Was das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft angeht, wurde der Begriff „eheähnlich“ im SGB II ersetzt durch die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft… was aber nichts an der grundlegenden Definition geändert hat.
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Verbindung einer Frau und eines Mannes, die derart angelegt ist, dass eine weitere Gemeinschaft dieser Art zugleich ausgeschlossen ist. Diese Gemeinschaft muss sich durch innere, d.h. gefühlsmäßige, Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen. Damit geht die eheähnliche Lebensgemeinschaft gerade über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus.
Der Arbeitssuchende kann nur dann auf das Einkommen seines Partners verwiesen werden, wenn die Beziehung zu diesem gerade so eng ist, dass von ihm ein Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar. Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner auch jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen einsetzen. Wenn sich ein Partner entsprechend verhält, so besteht eine eheähnliche Gemeinschaft nicht oder nicht mehr.“
(Bundesverfassungsgericht , Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87 ; Beschluss vom 2.9.2004, Az.: 1 BvR 1962/04 ; Bundessozialgericht ,Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R ; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 17.5.1995, Az.: 5 C 16/93 ; Beschluss vom 24.6.1999, Az.: 5 B 114/98).
"Ein sozialhilferechtlicher Anspruch nur dann und nur insoweit entfallen kann, wenn er durch einen entsprechenden zivilrechtlichen Anspruch ersetzt wird.“ (SG Düsseldorf, 7.6.2005)
(d.h. Ohne gemeinsames Kind bzw. ohne Vorliegen einer Ehe oder eingetragenenen Lebenspartnerschaft hat der hilfebedürftige Partner dem anderen Partner gegenüber keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterhalt, was bei Bedürftigkeit seinen grundsätzlichen Anspruch auf Sozialleistungen begründet.)-
Insofern ist es eigentlich nur die Frage, ob Herr A. bereit ist und es auch tatsächlich praktiziert, die Bedarfe von Frau B. und ihren Kindern freiwillig mit seinem Einkommen und Vermögen zu sichern - ggf. auch, bevor er seinen eigenen Bedürfnissen nachkommt. Sichert er neben seinem eigenen Bedarf freiwillig auch den Lebensunterhalt der Mutter und ihrer Kinder im Alltag und in Notfällen, soweit es seine Mittel zulassen ? Und ihr Bedarf umfasst ja nicht nur die Cornflakes und das Klopapier… sondern auch die Unterkunft, Strom, Kleidung usw.
Kann Frau B. über sein Vermögen und Einkommen verfügen… liegt ein gemeinsames Konto bzw. eine gegenseitige Kontovollmacht vor… versorgt er auch ihre Kinder materiell/ finanziell und sichert deren Lebensbedarfe… würde er z.B. auch Frau Bs Lebensunterhalt sichern, falls sie eine ALG2- Sanktion erhalten sollte …usw.
Das können letztlich nur die beiden Fiktiven wissen. 