Irrtum über rechtfertigenden Sachverhalt
Hallo!
Also angenommen, hier wäre ein Herr X vor mehreren Personen in
Zivil davongelaufen, obwohl die in Zivil gekleidetes Personen
„Popp! Stolizei!“ riefen. Die Polizisten gehen von einem
schlimmen Finger aus und Herr Y, einer der Beamten, ballert
Herrn X über den Haufen.
Herr Y würde hier doch erstmal angeklagt werden, oder?
Das kommt drauf an. Wenn klar ist, dass Y sich nicht strafbar gemacht hat, warum sollte er dann angeklagt werden?
Wäre es für die Urteilsfindung ein Unterschied, ob Herr X
tatsächlich eine Bombe unter der Jacke hatte, oder nicht?
Im Ergebnis nicht unbedingt, in der rechtlichen Begründung jedenfalls.
Das strafrechtliche Problem ist der Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt. Gehen wir mal davon aus, es handelt sich um einen Terroristen mit einer Bombe um den Bauch und der Terrorist will nun in der U Bahn die Bombe zünden und es gibt keine andere Möglichkeit, als den Terroristen durch einen gezielten Schuss in den Kopf von seinem Ziel abzuhalten. Der gezielte Schuss auf den Kopf durch einen Polizisten wäre dann durch irgendein Gesetz gedeckt (in Österreich wäre das z.B. das Sicherheitspolizeigesetz bzw. das Waffengebrauchsgesetz, es haben aber alle Länder entsprechende Gesetze zur Gefahrenabwehr). Die Handlung des Polizisten ist daher nicht rechtswidrig bzw. gerechtfertigt, woraus auch folgt, dass er sich nicht strafbar gemacht hat (eine rechtskonforme Handlung kann logischerweise niemals eine Strafbarkeit nach sich ziehen, da ja eine Strafe eine Sanktion auf Grund rechtswidrigen Verhaltens ist).
Im konkreten Fall glaubte der Polizist fälschlicherweise, dass ein solch ein rechtfertigender Sachverhalt vorliegt (er glaubte, dass der Sachverhalt so ist, wie ich oben dargestellt habe), er befindet sich also im Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt. Das ist der strafrechtliche Knackpunkt.
Wie das in Deutschland jetzt strafrechtlich aussieht, weiß ich nicht, aber da können andere sicher noch was dazu sagen, die sich da besser auskennen als ich. In Österreich wäre die Regelung wie folgt:
§ 8 StGB
Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes
Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
Beruht also der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit, so wäre keine Strafbarkeit gegeben. Würde der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruhen, so wäre Strafbarkeit wegen Fahrlässiger Tötung gegeben.
Gruß
Tom