Unerlaubter Waffenbesitz und Bedrohung damit?

Hallo,

eine Frage zu unerlaubten Waffenbesitz (scharf) mit Muniton und Bedrohung.
Ich hörte von einem Fall, indem ein mehrfach Vorbestrafter (Körperverletzung, Diebstahl usw.) einem anderen in der Wohnung dessen Waffe nahm, den Waffenbesitzer damit bedrohte und anschliessend mit der Waffe die Wohnung verlassen hat. Eine Stunde später wurde die Wohnung des Diebes von der Polizei geöffnet und die Waffe sichergestellt. Der Dieb hat momentan noch Bewährungsauflagen und einen Bewährungshelfer. Was könnte ihn erwarten?

Danke und Gruß
El_hamiha

Hallo,

ein langer Urlaub auf Staatskosten in einem Recreations-Center NICHT nach seiner Wahl…:smile:

Echt?
Hallo Frank,

diese Antwort ist mir schon klar, mich interessieren ähnliche Fälle und das zu erwartende Strafmaß.

Gruß

Hallo,

ein langer Urlaub auf Staatskosten in einem Recreations-Center
NICHT nach seiner Wahl…:smile:

Hallo Frank,

diese Antwort ist mir schon klar, mich interessieren ähnliche
Fälle und das zu erwartende Strafmaß.

Gruß

Als juristischer Laie glaube ich hier mindestens einen bewaffneten Raub zu erkennen, zudem dürfte ein Bewährungswiderruf erfolgen, ich denke nicht unter vier Jahren.

MfG

Goetz

Hallo,

Als juristischer Laie

bin ich auch :wink:

glaube ich hier mindestens einen
bewaffneten Raub zu erkennen,

Ich nicht. Zum Raub (http://dejure.org/gesetze/StGB/249.html) gehört dazu, dass man sich eine Sache zueignen will. Das muss aber erst noch bewiesen werden. Ich vermute anhand der Schilderung eher, dass ein Streit vorlag und die Waffe als Mittel verwendet wurde, den Streit vorteilhaft zu beenden. Der Täter kann ja jederzeit behaupten, er hätte die Waffe später zurückbringen wollen.

zudem dürfte ein Bewährungswiderruf erfolgen,
ich denke nicht unter vier Jahren.

Das muss man dann sehen. Vielleicht kommt gar nichts dabei heraus, weil der Täter sich auf Notwehr beruft.

Gruß
loderunner

glaube ich hier mindestens einen
bewaffneten Raub zu erkennen,

Ich nicht. Zum Raub (http://dejure.org/gesetze/StGB/249.html)
gehört dazu, dass man sich eine Sache zueignen will. Das muss
aber erst noch bewiesen werden. Ich vermute anhand der
Schilderung eher, dass ein Streit vorlag und die Waffe als
Mittel verwendet wurde, den Streit vorteilhaft zu beenden. Der
Täter kann ja jederzeit behaupten, er hätte die Waffe später
zurückbringen wollen.

Diese Argumentation würde ich als Täter natürlich auch bringen. Bei meiner Bewertung ging ich vom Standpunkt der Staatsanwaltschaft aus. Die „juristische Anamnese“ des Täters zeigt zudem ein gestörtes Verhältniss zu fremdem Eigentum. Unsicher bin ich mittlerweile jedoch dabei, ob man zum bewaffneten Raub nicht doch seine eigene Waffe mitbringen muss.

MfG

Goetz

Hallo Loderunner,

deine Antwort gefällt mir gut, danke dafür! Auch ich glaube eher an eine eskalierende Situation in der der „Täter“ die Waffe als Vorsichtsmaßnahme mitnahm. Nur das mit der Bedrohung muss ich heute mal besprechen und sehen was dabei herauskommt…

LG
El Hamiha

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo

Unsicher bin ich mittlerweile jedoch dabei, ob man zum
bewaffneten Raub nicht doch seine eigene Waffe mitbringen
muss.

Ganz sicher nicht. Warum auch? Der hohe Strafgrund des Delikts liegt in der Wegnahme unter Bedrohung des Opers und der hieraus zusätzlich resultierenden Gefahr für dieses. Dem Opfer ist es aber herzlich egal, mit wessen Waffe es bedroht oder ggf. verletzt wird.
Gruß
Dea

Hallo,

wenn dir diese Idee mit der angeblichen Bedrohung erst jetzt durch dieses Posting kommt heißt es dass es die in der Realität nicht gab, sondern hier eine reine Schutzbehauptung aufgestellt wird.

Das wird der Staatsanwalt merken und zu Recht nicht gelten lassen. Wenn man halbwegs schlau ist läßt man die Finger von Waffen, und wenn man auf Bewährung ist schon hundertmal…

Man sollte die Rechnung nicht ohne den Wirt machen…

Gruß,

MecFleih

Hallo El-Kaida…*g*…

NUN…wer schon mehrfach vorbestraft ist,hat also mit Sicherheit
die „Hohe Schule“ des Knastes durchlaufen…

Außerdem befindet sich der Beispielfall ja wohl in der Bewährungsphase…Also hat ihn sein Bewährungshelfer mit Sicherheit
auf gewisse Dinge hingewiesen,die er TUNLICHST NICHT machen sollte…

1 Like

deine Antwort gefällt mir gut, danke dafür! Auch ich glaube
eher an eine eskalierende Situation in der der „Täter“ die
Waffe als Vorsichtsmaßnahme mitnahm. Nur das mit der Bedrohung
muss ich heute mal besprechen und sehen was dabei
herauskommt…

Hallo, sei bitte nicht sauer, wenn sich das jetzt arrogant anhört, aber ob Dir diese Antwort gefällt, ist völlig egal. Einzig wichtig ist, wie zunächst erstmal die Staatsanwaltschaft diesen Fall bewertet, und die wird bei dieser Konstellation (unter Bewährung stehender, mehrfach vorbestrafter Täter, Bedrohung mit einer scharfen Schusswaffe) ALLES unternehmen, um die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu erreichen. Und ich habe Anlass zu der Vermutung, das das Gericht dem Antrag folgen dürfte, eben auch auf Grund der Biographie des Täters. Ich weiss aus eigener Erfahrung, das Richter bisweilen genervt reagieren, wenn einschlägig bekannte Personen ihnen in ihrem Gerichtssaal irgendwelche Räuberpistolen aufzutischen versuchen.

MfG

Goetz

1 Like

Also ich muss zustimmen das es ein bewaffneter Raub sein kann muss aber dazu sagen das die StA immer noch her des Verfahrens sein wird und damit alle Fähden in der Hand hält. Was mich allerdings Verwundert ist das die einschlägig bekannte Person nicht sofort in U-Haft gekommen ist. Ich kenne es aus meiner Erfahrung bisher nur so´! Man muss bedenken das von dem Täter eine hohe potentiel Gefahr ausgeht, ich vermute des weiteren das Verdunklungsgefahr besteht und würde auch der StA anraten einen Haftbefehl zu erwirken!!!

gruß

Stephan

Hallo,
sorry aber warum redet ihr immer von Raub???

Hier muß ich jemanden Gewalt androhen oder ihn mit einem Verbrechen bedrohen um etwas zu stehlen. Im Ausgangsposting ist aber meiner Meinung nach einwandfrei der Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 7 besonders schwerer Fall des Diebstahles (ich zitiere:
…eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der
Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein volloder
halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende
Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff
stiehlt.) erfüllt.
Desweiteren kommt noch Bedrohung dazu sowie das illegale besizen und führen einer Waffe.

Was ihn zu erwarten hat ist immer abhängig von unseren Richtern.

Wenn ihr meine Meinung anders seht bitte ich um Aufklärung.

Danke und Gruß Katie

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
sorry aber warum redet ihr immer von Raub???

Hier muß ich jemanden Gewalt androhen oder ihn mit einem
Verbrechen bedrohen um etwas zu stehlen.

Hallo, genau das passiert ja auch. Unser Täter nimmt eine fremde, bewegliche Sache (Pistole) und verhindert durch Bedrohung mit derselben, das der Eigentümer das verhindern kann. Den Einwand, er wollte mit dem an sich und mitnehmen der Waffe lediglich eine Eskalation des Streits verhinden, halte ich (und bestimmt auch die Staatsanwaltschaft) für eine Schutzbehauptung. Bei der Vita des Täters ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, das er vorhatte, die Waffe für sich selber zu verwenden, sei es für weitere Straftaten oder um Gewinn aus dem Verkauf zu erzielen.

MfG

Goetz

Hallo,

Hallo, genau das passiert ja auch. Unser Täter nimmt eine
fremde, bewegliche Sache (Pistole) und verhindert durch
Bedrohung mit derselben, das der Eigentümer das verhindern
kann.

Das wäre aber dann der fall des räuberischen Diebstahl. Zuerst die Wegnahme und dann das bedrohen um den Gegenstand zu behalten.

Was haltet ih davon???
Gruß Rainer

Den Einwand, er wollte mit dem an sich und mitnehmen der

Waffe lediglich eine Eskalation des Streits verhinden, halte
ich (und bestimmt auch die Staatsanwaltschaft) für eine
Schutzbehauptung. Bei der Vita des Täters ist mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, das er vorhatte, die
Waffe für sich selber zu verwenden, sei es für weitere
Straftaten oder um Gewinn aus dem Verkauf zu erzielen.

MfG

Goetz

Ich gebe dir in soweit recht aber ich gebe zu bedenken das bei einem Raub er die Waffe vom Gesch. mit gewalt genommen haben müsste. ( Wenn ich das jetzt Falsch sehe kläre mich bitte auf )
So wie ich das allerdings hier gelesen habe, hat sich der Täter die Ungesicherte Waffe nur weg genommen.

Also bleibt Fakto „nur“ Diebstahl, Bedrohung mit Schußwaffe, Besitz ohne Berechtigung, oder??

GLG