SGB III+SGB II/Geltungsberch. Zuständigkt.+Gesetz!
Hi!
Theorie und Praxis sind ja beim SGB III etwas ganz Unterschiedliches…
Vielleicht beim SGB II (was ich ja auch bereits angedeutet hatte). Aber nicht beim SGB III – und alleine um dieses geht es hier (§ 57)!
Er ist 300 Meter weiter weg umgezogen. Nun ist nicht mehr der Landkreis, sondern die Stadt zuständig!
Sowas kann ausschließlich bei Alg-II-/SGB-II-Fällen passieren (und passiert ob des Zuständigkeitsflickenteppichs in D auch ständig), da die Zuständigkeiten (im Gegensatz zu den anzuwendenden Regelungen (SGB II + DAs)!!) bundesweit nicht einheitlich sind und zum Teil auch nicht die verwendete Software – anders als im SGB III!!
Aussage Landkreis: „…eine Übermittlung der Daten ist nicht möglich…“
Das kann einem SGB- II -Kunden durchaus passieren, nicht aber einem SGB- III -Kunden (wie hier!), weil bundesweit einheitliche Software/zentrale Datenspeicherung in Nürnberg im Hauptamt!!
Aussage Stadt: „…es muss sich komplett neu angemeldet werden…“
- Ja (s. o.) und
- Äpfel mit Birnen verglichen.
Ob dies ein Einzelfall ist, würd ich mal so nicht behaupten, aber kann schon möglich sein!
In jedem Fall handelt es sich hier nicht um einen SGB-II-Fall, weswegen Deine Antwort hier im besten Falle unerheblich (im schlimmsten Falle irreführend) für den Fragesteller ist!
Gruß
Jadzia
PS: Manchmal hab’ ich echt den Eindruck, gegen Windmühlen zu kämpfen (anzuerklären)…