Unangeforderte Ware im Paket - behalten?

Hallo!
Ich habe zwei Artikel bei einem Internetverand bestellt. Ein paar Tage später kam ein Paket. Darin war der eine Artikel, der andere sollte laut Rechnung nachgeliefert werden. Es waren aber auch noch zwei fremde Artikel im Paket, mit dazugehöriger Rechnung auf anderen Namen.
Der Versender wurde von mir per Email und auf dem Anrufbeantworter (telefonisch NIE jemand erreichbar) aufgefordert, die fremden Artikel abholen zu lassen - keine Reaktion, auch mein zweiter Artikel kommt nicht.
Was tun? Welche Pflicht zur Aufforderung, Aufbewahrung, Rück- oder Weitersendung habe ich? Da der Karton recht sperrig ist, möchte ich ihn nicht noch länger aufbewahren, aber natürlich auch kein Geld ausgeben, zumal mir noch ein Artikel fehlt.
Warenwert des fremden Artikels liegt bei ca. 35€, mein fehlender Artikel bei etwa 15€.
Danke für jeden fundierten Tipp!

Grundsätzlich würde ich das an den Versender zurücksicken mit Gebühr bezahlt Empfänger. Alles andere kann ich moralisch nicht vertreten.

Hallo,
hier mal meine Einschätzung:
Entsprechende Norm ist § 241a BGB. Zwar hat der Unternehmer nach Absatz I grundsätzlich keinerlei Ansprüche gegen den Empfänger von unbestellten Leistungen, wonach der Empfänger mit der Ware beliebig verfahren kann. Allerdings -und hier der Fall- besagt § 241a II BGB, dass gesetzliche Ansprüche dann nicht ausgeschlossen sind, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Da zwei der Artikel ja an eine andere Person adressiert waren und für Sie als Empfänger erkennbar war, dass sie wohl nicht für Sie bestimmt waren, hat der Absender hier also gesetzliche Ansprüche! Konkret heißt das vor allem, dass er die Herausgabe der unbestellten Leistungen verlangen kann, wobei die Kosten aber wohl vom Absender zu tragen sind. Da ein Herausgabeanspruch, wenn es mich nicht täuscht, zudem nach § 197 BGB erst in 30Jahren verjährt (!) und anderenfalls eine Schadensersatzpflicht Ihrerseits entstehen kann, würde ich die Ware lieber aufbewahren, auch wenn es sich im Ernstfall um wenig Geld handelt. Sofern dem Unternehmer die irrtümliche Lieferung nun bekannt gemacht worden ist (Email reicht,womit dem Unternehmer der Irrtum hier bekannt ist), muss er sich um die Rücksendung bemühen. Eine persönliche Abholung durch den Unternehmer statt die Artikel gegen Erstattung der Portokosten zu versenden, würde ich idR für den Unternehmer als unzumutbar sehen. Ein Transportunternehmen mit der Abholung zu beauftragen oder vorweg ein auszudruckendes Versandticket zur Verfügung zu stellen, sollte man meiner Einschätzung nach vom Unternehmer aber verlangen können.
Hoffe,ein wenig weitergeholfen zu haben,
mfG

Setze Dich mit dem Onlineshop in verbindung und lasse Dir einen Rücksendeschein zusenden.Und notfalls muß die Ware,wenn sperrig abgeholt werden.Ich vermute daß der andere Kunde Deine Ware hat.Da ich selbst sehr viel im Net kaufe,habe ich nur gute Erfahrungen mit sen Shop Betreibern gemacht.

Hallo,
lassen Sie das Paket von Hermes bei sich abholen, mit Rechnung an den Empfänger! Ich empfinde das wirklich als Frechheit.

Schicken Sie dann einen Brief mit Auffordung zur Versendung der Ware oder Rückbuchung des Geldes mit Frist von 2 Wochen per Einschreiben.

Wenn alles nichts hilft- Anwalt.

Alles Gute

Hi,

komplett fundierter Tipp leider nicht möglich, daher hoffe ich, dass andere Dir mehr helfen könnrn.

Vorweg: Das Privatrecht aus Sicht des Verbrauchers ist nicht mein Spezialgebiet - ich bin eher in den Bereichen zu Hause, die Behörden betreffen können. Falls also andere Experten komplett andere Ansichten vertreten, im Zweifel diesen mehr glauben als mir :wink:

Zentrale Norm zur Frage nicht bestellter Leistungen ist der §241a BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html).
Dieser sagt „auf gut Deutsch“, dass dich jedenfalls keine besonderen Pflichten oder sogar (Schaden-)Ersatzforderungen auf Grund einer unbestellten Leistung treffen können. Absatz 2 sagt, dass aber zumindest gesetzliche Ansprüche bestehen, wenn du erkannt hast oder erkennen hättest können, dass die Lieferung für jemand Anderen gedacht war. Das hast du erkannt, anhand der fremdadressierten Rechnung.
Das bedeutet, dass der Eigentümer den gesetzlichen Anspruch aus §985 (http://dejure.org/gesetze/BGB/985.html), „Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen“, durchsetzen könnte.
Die Transportkosten etc. hat aber ganz klar der Verkäufer zu tragen, NICHT du, denn dies wäre nur über eine Schadenersatzforderung zu begründen: vertragliche Schadenersatzforderungen sind durch §241a sowieso eindeutig ausgeschlossen, und von den gesetzlichen sind keine einschlägig.
Du hast dich schon geradezu vorbildlich verhalten, indem du versucht hast, das zuviel Gelieferte wieder „los zu werden“. Eigentlich müsstest du es nur auf Aufforderung zurückgeben, sonst könntest du es stillschweigend behalten.
Wenn du es nicht behalten möchtest, kannst du es theoretisch bspw. auch entsorgen, weiterverkaufen und so weiter. Das ändert aber nichts daran, dass der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen dich weiter besteht und du, sollte er von diesem Gebrauch machen, eine gleichwertige Sache wiederbeschaffen und herausgeben müsstest, auch wenn dich das dann evtl. teurer zu stehen kommen würde als dir der Verkauf eingebracht hat. Hier würde ich mich nicht aufs Glatteis begeben: Stell die Kiste auf den Dachboden oder so.

Ganz unabhängig davon ist zu betrachten, dass du Anspruch auf die von dir bestellte Ware hast. Diese ist Gegenstand eines Kaufvertrages zwischen dem Verkäufer und dir: Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer zur vereinbarten Leistung, d.h. hier Übereignung der Kaufsache, den Käufer zur jeweiligen Gegenleistung, d.h. hier die Bezahlung. Diese Leistung könntest du auch ohne Weiteres einklagen (wobei das bei dem geringen Wert wohl keine wirtschaftliche Option wäre).

Also kurz und knackig:
Fordert der Verkäufer die falsch zugesandte Ware heraus, musst du sie ihm herausgeben. Die Versand-/Transportkosten gehen auf den Verkäufer.
Auf die Ware, die du gekauft, aber noch nicht erhalten hast, hast du einen Anspruch aus dem Kaufvertrag.

Hallo,
ich würde eine Frist setzen zur Abholung, und schreiben, dass ich andernsfalls den Artikel entsorge. Ggf.sollen sie Dir eine Portomarke schicken, damit Du nicht zahlen musst für den Rückversand. Oder Du schickst die Ware auf Deine Kosten für zurück und behälst den Betrag für Porto von Deinem RG-Betrag ein.

Gruß

Ja, ich wär das Ding auch gern los, aber da der Versender bisher auf keinem Wege zu kontaktieren war, fürchte ich, dass das Paket wieder zurückkommen würde und dann sitz ich auf den Kosten für diese unfreie Sendung! Ich werde wohl weiter versuchen, Kontakt aufzunehmen…

Ja, nur leider hat der Onlineshop bisher auf keine meiner Kontaktaufnahmen reagiert… Werde es wohl weiter versuchen müssen. Dies ist für mich in vielen Jahren auch die erste schlechte Erfahrung mit einem (Online-)Händler.

Da der Shopbetreiber bisher sämtliche Kontaktversuche ignoriert hat, fürchte ich, dass er die Annahme verweigern könnte und ich dann doch auf den Kosten sitze…
Aber ich werde wohl postalisch eine Frist setzen sowohl zur Abholung als auch zur Lieferung.

Trotzdem Danke, einige gute Tipps/Infos sind schon dabei…

Die Rechnung ist ja, wie so oft bei Internetgeschäften, schon bezahlt…hmpf… Aber ich werde wohl eine Fristsetzung versuchen.

Ja, werde wohl eine Fristsetzung versuchen, sowohl für Abholung als auch für Lieferung… Danke für die umfangreiche Info.

Ja, danke. Werde mich weiter um Abholung und Lieferung bemühen, eine Frist setzen etc. Das geltende Recht scheint hier tatsächlich damit überein zu liegen, was ich mir so gedacht hatte…

ist es ein ebay Händler?

Ja, nur leider hat der Onlineshop bisher auf keine meiner
Kontaktaufnahmen reagiert… Werde es wohl weiter versuchen
müssen. Dies ist für mich in vielen Jahren auch die erste
schlechte Erfahrung mit einem (Online-)Händler.

Hallo und guten Morgen,
aus dem Text entnehme ich, dass Sie noch nichts bezahlt
haben. Dass Sie telefonisch niemanden erreichen können spricht nicht für eine seriöse Firma. Da ist Vorsicht geboten!!! Ich würde an Ihrer Stelle an die Firma einen Brief per Einschreiben mit RÜCKSCHEIN senden und die Firma auffordern, zu der Sache Stellung zu nehmen. Per Einschreiben NUR mit Rückschein wird m. W. vor Gericht
als BEWEIß anerkannt. Das Einschreiben mir Rückschein kostet Sie ca. 4,50 €. Andererseits haben Sie die Waren noch nicht bezahlt. Und bevor die Firma sich auf Ihr Einschreiben mit Rückschein nicht meldet, würde ich auch nichts bezahlen bzw. zurücksenden.

Schönen Gruß und alles Gute von

schmerzfrei

Hallo,

ich bin keine Fachfrau auf dem Gebiet, allerdings würde ich die nicht bestellten Artikel mit Nachsendeschein zurückschicken,wenn sie behalen werden , könnte dies als Kaufabsicht ausgelegt werden.

viele Grüße

:

Hallo
Ich habe zwei Artikel bei einem Internetverand bestellt. Ein
paar Tage später kam ein Paket. Darin war der eine Artikel,
der andere sollte laut Rechnung nachgeliefert werden. Es waren
aber auch noch zwei fremde Artikel im Paket, mit dazugehöriger
Rechnung auf anderen Namen.
Der Versender wurde von mir per Email und auf dem
Anrufbeantworter (telefonisch NIE jemand erreichbar)
aufgefordert, die fremden Artikel abholen zu lassen - keine
Reaktion, auch mein zweiter Artikel kommt nicht.
Was tun? Welche Pflicht zur Aufforderung, Aufbewahrung, Rück-
oder Weitersendung habe ich? Da der Karton recht sperrig ist,
möchte ich ihn nicht noch länger aufbewahren, aber natürlich
auch kein Geld ausgeben, zumal mir noch ein Artikel fehlt.
Warenwert des fremden Artikels liegt bei ca. 35€, mein
fehlender Artikel bei etwa 15€.
Danke für jeden fundierten Tipp!

Nein, es ist kein Ebay-Händler. Ich habe jetzt ein Einschreiben mit Rückschein mit der Aufforderung zur Rücknahme der fälschlich verschickten Ware und der Aushändigung der noch fehlenden Ware innerhalb 14 Tagen verschickt und hoffe auf Reaktion…!

Ich habe jetzt ein Einschreiben mit Rückschein mit der Aufforderung zur Rücknahme der fälschlich verschickten Ware und der Aushändigung der noch fehlenden Ware innerhalb 14 Tagen verschickt und hoffe auf Reaktion…! Wenn ich mein Desinteresse an der Ware deutlich mache, kann glaube ich keine Kaufabsicht unterstellt werden. Bin mal gespannt!