Unbezahlter Urlaub und Sozialversicherung

Hallo zusammen,

Gesetzt den Fall, Herr Y erhält N Tage bzw. M Monate unbezahlten Urlaub:

  • Nach welcher Zeit muss er seine Krankenkasse selbst zahlen: 30 Tage, 31 Tage oder 4 Wochen? Im Internet gibt es dazu verschiedene Aussagen.

  • Was passiert mit der Rentenversicherung: Wird die Rente später nur etwas niedriger, weil halt xxxx € weniger eingezahlt werden, oder schlagen auch ganze Monate ohne Zahlungen zusätzlich zu Buche?

  • Was passiert mit der Arbeitslosenversicherung: Ab wann ist Herr Y dort nicht mehr versichert?

Gruß JK

Arbeitslosenversicherung
Hi!

  • Was passiert mit der Arbeitslosenversicherung: Ab wann ist Herr Y dort nicht mehr versichert?

Hier gibt § 7 (3) SGB IV (http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__ 7.html) Auskunft:
"Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.

Da Aloversicherung nur während eines Beschäftigungsverhältnisses (BV) gezahlt wird (§ 24 (1) SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 24.html) – (Hinweis: bei unbezahltem Urlaub > 1 Monat endet das BV, jedoch besteht das _Arbeits_verhältnis fort!), ist man nach einem Monat unbezahltem Urlaub (uU) nicht mehr aloversichert.

Bsp.:
– Beginn uU am 01.04. → BV besteht fort bis 30.04. → nicht mehr alo versichert ab 01.05.
– Beginn uU am 15.04. → BV besteht fort bis 14.05. → nicht mehr alo versichert ab 15.05.

LG
Jadzia

Hallo,

in der Krankenversicherung ist es ähnlich:

§ 190 SGB V Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
(2) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet.

und
§ 7 Beschäftigung SGB IV
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.

Das heißt, die Pflichtmitgliedschaft endet bei unbezahltem Urlaub nach einem Monat. Danach sollte man sich tunlichst freiwillig weiterversichern.

und
§ 7 Beschäftigung SGB IV
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als
fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne
Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger
als einen Monat.

Hmm.
Hier ist von einem Monat die Rede.
Eine KKasse T., die hierzu telefonisch befragt wurde, sagte, es sei ein Monat, wenn der unbezahlte Urlaub am Monatsersten beginnt; in allen anderen Fällen seien es nur 4 Wochen.

Wo nehmen die das mit den 4 Wochen wohl her?

Gruß JK

Ich gehe mal davon aus, daß diese Krankenkasse den „Monat“ einfach mit vier Wochen interpretiert hat, was meines Erachtens nicht ganz richtig ist.

Nee, der Sachbearbeiter hatte das fest behauptet.

Inzwischen hat Herr X aber nochmal bei der Hotline angerufen und jemand Kompetetenteren an der Leitung gehabt.

Gut, dass es hier das Forum und Euch gibt. :smile:

Danke!

Gruß Jochen