Umzugsunternehmer beschädigt Treppenhaus

Hallo liebe Experten!
Ich wäre dankbar für ein paar Tipps in diesem natürlich fiktiven Fall.

Ich bin Ende April umgezogen mit einer Umzugsfirma. Diese hat nicht nur viele meiner Möbel, sondern auch das Treppenhaus der vorherigen Wohnung beschädigt.

Der dortige Vermieter hat einen Kostenanschlag über 1600€ von einer Malerfirma, der Umzugsunternehmer unternimmt aber nichts Konkretes, um diese Sache zu regeln.

Ich weiß, dass ich als Mieter haftbar bin und mir die Kosten vom Umzugsunternehmer selbst wiederholen müsste.

Wie gehe ich in diesem natürlich fiktiven Fall dabei am besten vor? Muss ich das Geld tatsächlich erst vorstrecken und dann über einen Anwalt einklagen?

Oder hat jemand noch eine bessere Idee?

Wenn ein Anwalt nötig wird, würde ich alle anderen Beschädigungen gleich mit einfordern. Aber lieber wäre mir ein anderer Weg. Weiß nur momentan nicht, wie ich vorgehen soll.

Ich wäre also für gute Ideen ohne Verurteilung sehr dankbar.

Gruß, Diva

Welche Sicherheit (Kaution oder so) hast du denn hinterlegt? Hat der Vermieter weitere Ansprüche gegen dich?

Hi,

will er sein komplettes Treppenhaus sanieren, oder was soll das werden, wenn es fertig ist? Wenn ich mich recht entsinnen kann, hattest du damals erzählt, dass vorher schon Schäden vorhanden waren, zumindest nicht alles makellos war. Das kann der Vermieter nicht auf deine Kosten (bzw. des Umzugsunternehmens) in Ordnung bringen lassen.

Gruß
Christa

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Was bedeutet

eigentlich in Monaten? Ich frage wegen etwaiger Verjährung.

Treppenhaus-Schaden:
das meldest Du Deiner Privat-Haftpflichtversicherung, die regelt das für Dich.

Warum eigentlich? §831 BGB zieht doch nicht, wenn man ein Umzugsunternehmen beauftragt hat (und nicht einen Trupp halbwilder, schwarzarbeitender Vögel von Kleinanzeigen.de)?

Sollte eine umfassende, unbedingte Haftung des Mieters für Gäste, Handwerker, Verwandte, … im Mietvertrag vereinbart worden sein: Da gab es ein Urteil, dass so eine Klausel in Formularmietverträgen ungültig ist.

Ende April 2023

Ich hatte beim ersten Vermieter, vor 20 Jahren, keine Kaution hinterlegen müssen.

Der aktuelle Vermieter hat keine weiteren Ansprüche gegen mich, wir sind im Guten auseinandergegangen, weil ich die Wohnung in einem tadellosen Zustand übergeben hatte.

Hi Christa!

Ui, ich hab mich vertan: Es sind 1245€. Aber dennoch:
Egal, ob schon vorher Schäden da waren oder nicht: Diese Schäden hätten sie auch nur durch Überstreichen wegbekommen. Dass dann da auch die alten Schäden mitrenoviert werden ist eben so.
Kann man rechtlich so argumentieren, dass die Wände schon beschädigt waren und man deshalb nicht die komplette Renovierung zahlen muss? Ohne die Schäden wäre derselbe Aufwand nötig gewesen.

Gruß, Diva

Es ist ein richtiges Umzugsunternehmen.

Nein, so stand das nicht im Mietvertrag.

Aber ganz allgemein kann man beim Auszug nicht das Treppenhaus beschädigen, ganz ohne Klauseln im Mietvertrag.

Denke ich.

Gruß, Diva

Darum:

Durch den Mietvertrag entsteht ein sogenanntes Schuldverhältnis. Für Schuldverhältnisse gelten die §§ 241 ff. BGB.

Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Es besteht daher eine Nebenpflicht, mit dem Hab und Gut des Vermieters sorgsam umzugehen.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Die Beschädigung des Hausflures begrünet also den Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz.

Der Schuldner hat ein Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, gemäß § 278 Abs. 1 S. 1 BGB in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Solche Personen nennt man Erfüllungsgehilfen. Die Leute vom Umzugsunternehmen waren hinsichtlich der Pflicht, auf das „Eigentum“ des Vermieters Rücksicht zu nehmen, Erfüllungsgehilfen von DropDeadDiva.

Ich melde mich hier später noch einmal.

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Bitte, wenn möglich, auch auf diese Frage eingehen:

Mein Gerechtigkeitssinn sagt „ja“, aber ein Richter (oder bereits ein §) sieht das vielleicht anders??

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Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Das bedeutet unter anderem: Der Geschädigte soll nicht besser stehen als ohne das schädigende Ereignis. Darum könnten die Vorschäden einen etwaigen Anspruch der Höhe nach auf null reduzieren.

Insoweit trägt der Vermieter die Beweislast. Ich stelle es mir schwierig vor, darzulegen und zu beweisen, welcher Schaden durch diesen Umzug noch entstanden ist. Das gilt nicht nur, aber erst recht, wenn die Schäden schon beseitigt wurden.

Obendrein könnten wir uns bereits der Verjährung nähern. Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in nur sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. (§ 548 Abs. S. 1 f. BGB). Etwas kompliziert wäre das eventuell, wenn der Vermieter nicht auch alleiniger Eigentümer des Hausflurs wäre. In diesem Fall könnte das Urteil des BGH vom 29.06.2011, Az. VIII ZR 349/10, interessant sein. Ansonsten würde es genügen, wenn du, DropDeadDiva, ab Rückgabe der Mietsache keinerlei Verhandlungen führst und nichts anerkennst, bis die sechs Monate um sind.

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Und natürlich auch danach nicht … Ansprüche erlöschen nicht durch Verjährung. Einen verjährten Anspruch anzuerkennen, kann als Verzicht auf die Einrede der Verjährung gewertet werden.

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