Die Einzugsermächtigung funktioniert ohne Unterschrift.
das ist leider nicht richtig, auch wenn es vielfach so
gehandhabt wird. Der Kunde hat sich ggü. seiner Bank
verpflichtet, nur dann Lastschriften zum Einzug einzureichen,
wenn er über eine schriftliche Einzugsermächtigung verfügt.
Missverständnis
Die Einzugsermächtigung funktioniert ohne Unterschrift des Zahlungspflichtgen.
Der Zahlungsempfänger muß seiner Bank gegenüber eine einmalige, unterschriebene Erklärung abgeben, nur gerechtfertigte Lastschriften einzureichen.
Des Weiteren ist bei einem Abbuchungsauftrag sehr wohl ein
Widerspruch möglich.
Allerdings geht das nur mit schriftlicher Begründung !
Ein Widerspruch ist nach der Abbuchung nicht mehr möglich,
egal ob mündlich oder schriftlich.
Doch, das haben wir erst vor 2 Wochen gemacht.
Aber dieser Widerspruch muß eben begründet sein und es heißt nicht, dass dem Widerspruch stattgegeben wird, da der Zahlungsempfänger hier befragt wird.
Letzlich ja auch logisch, denn wenn ich zB der Telekom eine Abbuchungserlaubnis unterschreibe und die buchen dann plötzlich 2970,00 EUR ab anstatt 341,96 EUR, dann muß ich ja mein Geld wiederbekommen, weil die Abbuchung in diesem Fall, obwohl von mir unterschrieben, nicht rechtens war.
Stimmt, „Betrügereien“ mit Lastschriften gibt es auch durch
die Warenempfänger.
Ja, leider.
Und zwar ziemlich häufig … es ist schon spannend, mit welcher kriminellen Energie manche Menschen hier vorgehen.
Wenn jemand mal dringend einen Artikel
braucht, aber grad klamm ist, bestellt er einfach und lässt
die Lastschrift dann wegen Widerspruchs zurückgehen, frei nach
dem Motto : das geht ja 6 Wochen lang. Damit verschafft er
sich ein wenig Luft, aber durch die anfallenden Gebühren auf
allen Seiten zahlt er am langen Ende wesentlich mehr.
Wenn er überhaupt mal irgendwann zahlt.
Selbst Vollstreckungsbescheide zeigen wenig Wirkung.
Das einzige, was hier noch hilft, ist eine Anzeige wegen Betrugs … dann plötzlich kommt der Wille zur Zahlung
darf ich das so verstehen, daß sich die Banken darauf
verlassen, daß sich niemand traut, sich mit den Banken
anzulegen? Mit so’n paar Milliönchen könnte man in Rio ne
Weile leben. … Wenn die Bank einen nicht bis dahin verfolgt.
Du würdest Dich wundern, was die Banken alles anstellen, um an ihr Geld zu kommen. Wenn ich dürfte, könnte ich da Geschichten erzählen…
Wie auch immer: Die Bank des Zahlungspflichtigen geht bei der Sache kein Risiko ein. Gemäß Lastschriftabkommen zwischen den deutschen Kreditinstituten ist die Bank des Auftraggebers in der Haftung, wenn eine Lastschrift zurückgegeben wird und bspw. das Konto aufgelöst worden ist.
Das ist ja auch der Hintergrund zur 6 Wochenfrist, die sich ja inzwischen nicht mehr auf das Datum der Abbuchung bezieht, sondern erst ab dem folgenden Rechnungsabschluß zu laufen beginnt.
Keine Bank kann einen Kunden zwingen, über Jahre ein Konto mit entsprechenden Guthaben zu unterhalten, nur weil mal ein paar Lastschriften eingereicht worden sind, die zurückkommen könnten.
Die Bank des LS-Einreichers sichert sich gegen dieses Risiko ab gewissen Größenordnungen durch die beschriebene Kreditprüfung ab. Eine Lastschriftvereinbarung wird ohnehin nicht mit jedem Hinz oder Kunz abgeschlossen. Konto eröffnen, Mörderlastschrift einreichen, Geld abheben und Konto auflösen, funktioniert so einfach nicht. Da muß man schon ein paar Jahre Vorbereitungszeit einplanen.
es handelt sich bei Dir um eine Einzugsermächtigung, da kann man 6 Wochen widersprechen.
Der sogenannte Abbuchungsauftrag kommt eigentlich nur bei Firmen vor. Da liegt die Ermächtigung des Zahlungspflichtigen bei seiner Bank. Da gibt es kein Widerspruchsrecht.
das ist leider nicht richtig, auch wenn es vielfach so
gehandhabt wird. Der Kunde hat sich ggü. seiner Bank
verpflichtet, nur dann Lastschriften zum Einzug einzureichen,
wenn er über eine schriftliche Einzugsermächtigung verfügt.
Missverständnis
Die Einzugsermächtigung funktioniert ohne Unterschrift des
Zahlungspflichtgen.
meinst DU evtl. nicht „die Einzugsermächtigung“ sondern „Lastschrift“?
Die Einzugsermächtigung muß vom Zahlungspflichtigen dem Zahlungsempfänger definitiv schriftlich erteilt werden. Die einzelne LS wird vom Einreicher auf Basis der einmal erteilten Einzugsermächtigung dann natürlich ohne neue Unterschrift des Zahlungspflichtigen eingereicht.
Der Zahlungsempfänger muß seiner Bank gegenüber eine
einmalige, unterschriebene Erklärung abgeben, nur
gerechtfertigte Lastschriften einzureichen.
Das auch. Das ist die Lastschriftvereinbarung.
Ein Widerspruch ist nach der Abbuchung nicht mehr möglich,
egal ob mündlich oder schriftlich.
Doch, das haben wir erst vor 2 Wochen gemacht.
Aber dieser Widerspruch muß eben begründet sein und es heißt
nicht, dass dem Widerspruch stattgegeben wird, da der
Zahlungsempfänger hier befragt wird.
Letzlich ja auch logisch, denn wenn ich zB der Telekom eine
Abbuchungserlaubnis unterschreibe und die buchen dann
plötzlich 2970,00 EUR ab anstatt 341,96 EUR, dann muß ich ja
mein Geld wiederbekommen, weil die Abbuchung in diesem Fall,
obwohl von mir unterschrieben, nicht rechtens war.
Das ist dann aber ein Problem zwischen Dir und der Telekom; die Bank (egal welche) hat nichts damit zu tun.
Einer Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren kann nur innerhalb der 48 Stunden Widerspruchsfrist widersprochen werden und dann eigentlich auch nur durch die Bank.
Weil Du hier so heftig auf Deiner Ansicht insistiert hast, habe ich gerade sicherhaltshalber mit unserem obersten Rechtsverdreher gesprochen, der meinen Standpunkt ausdrücklich bestätigt hat. Also entweder beim Lehrer (?) noch einmal nachfragen, was er denn gemeint hat oder ihn über seinen Irrtum aufklären.
Da muß man schon ein paar Jahre
Vorbereitungszeit einplanen.
… und anschließend auf den Mond auswandern vermute ich.
Die erde wird zu klein sein um sich zu verstecken. Ob das Geld dann noch spaß macht? Man will es ja schließlich ausgeben.
OK, ich hab’s verstanden. Das Risiko trägt die Bank und die passt schon auf ihr Geld auf.
ich steige jetzt gerade mal wieder absolut nicht mehr durch
Meine Bank (Sparkasse) hat definitiv eine Summe zurückgebucht, die abgebucht wurde, nachdem ich eine Abbuchungserlaubnis unterschrieben habe. Oder heisst es Einzugsermächtigung … oder Abbuchungsermächtigung … oder Einzugserlaubnis ?
Auf jeden Fall habe ich etwas unterschrieben, was die Abbuchung erlaubt
Ich weiß gerade wirklich nicht mehr, wie mann es nun richtig nennt.
Kann es sein, dass die Banken selber nicht so genau wissen, was sie tun ?
Gibt es evtl. eine verlässliche Stelle, die Auskunft erteilt ?
Einer Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren kann nur
innerhalb der 48 Stunden Widerspruchsfrist widersprochen
werden und dann eigentlich auch nur durch die Bank.
Da ich meine Kontobewegungen wegen der Kundenzahlungen täglich mehrfach checke kann es gut sein, dass das in dieser Frist gelaufen ist.
Aber ich weiß es nicht mehr genau … ich habe jedenfalls schriftlich meiner Bank gegenüber begründetetn Widerspruch eingelegt und die Summe wurde meinem Konto wieder gutgeschrieben.
Weil Du hier so heftig auf Deiner Ansicht insistiert hast,
habe ich gerade sicherhaltshalber mit unserem obersten
Rechtsverdreher gesprochen, der meinen Standpunkt ausdrücklich
bestätigt hat. Also entweder beim Lehrer (?) noch einmal
nachfragen, was er denn gemeint hat oder ihn über seinen
Irrtum aufklären.
Lehrer ? Wen oder was meinst du ?
Wichtig wäre mir an dieser Stelle zu erfahren, welche offizielle Stelle mir zuverlässig Auskunft erteilen kann. Hast du evtl. eine Idee ?
ich bin zwar nicht Christian, aber ich kann Dir auch verbindlich sagen, wo es langgeht. Es gibt bei Lastschriften zwei Verfahren :
1.) Die Einzugsermächtigung
Der Zahlungspflichtige (=Du) unterschreibt ein Formular, indem er wideruuflich den Zahlungsempfänger (=Telekom) ermächtigt, fällige Beträge einzuziehen. Dies Formular liegt beim Zahlungsempfänger und keine Bank bekommt das zu Gesicht.
Der Zahlungsempfänger geht nun zu seiner Bank und reicht die zur Gutschrift ein. (Vorher muss er noch einmalig einen Vertrag unterschreiben, in dem er sich z.B. verpflichtet, nur Beträge einzuziehen, für die er eine unterschriebene Einzugsermächtigung hat und die fällig sind)
Dem Zahlungspflichtigen werden die Beträge belastet. Da bisher noch niemand die Ordnungsmässigkeit geprüft hat, hat der Zahlungspflichtige die Möglichkeit, innerhalb von 6 Wochen den Betrag zurückbuchen zu lassen. Kosten fallen für ihn da nicht an. Die Kosten werden auf die Rücklastschrift draufgeschlagen und vom Zahlungsempfänger bezahlt, der ja auch scheinbar unrechtmäßig etwas eingezogen hat.
Rein technisch werden auch Geldautomatenverfügungen und Käufe per ec-Karte mittels Lastschrift belastet. Alle Transaktionen, die mittels Geheimzahl autorisiert wurden, können natürlich nicht zurückgegeben werden.
2.) Abbuchungsauftrag
Dies klingt fast so wie das Verfahren Nr. 1 und wird im Sprachgebrauch auch oft analog verwendet. Tatsächlich ist das aber etwas anderes. In der Praxis kann man das aber kaum verwechseln, denn dies Verfahren komt ausschliesslich bei Firmen vor.
Der Zahlungspflichtige unterschreibt einen Abbuchungsauftrag, indem er festlegt, dass der Empfänger Beträge von seinem Konto einziehen darf. Dieser Abbuchungsauftrag wird bei der Bank des Zahlungspflichtigen hinterlegt. Wird eine Lastschrift vorlegegt, prüft die Bank, ob der Auftrag vorliegt. Wenn nein, gibt sie die Lastschrift zurück, wenn ja, belastet sie den Zahlungspflichtigen. Der hat jetzt kein Widerrufsrecht mehr. Allenfalls kann er noch „schnell“ den Auftrag zurückziehen, das muss aber spätestens am 2. Tag passieren, sonst ist alles vorbei.
Dies Verfahren nutzen z.B. Grosskonzerne, um das Geld für gelieferte Waren ihren Zwischenhändlern zu belasten. Diese sollen eben nicht 6 Wochen widersprechen dürfen.
Wenn es um Privatkunden geht, ist IMMER eine Einzugsermächtigung im Spiel. (Verfahren 1)
Hi die Banken arbeiten gern mit dem >schwebenden Geld für die Zeit 48 Stunden.
Das sind in Summe Milliarden in Schwebe.
Meine Bank hat mir versichert sie müsse das wegen der Sorgfalt falls ein Kunde eine Abbuchung nicht wünschte. Ich hatte mich über eine zu spät abgegangene Buchung beschwert.
Johannes
Auserdem war es einfach nur wichtig zu wissen wo Unterschiede sind
Johannes
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
ich kann Dir wirklich nur empfehlen, Dich zurückzuhalten, wenn Du keine Ahnung hast. Das Forum heisst „wer-weiss-was“ und nicht „wer-macht-sich-wichtig“ !!
Zur Sache : Die Banken arbeiten nicht mit dem Geld. Lastschriften werden dem Konto belastet. Punkt. Wenn Lastschrift-Rückgaben erforderlich sind, wird das Geld vom Zahlungsempfänger eingezogen und dem Zahlungspflichtigen valutarisch (!) wieder gutgeschrieben. Auf diese Front haben alle Banken sogar Zinsnachteile. (Gemäss LA-Abkommen kann man die ab einem Betrag von 5.000 EUR verrechnen)
Zu den Unterschieden der beiden Verfahren habe ich ein separates Posting gemacht.
Gruss Hans-Jürgen
***
Hi die Banken arbeiten gern mit dem >schwebenden Geld für
die Zeit 48 Stunden.
Das sind in Summe Milliarden in Schwebe.
Meine Bank hat mir versichert sie müsse das wegen der Sorgfalt
falls ein Kunde eine Abbuchung nicht wünschte. Ich hatte mich
über eine zu spät abgegangene Buchung beschwert.
Johannes
Auserdem war es einfach nur wichtig zu wissen wo Unterschiede
sind
Johannes
Hallo Johannes,
das stimmt nicht ganz. Die Abbuchungsermächtigung kann man
nicht wegen Widerspruchs zurückgehen lassen ! Das ist ja
gerade der „Witz“ an dem Verfahren. Wenn man so eine Belastung
bekommt, kann man höchstens versuchen, den Abbuchungsauftrag
sofort rückwirkend zurückzuziehen und die Bank zu bitten, die
Lastschrift mangels Abbuchungsauftrag zurückzugeben. Für so
eine Rückgabe hat die Bank 2 Tage Zeit, diese Frist stimmt.
Gruss Hans-Jürgen
***
Es gibt zwei Arten
Die Abbuchungserlaubnis
Rückbuchung nach Widerspruch innerhalb 48Stunden.
Die Einzugsermächtigung innerhalb 6Wochen Rückbuchen lassen.
Johannes.
Moin moin!
Ich habe heute eine Buchung auf meinen Girokonto entdeckt die
mir nichts sagt.
Es wurden 19,90? abgebucht und ich weiss nicht für was. Habe
im Internet nachgeforscht und diese Firma gefunden. Aber die
Emailadresse und auch der Telefonanschluss funktioniert nicht.
Ist eine Rückbuchung möglich?
Wie kann ich überhaupt vorgehen?
damit Du Dir das nächste mal nicht wieder so eine Arbeit machen mußt, hier der Hinweis auf FAQ:843 , die ich vor einem knappen halben Jahr zusammengestellt habe.
noch niemand die Ordnungsmässigkeit geprüft hat, hat der
Zahlungspflichtige die Möglichkeit, innerhalb von 6 Wochen den
Betrag zurückbuchen zu lassen.
Eine kleine Korrektur: Nicht bsi sechs Wochen nach Buchung, sondern bis sechs Wochen nach dem auf die Buchung folgenden Rechnungsabschluß.
ich kann Dir wirklich nur empfehlen, Dich zurückzuhalten, wenn
Du keine Ahnung hast. Das Forum heisst „wer-weiss-was“ und
nicht „wer-macht-sich-wichtig“ !!
Mein Posting inhalt stammt von meiner Bak die werden das besser wissen.
Johannes
Zur Sache : Die Banken arbeiten nicht mit dem Geld.
Lastschriften werden dem Konto belastet. Punkt. Wenn
Lastschrift-Rückgaben erforderlich sind, wird das Geld vom
Zahlungsempfänger eingezogen und dem Zahlungspflichtigen
valutarisch (!) wieder gutgeschrieben. Auf diese Front haben
alle Banken sogar Zinsnachteile. (Gemäss LA-Abkommen kann man
die ab einem Betrag von 5.000 EUR verrechnen)
Zu den Unterschieden der beiden Verfahren habe ich ein
separates Posting gemacht.
Gruss Hans-Jürgen
***
Hi die Banken arbeiten gern mit dem >schwebenden Geld für
die Zeit 48 Stunden.
Das sind in Summe Milliarden in Schwebe.
Meine Bank hat mir versichert sie müsse das wegen der Sorgfalt
falls ein Kunde eine Abbuchung nicht wünschte. Ich hatte mich
über eine zu spät abgegangene Buchung beschwert.
Johannes
Auserdem war es einfach nur wichtig zu wissen wo Unterschiede
sind
Johannes
Hallo Johannes,
das stimmt nicht ganz. Die Abbuchungsermächtigung kann man
nicht wegen Widerspruchs zurückgehen lassen ! Das ist ja
gerade der „Witz“ an dem Verfahren. Wenn man so eine Belastung
bekommt, kann man höchstens versuchen, den Abbuchungsauftrag
sofort rückwirkend zurückzuziehen und die Bank zu bitten, die
Lastschrift mangels Abbuchungsauftrag zurückzugeben. Für so
eine Rückgabe hat die Bank 2 Tage Zeit, diese Frist stimmt.
Gruss Hans-Jürgen
***
Es gibt zwei Arten
Die Abbuchungserlaubnis
Rückbuchung nach Widerspruch innerhalb 48Stunden.
Die Einzugsermächtigung innerhalb 6Wochen Rückbuchen lassen.
Johannes.
Moin moin!
Ich habe heute eine Buchung auf meinen Girokonto entdeckt die
mir nichts sagt.
Es wurden 19,90? abgebucht und ich weiss nicht für was. Habe
im Internet nachgeforscht und diese Firma gefunden. Aber die
Emailadresse und auch der Telefonanschluss funktioniert nicht.
Ist eine Rückbuchung möglich?
Wie kann ich überhaupt vorgehen?
Dieser Betreff…
…zeugt von Einsicht, wenn Du Dich damit meinst.
Wenn Du mich damit meinen solltest, lasse Dir bitte nur Folgendes gesagt sein :
Mir zu sagen, ich hätte keine Ahnung, ist eine Unverschämtheit und Grosskotzigkeit Deinerseits. Ich bin seit 20 Jahren in der Bank und im Zahlungsverkehr. Ich stecke in den internen Abläufen tiefer drin als die meisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Filialen. (Die sind oft jung, unerfahren und nur auf Vertrieb geschult).
Sicherlich lässt die Bank bei Abbuchungsaufträgen (siehe Unterschied zu Lastschriften) bis maximal 2 Tage eine Rückbuchung zu, es kann auch sein, dass die Bank das als Fürsorge verkauft, es stimmt aber nicht, dass da Milliarden in der Luft schweben. Das wird auch nicht richtiger dadurch, dass Dir das angeblich ein Banker gesagt hat.
Deiner ViKa entnehme ich, dass Du Kaufmann bist, ich weiss aber nicht, welcher. Wenn ich Dir jetzt sage, man verdient am meisten, wenn man teuer einkauft und unter Preis verkauft, glaubst Du mir das ja auch nicht.
Hallo Rainer, Hallo Leute,
nachdem ich diesen Beitrag ( mit entsprechend ungewöhnlicher Länge+
damit Ausdruck dessen wies auch hier brennt) durchgeochst habe gebe
ich auch meinen (bescheidenen ) Vorschlag / Senf dazu :
Keine Abbuchungen / Einzugsermächtigungen usw. ausgeben.
Strikte Schriftl Anweisung an Bank ( und Schriftl. bestätigung hierzu)
Jeder Entscheidet selbst ob, wann, wieviel gezahlt wird.
Hatte vor Jahren das gleiche Problem mit AOL einfach abgebucht und
nach Rückbuchung kam dann die Leasing - gesellschaft von H. Mohn aus G. über West- Virginia USA und buchte direkt unter 100 DM ab
Pech gehabt (für diese ) hatte aufgepasst und wieder Zurückgebucht
Was meint Ihr wohl, was im Fall des falles (nämlich des allgemeinen
Zusammenbruchs ) geschieht.
Überlegt mal was Ihr damit verlieren werdet.
Guthaben weg und Lastschriften / Einzugsermächtigungen zuhauf und
bei wem könnt ihr dann Reklamieren / Zurückbuchen ???
Ich denke bei keinen und das auch noch gerade in diesen Moment !!
Überlegen / Vorsorgen (blos nicht Versichern) ist alles
gruß „KARL“
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