Hallo
ich musste Anfang des Jahres eine Bekannte wg.Sprache-Übersetzen zum Jugendamt begleiten und nehme mal an, dass diese Regelungen nachwievor gelten (trotzdem unter Vorbehalt - also am besten selber nochmal nachlesen !). Bei ihr ging es um ein nichteheliches Kind; laut Jugendamt gibt es da rechtlich aber wohl keine Unterschiede zu ehelichen Kindern (was rein den "Kindes"unterhalt angeht; Ehegattenunterhalt bzw. Betreuungsunterhalt für nichtverheiratete Mütter ist ja was anderes,wobei letzteres bei Euch ja eventl.auch noch ein Thema sein könnte, wenn ihr nicht verheiratet seid.)
Laut Jugendamt gelten bzgl. des Kindesunterhalts vor allem die Regelungen des BGB ab §1601 .
z.B. http://www.familienrecht-im-net.de/bgb__familienrech…
In den Paragraphen findest du eigentlich alles, was du wohl wissen musst; auch über die Unterhaltshöhe usw. Die derzeitigen Regelsätze findest du z.B.unter http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/duesseldorf…
Meiner Bekannten wurde klar gesagt, dass sie als Mutter rechtlich NICHT auf den Kindesunterhalt „verzichten“ kann, da es sich dabei um eine "automatische " Rechtsbeziehung zwischen dem Kind und dem Vater nach dem BGB handelt. Die kann niemand „aufheben“ oder ablehnen o.ä. Die einzige Möglichkeit, dieses Rechtsverhältnis u.die damit verbundene (Bar-)Unterhaltsverpflichtung des Vaters aufzuheben,wäre durch Adoption des Kindes durch z.B. den neuen Partner der Mutter o.ä.(also wenn die rechtliche Vaterschaft des leiblichen Vaters praktisch aufgehoben u.von jemand anderem übernommen würde, der dann an seiner Stelle u.a. auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind hätte). Ansonsten ist der leibliche Vater des Kindes (Bar-)Unterhaltspflichtiger. Sofern die Mutter sich nicht selbst um den Kindesunterhalt kümmert, vertritt das Jugendamt auch bzgl. des Unterhalts die Interessen des minderjährigen Kindes an dessen Stelle.(Zumindest war es hier so, wegen der Amtspflegschaft).
Wenn das Kind irgendwelche „Ersatzleistungen“ statt Unterhalt vom Vater beziehen soll (z.B. Unterhaltsvorschuss oder Sozialhilfe/ Sozialgeld usw.), werden die jeweiligen Behörden, die für diese Anträge/ Gelder zuständig sind, auf jeden Fall zunächst die Unterhaltseinforderung beim Vater verlangen oder über das Jugendamt selber einleiten. Sie treten nur in „Vorschussleistung“ für den Vater, der dann je nach seiner Einkommenslage die vorgestreckten Gelder (z.B.in Raten) für die Vergangenheit zurückzahlen muss, wobei aber die „aktuellen“, laufenden Unterhaltszahlungen von ihm wohl vorrangig sind (wenn ich das richtig verstanden habe).
D.h.wohl, wenn die Mutter den Behörden gegenüber angibt, vom Vater keinen Unterhalt zu erhalten u.stattdessen Sozialleistungen für das Kind bezieht (er ihr aber tatsächlich Geld gibt, von dem die Behörden nichts wissen), wird dort natürlich davon ausgegangen, dass er bisher komplett unterhaltsschuldig ist - und die "fälligen " Beträge werden auch für die Vergangenheit von ihm eingezogen (mit einem gerichtlichen Unterhaltstitel ggf. auch direkt über den Arbeitgeber vom Lohn des Vaters). Insofern würde er doppelt zahlen (einmal „nicht angegeben“ und dann Schulden zurückzahlend), bzw. die zu Unrecht von der Mutter bezogenen Ersatzleistungen für das Kind würden ihr wieder abgezogen werden.
Was der Vater an Kindesunterhalt zu zahlen hat, richtet sich nach dem Alter u.wohl auch den Bedürfnissen des Kindes (falls Sonderbedarfe bestehen usw.) und nach dem Einkommen des Vaters und seinen sonstigen (Unterhalts-) Verpflichtungen, z.B. für weitere Kinder usw.
Da wäre es doch hier für alle Beteiligten vermutlich angeraten, sich einfach mal mit dem Jugendamt zusammenzusetzen u.die Unterhaltsfrage dort zu klären und den Unterhalt vernünftig und „offiziell“ festzusetzen, weil der Vater so auch alle seine eigenen Punkte, Verpflichtungen usw. vorlegen und berücksichtigen lassen kann, bevor wohlmöglich eine Unterhaltshöhe vom Gericht festgesetzt wird.
Es kann aber doch nicht sein, dass das Gesetz mich zwingt, einen bestimmten Betrag zu bezahlen, damit ich dann „aus dem Schneider“ bin?
Was, wenn der Betrag nicht ausreicht? Dann sehe ich es nämlich nicht ein, den Mehrbetrag zu zahlen.
Aus diesem Grund sehe ich den Sinn und Zweck dieser Zwangszahlung nicht, zumal ich ja sämtliche Kosten des Kleinen übernehme (sogar nachweislich!)
Das ist alles etwas schwer nachzuvollziehen und ein wenig widersprüchlich, ehrlich gesagt. Diese „Zwangszahlung“ ist doch keine zusätzliche Zahlung und wird doch nicht noch zusätzlich zu dem, was du sowieso schon zahlst, fällig -du musst also nichts doppelt bezahlen ! Lasst den fälligen Unterhalt doch einfach ausrechnen u. festlegen, und wenn du ja eh „sämtliche“ (?!) Kosten des Kleinen übernimmst, zahlst du auf diese Art dann doch nur dokumentiert und OFFIZIELL das, was du ja jetzt eh schon zahlst. Und wenn das „Festgesetzte“ fürs Kind nicht reicht und du freiwillig noch mehr als den festgesetzten Unterhalt zahlen bzw. anschaffen willst, ist es doch gut. Dann kannst du deinen festgesetzten Unterhalt doch offiziell erhöhen (wird keiner was dagegen haben) oder dem Kind eben noch zusätzlich zum festen monatlichen Unterhalt Sachen kaufen.
Da meine Freundin nicht berufstätig ist und sich lieber um das Kind kümmern möchte, soll sie eben auch aus finanzieller Sicht entlastet sein.
Nein, sie möchte nicht Unterhaltsvorschuß oder Sozialhilfe.
Da wäre die Frage, wovon denn dann deine Freundin selber derzeit lebt. Ganz ohne Einkommen kann sie ja schlecht sein. Wie auch immer - ihr eigener Unterhalt hat ja nichts mit dem Kindesunterhalt zu tun. Ihr steht allerdings ggf. Betreuungsunterhalt von dir zu.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html
Wie gesagt - alle Infos unter Vorbehalt, besser nochmal selber nachlesen…aber so wurde es zumindest bei meiner Bekannten mitgeteilt bzw. gehandhabt Anfang 2008. Besseres Brett wäre hier vielleicht „Recht“ - „Allgemeine Rechtsfragen“
LG