Unglaublich, aber wahr...(ARGE)

Hallo,

mal angenommen, die ARGE stellt nach knapp 1 Jahr eine Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen. Gegen den Betrag wird Einspruch erhoben und diesem wird stattgegeben. Der Betrag wird entsprechend nach unten reguliert.
Es wird anschl. eine Ratenzahlung vereinbart. Die letzten 4 Raten möchte der ehemalige Hartz IV-Empänger nun mit einer Summe begleichen und bittet die ARGE um den exakten Betrag. Diese Summe ist aber unrealistisch hoch. Die ARGE stellt sich quer(Einspruch abgelehnt) und pocht auf diese Summe, verwaist auch auch ein Ratenzahlungsplan, den der Zahler nicht erhalten hat. Die Ratenzahlung wurde seinerzeit tel. vereinbart (war auch Grundlage der Ratenzahlung, Höhe des Betrages liegt schriftlich vor).

Der ehemalige Leistungsempfänger - bereits seit 2 Jahre in Arbeit - hat keine entsprechende Versicherung und möchte/muß den Rechtsanwalt aus eigener Tasche bezahlen. Zuschuß vom „Vater Staat“ wird noch geprüft, ist aber eher unwahrscheinlich.

Was glaubt Ihr, wie die Aussichten des Klägers sind. Es besteht ja im schlimmsten Fall die Möglichkeit, daß die zu Unrecht verlangten Leistungen und! der Anwalt bezahlt werden müssen/muß.

Danke und Gruß,
Metae

Servus,

das hier:

wird Widerspruch eingelegt und diesem wird stattgegeben.

und das hier:

Die ARGE stellt sich quer (Widerspruch abgelehnt) und pocht auf diese Summe

widerspricht sich, oder es geht um ganz verschiedene Sachverhalte, die nur zufällig zeitlich zusammentreffen.

Es wäre einfacher zu beurteilen, was Sache ist, wenn bekannt wäre, was für Bescheide jeweils ergangen sind und was da drinne steht.

Ich bin ziemlich sicher, daß von keiner ARGE ein Bescheid ergeht, in dem steht:

"Sehr geehrter Leistungsempfänger,

hiermit stellen wir uns quer (Widerspruch abgelehnt). Wir pochen auf die Zahlung von 17.534 €.

Der Bescheid vom 17.06.2008, in dem über unsere Rückforderung schon abschließend anders entschieden wurde, ist hiermit aufgehoben."

Oder ist das im vorgelegten Fall so gewesen?

Schöne Grüße

MM

Zwei Fragen
Hallo

Ein paar Fragen:

Gegen den Betrag wird Einspruch erhoben und diesem wird stattgegeben.

Gibt es diesen Bescheid noch, in dem dem Einspruch stattgegeben wurde? Ist bekannt, wo er sich befindet?

  1. Gibt es Belege über die bisher gezahlten Raten? Z. B. Kontoauszüge?

Bitte erst beantworten, dann weiteres.

MfG Simsymone

Hallo Simsymone.

Gegen den Betrag wird Einspruch erhoben und diesem wird stattgegeben.

Gibt es diesen Bescheid noch, in dem dem Einspruch
stattgegeben wurde? Ist bekannt, wo er sich befindet?

Dieser Bescheid existiert bei dem ehem. ARGE-Empfänger.

  1. Gibt es Belege über die bisher gezahlten Raten? Z. B.
    Kontoauszüge?

Ja, alles vorhanden.

Bitte erst beantworten, dann weiteres.

Danke für das Interesse!

Gruß,
Metae

Hallo,

wird Widerspruch eingelegt und diesem wird stattgegeben.

Erster Widerspruch gegen unkorrekte Forderung.

und das hier:

Die ARGE stellt sich quer (Widerspruch abgelehnt) und pocht auf diese Summe´

Zweite! unrechtmäßig gestellte Forderung, nachdem der Betrag fast abgezahlt ist, fordert das Amt -vielmehr das "Forderungsmangement -fast die gesamte Anfangszahlung!!

widerspricht sich, oder es geht um ganz verschiedene
Sachverhalte, die nur zufällig zeitlich zusammentreffen.

Letzteres.

Ich bin ziemlich sicher, daß von keiner ARGE ein Bescheid
ergeht, in dem steht:

"Sehr geehrter Leistungsempfänger,

hiermit stellen wir uns quer (Widerspruch abgelehnt). Wir
pochen auf die Zahlung von 17.534 €.

Der Bescheid vom 17.06.2008, in dem über unsere Rückforderung
schon abschließend anders entschieden wurde, ist hiermit
aufgehoben."

Meine Idee:
Das Forderungsmanagement hat nicht die richtigen Daten, d.h. die nach dem Widerspruch geänderten Daten, von der ARGE erhalten.

Gruß,
Metae

Ich denke, der Betroffene sollte zur Leistungsauskunft der ARGE gehen und sich dort einen Kontoauszug der offenen Forderungen geben lassen. In diesem kann ersehen werden, wie sich die Forderung zusammensetzt. In Abgleich mit den ergangenen Bescheiden und ggf. weiterem Schriftverkehr kann der Betroffene dann nachvollziehen, ob alles korrekt ist.

Möglicherweise gibt es auch weitere offene Forderungen, an die sich der Betroffene nicht erinnern kann. Eventuell wurden von der monatlichen AlgII-Zahlung kleine Ratenzahlungen einbehalten. Da die AlgII-Zahlung vor zwei Jahren eingestellt wurde, ist es denkbar, dass es nicht bei der ,neuen" Rückforderung blieb, sondern mit der begonnenen Ratenzahlung auch die Altschulden mitgetilgt wurden.

Hallo,

Ich denke, der Betroffene sollte zur Leistungsauskunft der
ARGE gehen und sich dort einen Kontoauszug der offenen
Forderungen geben lassen. In diesem kann ersehen werden, wie
sich die Forderung zusammensetzt. In Abgleich mit den
ergangenen Bescheiden und ggf. weiterem Schriftverkehr kann
der Betroffene dann nachvollziehen, ob alles korrekt ist.

Der Betroffene hat 2 unterschiedliche Zahlungsverpflichtungen vom Amt erhalten. Zunächst den regulierten Betrag (nach dem Einspruch), nach diesem Betrag wurde die Rückzahlung vereinbart, dann nach fast einem Jahr Ratenzahlung eine Rechnung, die deutlich zu hoch ist.

Möglicherweise gibt es auch weitere offene Forderungen, an die
sich der Betroffene nicht erinnern kann. Eventuell wurden von
der monatlichen AlgII-Zahlung kleine Ratenzahlungen
einbehalten. Da die AlgII-Zahlung vor zwei Jahren eingestellt
wurde, ist es denkbar, dass es nicht bei der ,neuen"
Rückforderung blieb, sondern mit der begonnenen Ratenzahlung
auch die Altschulden mitgetilgt wurden.

Es sind keine weiteren Rechnungen offen.

Gruß,
Metae

Servus,

nun denn - ohne den Sachverhalt zur Frage zu kennen, kann man sie leider nicht beantworten. So wichtig scheint sie nicht zu sein.

Für künftige Fälle wird es nützlich sein, die Bescheide aufzuheben, so daß sie zitiert werden können.

Schöne Grüße

MM

Der Betroffene hat 2 unterschiedliche Zahlungsverpflichtungen
vom Amt erhalten. Zunächst den regulierten Betrag (nach dem
Einspruch), nach diesem Betrag wurde die Rückzahlung
vereinbart, dann nach fast einem Jahr Ratenzahlung eine
Rechnung, die deutlich zu hoch ist.

Was genau ist unter ,Rechnung" zu verstehen? Wie ist hier der Ablauf der Schreiben? Sind mit ,Zahlungsverpflichtungen" Aufhebungs- bzw. Rücknahme- und Erstattungsbescheide gemeint? Oder gab es nur einen Aufhebungsbescheid und nach dem Widerspruch einen (teilweise) Abhilfebescheid mit zusätzlichem Aufhebungsbescheid?

Hallo Metae

Gibt es diesen Bescheid noch, in dem dem Einspruch stattgegeben wurde? Ist bekannt, wo er sich befindet?

Dieser Bescheid existiert bei dem ehem. ARGE-Empfänger.

  1. Gibt es Belege über die bisher gezahlten Raten? Z. B. Kontoauszüge?

Ja, alles vorhanden.

Dann ist meiner Meinung nach alles in Ordnung.

Ich würde klagen, aber ohne Rechtsanwalt. Das ist doch kein komplizierter Fall, und beim Sozialgericht braucht man keinen Rechtsanwalt. Man muss nur in der Lage sein, sein Anliegen gut verständlich vorzubringen, und seine Behauptungen zu belegen.

Ich denke, das dürfte kein Problem für dich sein.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/index.php
Da kannst du auch die Adresse und Telefonnummer von deinem zuständigen Sozialgericht herausfinden. Da kannst du auch anrufen und Fragen stellen, wie das geht usw.

Zu einer Klage gehört ja immer:

Absender
Adresse (Gericht)
Datum

Überschrift: KLAGE

Antragsteller ./. Arge Pusemuckel

Alle wichtigen Kennziffern, Sachbearbeiter, Adresse der Arge

Antrag des Antragstellers:
z. B.
Ich beantrage, dass die Arge Pusemuckel ihre noch ausgestehende Forderungen aufgrund des Bescheides vom (Datum des 1. Bescheides) berechnet, und dass dem Widerspruchsbescheid vom (Datum von dieser Ablehnung) entsprechend abgeholfen wird. Oder so ähnlich.

Darstellung der Fakten
Dabei am besten eine tabellarische Darstellung der geforderten Summe, der getätigten Zahlungen und darunter die Differenz aus der geforderten Summe und den schon getätigten Zahlungen. Das kannst du ja doch auch selber berechnen.

Ort Datum Unterschrift

Anlagen: Kopien
des damligen Bescheides mit der geringeren Summe,
der neuen (zu hohen) Berechnung,
des Widerspruchs dagegen,
des ablehnenden Widerspruchsbescheides,
der Belege der getätigten Zahlungen.

Gerichtskosten gibt es beim Sozialgericht nicht, du hast also kein Risiko. Wahrscheinlich wird die Arge aber schon klein beigeben, wenn sie erfährt, dass du Klage eingereicht hast, so dass du dann - außer dem Schreiben ans Gericht - auch nicht mehr viel Aufwand hast.

Viele Grüße
Simsy

PS: Manche Leute antworten, obwohl sie anscheindend nicht lesefähig sind. Schon komisch.

Ich hab mich vertan
Hallo nochmal

Ich denke, das dürfte kein Problem für dich sein.
Da kannst du auch anrufen …
Das kannst du ja doch auch selber berechnen.

usw.

Ich meinte nicht DICH, sondern den hypothetischen ehem. ALG-Empfänger.

Viele Grüße

Servus,

nun denn - ohne den Sachverhalt zur Frage zu kennen, kann man
sie leider nicht beantworten. So wichtig scheint sie nicht zu
sein.

Für künftige Fälle wird es nützlich sein, die Bescheide
aufzuheben, so daß sie zitiert werden können.

Schöne Grüße

Simsy Mone konnte mir in meiner Angelegenheit weiterhelfen, trotzdem danke für Mühe und Zeit.

Gruß,
Metae

Simsy Mone konnte mir in meiner Angelegenheit weiterhelfen, trotzdem danke für Mühe und Zeit.

Gruß,
Metae

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo nochmal

ja, auch nochmal ein Hallo von mir!

Vielen Dank für die kompetenten und schnellen Tipps, werde den ALG-Empfänger unterrichten :wink:.

So macht „wer-weiss-was“ Spaß!!

Gruß,
Metae

Hi!

Vielen Dank für die kompetenten und schnellen Tipps, werde den ALG-Empfänger unterrichten :wink:.

Das wird Dir bei diesem hoffentlich sehr schwer fallen – ist er doch rein fiktiv. :smile:

So macht „wer-weiss-was“ Spaß!!

Das ist schön!

LG
Liza :wink:

Hallo,

Was glaubt Ihr, wie die Aussichten des Klägers sind.

  1. hat der Kläger fristgerecht Klage beim Sozialgericht erhoben?
  2. Wenn die Frist verstrichen ist, bestehen vermutlich keine Chancen.

Es
besteht ja im schlimmsten Fall die Möglichkeit, daß die zu
Unrecht verlangten Leistungen und! der Anwalt bezahlt werden
müssen/muß.

Eine Klage beim Sozialgericht ist ohne Rechtsanwalt möglich. Somit sind diesbezügleiche Kosten vermeidbar.

Gruß
Otto