Darum:
Durch den Mietvertrag entsteht ein sogenanntes Schuldverhältnis. Für Schuldverhältnisse gelten die §§ 241 ff. BGB.
Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Es besteht daher eine Nebenpflicht, mit dem Hab und Gut des Vermieters sorgsam umzugehen.
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Die Beschädigung des Hausflures begrünet also den Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz.
Der Schuldner hat ein Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, gemäß § 278 Abs. 1 S. 1 BGB in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Solche Personen nennt man Erfüllungsgehilfen. Die Leute vom Umzugsunternehmen waren hinsichtlich der Pflicht, auf das „Eigentum“ des Vermieters Rücksicht zu nehmen, Erfüllungsgehilfen von DropDeadDiva.
Ich melde mich hier später noch einmal.