ich habe von einem fall gehört, bei dem ein auto abgeschleppt wurde, obwohl es gerade abgestellt und ein parkschein für vier stunden im fenster lag. schuld soll angeblich die noch aktive stillegung sein, der halter war gerade auf dem weg zur zulassungstelle, welcher allerdings regulär durch die versicherung gedeckt ist. müsste die beauftragende behörde in solchen fällen damit rechnen, schadenersatz oder eine wiedergutmachung zu leisten oder sind ämter „immun“ gegen irrtümer?
Hallo,
wurde, obwohl es gerade abgestellt und ein parkschein für vier
stunden im fenster lag. schuld soll angeblich die noch aktive
stillegung sein, der halter war gerade auf dem weg zur
zulassungstelle, welcher allerdings regulär durch die
versicherung gedeckt ist.
ich kenne es eigentlich nur so, dass der direkte Weg erlaubt ist. Bei einem Parkstopp von 4 Stunden kann man wohl nicht davon reden, dass der Halter gerade auf dem weg zur Zulassungsstelle war.
Gruß
S.J.
Hallo,
Was wäre aber für den Fall, dass das KFZ schon auf dem Parkplatz der Zulassungsstelle stünde und die Wartezeiten derart lang wären ?
Im U.P. steht noch nichts darüber, von wo abgeschleppt wurde.
mfg
nutzlos
danke für die antworten, allerdings wäre nicht das abschleppen (sofort und nicht nach vier stunden), sondern die frage der wiedergutmachung zu diskutieren. es geht um 3 stunden ungewissheit, wer das auto gestohlen hat, denn abschleppen wäre unlogisch.
Hallo,
Guter Einwand mit der Logik, aber m.W. nach gibt es erst dann eine Benachrichtigung, wenn ein FZG ohne Anmeldung längere Zeit ( eher tagelang ) öffentlich bemerkt auf öffentlichem Parkraum abgestellt wäre.
Wo wollte eine individuelle Benachrichtigung aktuell angebracht werden, wenn das Eigentum ( Fahrzeug ) bereits entfernt wurde ?
Wie geschehen, weiss die " Ordnung " im öffentlichem Raum doch auf Nachfrage, was mit dem FZG geschah.
mfg
nutzlos
hat die behörde, die in diesem fall irrte bzw. vorschnell handelte, (in dem bestreben, bußgeld, ordnungsstrafe, führerscheinentzug und abschleppkosten zu veranlassen) etwas wiedergutzumachen? was sind drei stunden panik von zwei ihr auto suchenden menschen wert? wenn ich mein auto für vier stunden irgendwo teuer parke, um sicherzugehen, behördengang und anschließend -wenns schnell geht- auch noch „frisören und shoppen“ zu schaffen, plötzlich nicht finde, um die bonuscards zu holen, dann wär’s mir sehr beängstigend.
Hallo,
Da hat schon einer meiner Vorredner passend erwähnt, das eine Zulassung absoluten Vorrang hätte.
Bummeltour wäre besser mit dem ÖPNV passiert. Damit wäre die Zulassung sogar noch sicherer gewesen, weil anderer Schiet nicht passieren könnte.
Watt soll man nu darüber diskutieren ?
mfg
nutzlos
ob wohl das auto vorgeführt werden können muss oder so, k.a… ich wunder mich nur, dass sich jemand einfach bieten lässt, dass sein auto von der behörde geklaut wird, obwohl er die parkgebühr entrichtet und sich nicht beklagt, dass er 3 stunden in dem glauben leben musste, sein liebling wär wirklich gestohlen. hätte er denn wiedergutmachung zu erwarten? dazu hätte ich gern eure meinungen gehört.
übrigens weiß ich nicht, wo du dein auto parkst, wenn du dann in den ÖPNV einsteigst. wird es dort von der behörde dann von jenem platz nicht geklaut?
Hallo,
ÖPNV wird gerne auch mal bedeuten, dass kein Auto zum Erreichen seiner Stationen ( nennen wir sie mal " Sammelpunkte " ) erforderlich sein muss.
ÖPNV fährt seine Routen ab, aber ich wage einen Zweifel daran, dass wichtige Ämter da nicht auf der Routenplanung gelegen haben werden.
Arbeitgeber auch nicht.
Was soll dann entschuldigen, wenn die " Karre " geschleppt wurde ?
War es denn der nachweislich DIREKTE Weg alleinig bezüglich der Zulassung ?
mfg
nutzlos
danke für die antworten, allerdings wäre nicht das abschleppen
(sofort und nicht nach vier stunden) sondern die frage der
wiedergutmachung zu diskutieren.
Keine Wiedergutmachung, da das Auto mE rechtmäßig abgeschleppt wurde. Auch ein gültiges Parkticket ersetzt nicht die fehlende Zulassung. Und ein Besuch beim Friseur ist keine Fahrt zur Zulassungstelle.
Lg,
Max
Der BGH geht weitgehend davon aus, dass der Entzug der Nutzungsmöglichkeit ein Vermögensschaden ist, für den Ersatz nach § 251 BGB verlangt werden kann. Diese Rechtsprechung wurde zunächst anhand von KfZ-Schäden entwickelt.
quelle: http://bgb.jura.uni-hamburg.de/av/249-254.htm#7_nutz…
also das hätte ich gern diskutiert, nicht die routen des ÖPNV
und dann würde ich mal annehmen, er wäre nach einer stunde mit den neuen kennzeichen am auto gewesen und hätte frei entscheiden können, was er mit der restlichen parkzeit macht, anstatt 3 stunden panik zu haben. dann müsste man noch die zeit hinzurechnen, die es braucht für den weg zur polizei und die zeit für die bearbeitung des falles bis er seine maschine von der polizei wiederbekommt, sagen wir mal, weitere 3 stunden. wie viel stunden entzug der nutzungsmöglichkeit sind das tatsächlich und welchen schadenwert misst man dem bei, materiell und immateriell.
Hallo,
also das hätte ich gern diskutiert, nicht die routen des ÖPNV
Warum dann nicht auch gleich einen Anwalt bezahlen?
Warum sollen wir raten, wo Dein Vergehen lag ?
Erzähle es, oder lass es.
So ganz " lapidar " hamm SE DEINE Karre nich jeschleppt.
mfg
nutzlos
Mimm ÖPNV wärs anne sichere Seite jewesen.
mfg
nutzlos
ja, ich verstehe dein argument, aber es ist keine antwort auf die frage.
und:
nein, der frisör ist fiktiv, wie lange genau braucht man, um zur zulassungsstelle zu gehen. welche wartezeit ist einzuplanen? vielleicht ist es ein P+R parkplatz gewesen? nwomöglich kommt man zurück, es sind noch 40 minuten übrig und man hätte gern noch eine stunde zeit. parkzeit mit mehreren parkscheinen addieren lassen … ?
ich versuche das problem zu veranschaulichen und denke darüber nach, ob wiedergutmachung fällig ist, wenn irrtümlich abgeschleppt wird. und dieser irrtum setzt eben eine knifflige situation voraus und nicht einfach einen unvollständig sichtbaren parkschein. dann wär der fall klar und zwar pech für den fahrer.
ok, nehmen wir an, ich nähme öpnv. dort führe ich mit dem fahrrad hin. ich käme zurück, das fahrrad wäre weg und ich gäbe es bei der polizei als gestohlen an. für den weg zur polizei würde ich viel zeit benötigen, für den weg nach hause auch. dann bekäme ich nach einigen tagen post von der polizei worin steht, dass sie das fahrrad sichergestellt hat. viel zeit wäre vonnöten, um dort wiederum zu erscheinen und das entsetzen wäre groß, wenn der grund für die ganze aufregung eine frühere irrtümliche diebstahlmeldung der wohnungsgenossenschaft gewesen wäre. nun meine frage: ist die behörde (und welche) zu einer nutzungsentschädigung aufgrund ihres irrtums verpflichtet oder genießt sie immunität?
Hallo!
nein, der frisör ist fiktiv, wie lange genau braucht man, um
zur zulassungsstelle zu gehen. welche wartezeit ist
einzuplanen? vielleicht ist es ein P+R parkplatz gewesen?
nwomöglich kommt man zurück, es sind noch 40 minuten übrig und
man hätte gern noch eine stunde zeit.
Womöglich wurde das Auto auch nicht abgeschleppt, sondern weggebeamt?
Sorry, auch wenn der Fall fiktiv ist, sollte er konkret genug geschildert sein, um sinnvoll antworten zu können. Was Du bisher hier geschildert hattest, ließ kein unberechtigtes abschleppen erkennen.
parkzeit mit mehreren
parkscheinen addieren lassen … ?
Unverständlich Satz dieser ist.
Vielleicht kannst Du einfach mal klar, zusammenhängend und ausreichend detailiert schildern, wie dieser fiktiver Fall abgelaufen sein soll?
und dieser irrtum
Wenn es denn einer war. Nach dem bisherigen Sachverhaltschildungen würde ich sagen: eher nein.
setzt eben eine knifflige
situation voraus und nicht einfach einen unvollständig
sichtbaren parkschein.
Häh? Was hat das denn jetzt damit zu tun?
Lg,
Max
Der BGH geht weitgehend davon aus, dass der Entzug der
Nutzungsmöglichkeit ein Vermögensschaden ist, für den Ersatz
nach § 251 BGB verlangt werden kann.
Das setzt voraus, daß die Nutzung eines P+R-Parkplatzes durch ein Auto ohne Zulassung legitim ist. Das ist es aber vermutlich nicht. Das daß Auto irgendwann später seine Schilder bekommen hätte, spielt da mE keine Rolle - zum Zeitpunkt des Abschleppens war das Abschleppen mit großer Wahrscheinliuchkeit rechtmäßig. Damit ist Schadensersatz ausgeschlossen.
lg,
Max
‚Weggebeamt‘ klingt gut… ( O. w.T . )
mfg
nutzlos
da meine diskussionspartner den grund fürs abschleppen diskutieren, möchte ich noch einmal klarstellen, dass dieser wohl nicht zu ergründen ist, ich kenne ihn nicht und könnte nur raten, was der auftraggeber (ordnungsamt oder polizei) sich gedacht hat. fest steht, derjenige hat sein fahrzeug wiederbekommen strafe wenn und aber. die frage ist nun: hat die behörde den entzug des eigentums über 7 stunden wiedergutzumachen bei einer zunächst vorgesehenen stillstandszeit von 4 stunden (davon 3 nach rückkehr von der zulassungsstelle mit suche nach dem auto)? oder hat sie keinen ersatz für die entgangene nutzungsmöglichkeit zu leisten?