt ist.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo David,
es kommt drauf an, ob deine Freundin nach dem Umzug (weiter) ALG II beziehen will.
Da ich nicht genau weiß, ob sie einen kleinen Teil (wenigstens Kosten der Unterkunft) erhalten hat bzw. ihre Eltern für sie, oder durch die Ausbildung ausgeschlossen ist, kann ich dir nicht genau sagen, ob es daran liegt, dass ihre Eltern sie nicht einfach ausziehen lassen wollen. Könnte aber so sein, wie du schon vermutet hast.
Sollte sie nach Zusammenzug mit dir, in absehbarer Zeit, keine Leistungen erhalten wollen, liegt kein Hinterungsgrund für einen Umzug vor (wenn sie über 18 ist).
Sie oder ihre Eltern müssen lediglich eine Veränderungsmitteilung, am besten mit Ummeldung vom Einwohnermeldeamt, einreichen.
Sollte sie natürlich Leistungen beziehen wollen oder müssen, muss sie so schnell wie möglich zum Jobcenter gehen um den Umzug und gegebenenfalls die neue Wohnung prüfen zu lassen. Sollte sie unter 25 sein, was ich mal annehme, wird sie deswegen vermutl. auch zu ihrem Vermittler geschickt.
Wenn dem Umzug zugestimmt wird, besteht dann die Möglichkeit, das 1. Jahr „auf Probe“ zusammen zu wohnen. Das heißt, dass du dein Einkommen und Vermögen nicht offen legen musst und sie im 1. Jahr ihre Regelleistung und die Hälfte der angemessenen (!) Miete erhält. Unter der Voraussetzung, dass es kein gemeinsames Kind gibt und einer nicht auf das andere Konto zugreifen kann.
Nach dem Jahr musst du deine Angaben machen und ihr werdet zusammen berechnet (oder abgelehnt, je nach Einkommen und Vermögen). Oder sie reicht nach dem Jahr eine Verzichtserklärung ein. Dann brauchst du deine EK.Verhältnisse nicht offen zu legen.
Solltest du noch Fragen haben, einfach nochmal schreiben.
Liebe Grüße
Jana2508
Hallo Jana
danke für deine Antwort.
meine Freundin bezieht kein Hartz 4 sie bekommt lediglich das Ausbildungsgeld und die Fahrtkosten vom Amt in Suhl bezahlt.
Meine Freundin ist 19 Jahre alt.
Meine Freundin war heute beim Amt in Schmalkalden mit ihrer Mutte und dort wurde ihr gesagt das es problematisch werden kann da sie under 25 jahre ist.
Und sie soll sich 3 Wohnungen erstmal in Suhl anschauen.
Das verstehe ich aber nicht, weil
- Habe ich die Wohnung ab 18.3.2013
- Bezahle ich die Wohnung
- Bekommt sie kein Hartz4 sondern nur das Ausbildungsgeld + die Fahrtkosten
- Es endstehen ja keine Kosten fürs Amt da ich ja die Miete usw. bezahle
- die Fahrtkosten würden weniger werden da sie nicht mehr von Schmalkalden nach Zella Mehlis und Meiningen fahren muss mit Zug, sondern mit dem Bus von Suhl aus. Also weniger fahrtkosten eigentlich.
Gruss
david
Hallo David,
wenn sie kein ALG II bekommt, dürfte es eigentlich keine Schwierigkeiten geben…
Was ist das für eine Ausbildung und von welchem Amt bekommt sie die Ausbildungsvergütung und die Fahrkosten??? Auf welchem Amt war sie da heute?
Vielleicht wäre es besser, du würdest mal mit gehen und die Punkte so erklären, wie du sie hier erklärt hast.
Vielleicht haben deine Freundlin und die Eingangszone (wo ich denke, wo sie war ohne Termin) aneinanfer vorbei geredet?
LG Jana
Hallo Jana.
Danke nochmal für deine schnelle Antwort.
Sie macht eine Ausbildung zur Modenäherin.
Das Geld bekommt sie Vom Arbeitsamt in Suhl.
Heute war sie auf dem Arbeitsamt in Schmalkalden weil sie ja dort noch bei ihren Eltern wohnt.
Da ich nächste Woche Spätschicht habe wollte ich mal dort(Suhl) auf dem Amt vorbei gehen.
Ich gehe auch davon aus wie du schon sagtest das sie es nicht richtig erklärt haben weil wie oben beschrieben bezahle ich ja alles. Das Amt würde ja nur ihre Ausbildung weider bezahlen und mehr nicht .
Deswegen verstehe ich auch nicht die Regelung mit unter 25 Jahren da sie ja kein Hartz 4 bezieht und das mit den 3 Wohnungen anschauen verstehe ich auch nicht da sie ja zu mir in die Wohnung zieht und nicht in Suhl eine Wohnung suchen will.
Wo müsste ich mich den da beim Amt melden um ordentlich Beraten zu werden?
Gruss
david
Hallo Dutchman
Danke für deine Antwort und das du mir die Hilfe anbietest.
Ich habe dir mal eine Email geschrieben mit der Aktuellen Situation und habe auch mit der jana weiter unten geschrieben, wie die aktuelle Situation gerade ist.
ich hoffe du kannst mir weider helfen.
Bin gerade etwas am verzweifeln
Gruss
david
Hallo David,
es wird tatsächlich darum gehen, dass die Familie dann in eine kleinere Wohnung umziehen muss wenn die eine Tochter auszieht. Aber diese kann ausziehen wann sie möchte und wird auch keine Kosten dafür tragen müssen.
Gruß Claudia
Hallo David,
wie in vielne Fällen: „Ehrlich währt am Längsten“.
Das kann ich Dir so mitgeben. Sei es bei Dir, Deiner Partnerin oder Eltern, Schweigereltern usw. Egal
Die Aussage ist klar.
Der Arge die Situation darlegen und sehen was die dazu sagen. Wenn Du nicht einverstanden bist, den Chef der Behörde fragen.
Gruß
Fritz
Hallo,
meines Erachtens dürfte das mit dem Umzug für Ihre Freundin kein Problem sein, da sie ja keine Leistungen vom Jobcenter bezieht. Für ihre Familie bringt das allerdings wirlich Nachteile mit sich; evtl. deshalb die Bedenken Ihrer zukünftigen Schwiegermutter.
Hallo,
meines Erachtens dürfte das mit dem Umzug für Ihre Freundin kein Problem sein, da sie ja keine Leistungen vom Jobcenter bezieht. Für ihre Familie bringt das allerdings wirlich Nachteile mit sich; evtl. deshalb die Bedenken Ihrer zukünftigen Schwiegermutter.
Gruß
Anette
hallo, da kann ichn leider nicht weiter helfen.
lg elfie759
Hallo,
wenn ich das richtig sehe, seit ihr beide noch unter 25 Jahre alt? Da gelten bestimmte Richtlinien die sich von den „normalen“ Gesetzen unterscheiden. Damit kenne ich mich leider nicht aus. Tut mir leid.
VG