Hallo!
Das das Auto falsch stand ist da völlig irrelevant
Das seh ich nämlich auch so. In diesem Fall hat der Radfahrer
durch nicht angepaßte Geschwindigkeit, oder fehlende
Fahrzeugbeherrschung den VU selbst verursacht.
Ich seh das deshalb überhaupt nicht so, da die notwendigen Angaben fehlen, um dies so annehmen zu können. Um eine wirklich zuverlässige rechtliche Beurteilung abgeben zu können, müsste man alle Faktoren genau kennen.
Es ist nunmal so, dass man ein Auto nicht auf einer Radfahranlage parken darf. Und Schutzzweck dieser Norm ist jedenfalls auch, dass Radfahrer nicht behindert und gefährdet werden. Gehe ich daher jetzt zB einmal einfachhalber von der gewöhnlichen Verschuldenshaftung aus, komme ich zu einer Haftung des Lenkers. Was sollte eine solche ausschließen?
Ich muss einen Anspruch ja so prüfen: R (Radfahrer) gegen L (Lenker). Da kann es eigentlich nur eine Grund geben, warum die Haftung zu verneinen wäre und dies wäre mangelnder Rechtswidrigkeitszusammenhang. Ein solcher liegt aber wie gesagt mE nicht vor.
Jetzt muss man natürlich das Mitverschulden des R prüfen, das ist schon richtig. Ein solches kann allerdings nicht bei 100% liegen, denn sonst hätte man ja schon den Schadenersatzanspruch an sich verneinen müssen.
Also ich prüfe Schadenersatzanspruch R gegen L und komme zum Ergebnis: Haftung ja.
Jetzt zum Mitverschulden: Hier kommt es jetzt auf alle möglichen Umstände an und für diese werden wohl auch alle von dir angeführten Rechtsvorschriften relevant werden. Ist R nicht auf Sicht gefahren wird dies jedenfalls ein Mitverschulden begründen. Wie schnell ist R aber gefahren, wie hoch war diese Geschwindigkeitsübertretung? Davon ist in hohem Maße das Mitverschulden abhängig. Genauso davon, wie schnell hat R reagiert, gab es einen Reaktionsverzug, wenn ja, wie groß war er, wie weit ist das Auto hereingestanden , wie leicht man hätte ausweichen können, wie groß war der Fahrfehler tatsächlich, wurde richtig gebremst etc. etc. etc.
Daher ist eine derartige definitive Antwort wie sie von Bernd gegeben wurde schlichtwegs falsch und zwar deshalb, weil sie erstens unvollständig ist und zweitens einen Sachverhalt unterstellt, der aus dem Ausgangsposting nicht herauslesbar ist.
Ich hoffe, das ist so weit verständlich.
Gruß
Tom