Hallo,
das Finanzministerium von NRW hat einen interessanten Tipp, bei dem ich mir nicht ganz sicher bin, ob sie das wirklich so meinen:
Unter http://www.fm.nrw.de/cgi-bin/fm/custom/pub/content.c… steht dort:
_Welche Umzugskosten kann ich steuerlich geltend machen?
Der Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten wird u.a. durch das Bundesumzugskostengesetz begrenzt.
Danach können z.B. in voller Höhe berücksichtigt werden: Kosten für den Transport des Umzugsguts, Wohnungsvermittlungsgebühren. Erstattet der Arbeitgeber Umzugskosten, kürzen diese entsprechend die Werbungskosten.
Für sonstige Umzugsauslagen kann ein Pauschbetrag geltend gemacht werden. Dieser beträgt
[…]
für Umzüge ab dem 1.1.2002 für:
Ledige 537 €
Verheiratete 1.074 €
pro Kind 237 €._
Das heisst, man kann die ganzen Belege der Spedition, des Maklers etc. absetzen und dann für „sonstige“ Auslagen auch nochmal die Pauschale?
Viele Grüße
Frank
nachtrag
hallo frank,
hier die aktuellen beträge:
- Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt
a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugsnach dem 30.6.2003 1.099 EUR,nach dem 31.3.2004 1.110 EUR,nach dem 31.7.2004 1.121 EUR.
b) für Ledige bei Beendigung des Umzugsnach dem 30.6.2003 550 EUR,nach dem 31.3.2004 555 EUR,nach dem 31.7.2004 561 EUR.
Umzugskostenpauschale
Hi,
Umzugskosten haben wir hier alle Nase lang, siehe
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/searcharch…
aber zuletzt hatten wir noch eine letztlich ungeklärte Frage, wie der Nachweis tatsächlicher Umzugskosten mit der Umzugskostenpauschale zusammenhängt
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
Also:
Bei doppeltem Haushalt kann keine Umzugskostenpauschale geltend gemacht werden
R 43 Abs. 10 LStH 2004.
Abzugsfähige Umzugskosten sind:
Transportkosten
Reisekosten
doppelte Mietzahlungen
Kosten der Wohnungsvermittlung
Einrichtungskosten (nur Kochherd bis 230,- € und neue Öfen, 164,-€ pro Zimmer, falls keine Heizung vorhanden)
Nachhilfe für Kinder
zusätzlich sonstige Umzugskosten
Sonstige Umzugskosten:
entweder mit den genannten Pauschalen oder
Einzelnachweis für:
Abbau und Geräte in der alten Wohnung
Aufbau in der neuen Wohnung (jeweils echte Kosten, nicht Eigenleistungen)
Telefonanschlusseinrichtung
Fahrten zu Behörden
neue KfzKennzeichen
Umschreiben amtlicher Dokumente
Umschulungsgebühren für Kinder
nicht abgewohnter Teil der Schönheitsreparaturen in alter Wohnung (EFG 1977, 417)
nicht abziehbar sind
neue Einrichtungsgegenstände (EFG 1981, 500)
Kosten der Renovierung der neuen Wohnung incl. neue Gardinen (BStBl 2003 II 314)
Viele Grüße
C.
Danke!
Vielen Dank für Eure Hinweise!
Wobei ich einiges etwas verwirrend finde… ein Kochherd wäre Teil der abzugsfähigen Kosten des berufsbedingten Umzugs, ein Kühlschrank aber nicht? Sehr seltsame Einteilung 
Viele Grüße
Frank