Unterhaltsrecht

Hallo,
ich bin ratlos und wäre dankbar, wenn mir jemand von Ihnen helfen könnte.
Es geht um den Unterhalt meiner Tochter aus einer unehelichen Beziehung.
Vorab möchte ich aber einiges zu meiner Situation erklären.
Seit 20 Jahren leide ich an MS und bin seit dem schwerbehindert.
Meine damalige Lebensgefährtin, mit der ich die gemeinsame Tochter habe, trennte sich von mir aufgrund meiner voranschreitenden Erkrankung. Sie behielt das alleinige Sorgerecht für das Kind.
Meiner Unterhaltspflicht für das Kind bin ich immer und liebend gerne nachgekommen.
Außerdem habe ich mich auch bei allen zusätzlichen Kosten, (Führerschein usw.) beteiligt, weil ich der Mutter keine weitere Gelegenheit geben wollte, das Kind mir gänzlich zu entziehen. So merkte ich leider aber auch nicht, wie das Geld erst von der Kindesmutter und später dann auch von meinem Kind selbst instrumentalisiert wurde.
Auch meine Tochter beschränkte den Kontakt zunehmend nur noch auf das Finanzielle. Aufgesucht werde ich nur, wenn zusätzliche Zahlungen gefordert werden.
Eine Absprache bezüglich Entscheidungen die die Tochter trifft, (z.B. Gründung eines eigenen Hausstandes während der Schulausbildung usw.) finden mit mir nicht statt. Ich werde vor vollendete Tatsachen gestellt, für die ich, wie sie meinen, finanziell aufkommen muss.
Letztes Jahr, als sie 18 wurde verlangte sie von mir mehr Geld, da ihre Mutter nicht bereit sei ihren Anteil an Unterhalt an sie zu zahlen. Ich musste feststellen, dass ihre Mutter ihr tatsächlich nur das Kindergeld zukommen ließ und so versuchte die Kosten der Tochter vollkommen von mir decken zu lassen.
Ich riet meiner Tochter Schülerbafög zu beantragen, da ich mit meinem Gehalt aus dem öffentlichen Dienst als Angestellter nicht in der Lage bin, für den gesamten Unterhalt aufzukommen. Der Bafögantrag kam leider nicht zustande, weil meine Tochter es vorzog ihre Mutter davor zu schonen, ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit offenlegen zu müssen.
Vor zwei Jahren habe ich geheiratet. Trotzt aller Bemühungen meiner Frau und mir, hat sich an dem Verhältnis zu meiner inzwischen 19 Jahre alten Tochter nichts geändert. Im Gegenteil; Leider werden wir inzwischen trotz unserer emotionalen und finanziellen Bereitschaft um den Kontakt zu ihr aufrechtzuerhalten von ihr beleidigt, verleumdet und gemieden.
Nach dem sie dieses Jahr Abitur gemacht hat ließ sie mir nach mehrmaliger direkter Nachfrage bei ihr über das Amt mitteilen, dass sie sich bisher für keinen Beruf entscheiden konnte. Sie zog es vor, in der nächsten Zeit verschiedene Praktika zu machen, hieß es, um eine Berufsentscheidung treffen zu können.
Weil ich die Weiterzahlung des Unterhaltes bis zur Vorlage einer Berufsausbildungsbescheinigung verweigert habe, sucht sie nun nach Möglichkeiten mich doch weiterhin zur Unterhaltszahlung zu verpflichten.
Meine Ehefrau, hat derzeit keinerlei Einkünfte. Sie war gezwungen eine dreijährige Ausbildung anzufangen, die sie aus ihrem eigenen Vermögen bezahlen muss.
Im Gegensatz zu der Kindesmutter besitze ich auch nicht das geringste Privatvermögen und habe aufgrund meiner Erkrankung hohe Kosten die nicht von der Krankenkasse übernommen werden.
Meine Fragen mit denen ich mich an Sie wende sind folgende:
1.)Wie kann ich mich beim Wiederaufleben eines Unterhaltsanspruches durch eine Berufsausbildung davon vergewissern, dass ihre Angaben zu der Ausbildung auch der Wahrheit entsprechen?

2.)Können außerordentliche Zahlungen die ich an meine Tochter seit ihrer Volljährigkeit gemacht habe, bei Wiederaufleben des Barunterhalts durch eine Berufsausbildung, gegen gerechnet werden?

3.)Habe ich einen Anspruch darauf, überschüssige Zahlungen die ich in der Vergangenheit auf das Konto der Kindesmutter (vor der Volljährigkeit) geleistet habe von der Mutter zurück zu fordern?

4.)Wie wirkt sich meine derzeitige familiäre Situation auf die Berechnung des Barunterhalts im Falle des Wiederauflebens aus? Da ich durch die Erwerbslosigkeit meiner Ehefrau derzeit Alleinverdiener meiner Familie bin. Meine Frau und ich haben keine weiteren Kinder.
5.) Wie ist die Rangfolge? Wer wird bevorzugt behandelt? meine Tochter oder meine Frau?
6.)Welche Rechte habe ich bezüglich des Unterhaltes meiner Tochter bzw. welche Pflichten hat meine Tochter mir gegenüber angesichts der Tatsache dass ich unter einer schweren chronischen Krankheit leide und nicht weiß, wie lange ich noch Erwerbstätig sein kann?

7.)Kann ich es von ihr fordern für ihre Ausbildung Bafög zu beantragen?

Für eine Unterstützung durch die Beantwortung meiner Fragen wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Vielen Dank im Voraus

Freundliche Grüße
Mikoronau

Hallo,
vielleicht kann ich Dir ein wenig weiterhelfen:

zu 1.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschluss.
Dazu gehört natürlich auch der Nachweis über eine anzufangende Ausbildung. Bei Abbruch einer Ausbildung entscheidet das Gericht nach eigener Willkür.

Das volljährige Kind muss also jetzt selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Mag die Mutter das Unterhaltsgeld noch so dringend für den gemeinsamen Haushalt benötigen- ihr Konto bleibt leer.
Aber Vorsicht:smiley:as Kind kann allerdings dem Elternteil, bei dem es lebt, auch erlauben, weiterhin seine Rechte gegenüber dem anderen Elternteil wahrzunehmen. (Vollmacht).
Es könnte für Dich eventuell die Einstellung der Unterhaltszahlungen zum Problem werden. Diesen Punkt solltest Du unbedingt abklären!!!

zu 2.
Rückforderungsansprüche kannst Du vergessen. Da die Unterhaltsempfänger meistens eine Entreicherung geltend machen, d.h. das Geld wurde für den täglichen Bedarf verbraten. Das Gericht würde deine Sonderzahlungen hier ebenfalls mithineinrechnen, zumal Du keinen Unterhalt mehr zahlst.

zu 3.
Nein, wie schon beschrieben, wird die Mutter Entreicherung geltend machen(das Kind war unter 18).
Ausnahme wäre nur, wenn Du z.B. eine Überweisung mit dem Zahlungsvermerk „Anteil Klassenfahrt 2010,Nicole“
getätigt hast, diese Klassenfahrt aber nicht stattfindet. Aber auch nur mit einer kleinen Chance.
Kindesmütter können die gesamte Knete in Kneipen und/oder beim Shoppen verknallen. Der Unterhalt ist in der Praxis nicht zweckgebunden. Das dürfte in diesem tollen Land jeden Tag unzählige Male passieren!!!

zu 4.
So gut wie gar nicht. Wiederverheiratet, krank + eigene Kinder interessiert beim Familiengericht absolut niemanden. Du sollst zahlen, mehr nicht.
Da ja nun seit neustem vor den Familiengerichten Anwaltszwang besteht, die sich natürlich kein normaler Angestellter leisten kann,besteht für Dich vielleicht eine geringe Chance über die Rechtsantragstelle beim Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Hierdin kannst Du besondere Belastungen geltend machen.

zu 5.
Die Frage verstehe ich nicht.

zu 6.
Diese Frage ist beantwortet. Rechte hast Du leider so gut wie keine. Pflichten zur Zahlung aber umso mehr.
Es tut mir leid, aber deine Erkrankung interessiert weder die Mutter, das Kind und schon gar nicht das Gericht.
Ist leider, auch meine eigene Erfahrung.

Der einzigste Hebel, den ich kenne, ist die Auskunftspflicht. Darüber solltest Du einmal nachdenken.
Unterhaltsempfänger + pflichtige sind 1 mal in 2 Jahren zur Auskunft über ihre Einkünfte verpflichtet, wenn Sie 1 Grades verwandt sind und das einfordern.

zu 7.
Hier wäre ich ganz vorsichtig.
Bafög hat ja teilweise die Form eines Kredites.
Hierfür haften die Eltern!!! Die Haftungerklärung musst Du unterschreiben, wenn nicht, bekommst Du eine Strafe von 1500€ bzw. es wird dir Beugehaft angedroht.
Ebenfalls eigene Erfahrung!!!
Auf jeden Fall hat Bafög nichts mit deiner Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt zu tun.

Viel Glück
caribu

besten Dank Caribu,
jetzt kommt etwas Einblick in den Nebel.
die 6. Frage hat sich mit deiner Antwort nun auch erledigt.
Vielen Dank noch mal und freundliche Grüße
Mikoronau

Hallo,
1.)Wie kann ich mich beim Wiederaufleben eines
Unterhaltsanspruches durch eine Berufsausbildung davon vergewissern, dass ihre Angaben zu der Ausbildung auch der Wahrheit entsprechen?
X Wenn deine Tochter Unterhalt beansprucht, ist sie verpflichtet, durch Vorlage des Ausbildungsvertrages, Studienbescheinigung etc, den Ausbildungsanspruch zu belegen.
2.)Können außerordentliche Zahlungen die ich an meine Tochter seit ihrer Volljährigkeit gemacht habe, bei Wiederaufleben des Barunterhalts durch eine Berufsausbildung, gegen gerechnet werden?
X Ich denke nicht. Die Zahlungen waren ja freiwillig.
3.)Habe ich einen Anspruch darauf, überschüssige Zahlungen die ich in der Vergangenheit auf das Konto der Kindesmutter (vor der Volljährigkeit) geleistet habe von der Mutter zurück zu fordern?
x Nein, ich wüsste nicht mit welcher Begründung.
4.)Wie wirkt sich meine derzeitige familiäre Situation auf die Berechnung des Barunterhalts im Falle des Wiederauflebens aus? Da ich durch die Erwerbslosigkeit meiner Ehefrau derzeit Alleinverdiener meiner Familie bin. Meine Frau und ich haben keine weiteren Kinder.
X Da deine Tochter sich nicht mehr in der allgemeinen ersten Schulausbildung befindet und nicht mehr bei einem Elternteil lebt, ist sie nicht mehr privilegiert. Dadurch erhöht sich dein Selbstbehalt ihr gegenüber auf mtl. 1100 EUR. Außerdem ist deine jetzige Ehefrau vorrangig ihr gegenüber.
5.) Wie ist die Rangfolge? Wer wird bevorzugt behandelt? meine Tochter oder meine Frau?
X Deine Frau.
6.)Welche Rechte habe ich bezüglich des Unterhaltes meiner Tochter bzw. welche Pflichten hat meine Tochter mir gegenüber angesichts der Tatsache dass ich unter einer schweren chronischen Krankheit leide und nicht weiß, wie lange ich noch Erwerbstätig sein kann?
X ?
7.)Kann ich es von ihr fordern für ihre Ausbildung Bafög zu beantragen?
X Bei Schule oder Studium hat sie Anspruch auf BaföG und bei einer Berufsausbildung BAB von der Arbeitsagentur. Dieser Anspruch ist nach der Rechtsprechung vorrangig geltend zu machen. s. hierzu: http://www.treffpunkteltern.de/article.php?sid=463
L.G.

Hallo, ich kann Ihnen hier leider nicht weiterhelfen. Ich bin kein Spezialist.

Bitte richten Sie Ihre Frage an einen Spezialisten.

Mit freundlichen Grüßen
visime

Hallo Angelika,
herzlichen Dank für Deine rasche Antwort
Das ist sehr hilfreich
Freundliche Grüße

Guten Tag!
Deine Frage kann ich leider nicht beantworten,denn
mit studierenden kenne ich mich nicht aus.vielleicht
solltest du dich an einen anwalt wenden.das ist
nämlich etwas komplizierter als mit normalen Schul-
abgänger.sorry
Gruß easy rabbit

Hallo,
zunächst einige Vorbemerkungen:
Jeder Unterhaltsberechtigte hat auch Pflichten, besonders volljährige Personen.
Volljährige sind zunächst verpflichtet, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen(Ausnahmen Schüler/Berufsausbildung /etc.Sie haben zudem alles zu unternhmen, um die Unterhaltskosten gering zu halten.

Zu 1.Durch Vorlage eines Ausbildungsvertrages.
zu 2.nein, das Geld ist ja bereits verbraucht.
zu 3.sie 2.
zu 4. Zunächst sind bei vollk. Kindern beide Elternteile
barunterhaltspflichtig.Auch das Einkommen des Kindes bei einer evtl. Berufsausbildung wird angerechnet.
zu 5.Von einem Vorrang würde ich nicht sprechen.
Die Zahl der zu unterhaltenden Personen wird berücksichtigt. -siehe Düsseldorfer Tabelle-.

zu 6. Wenn sie noch unterhalt von Ihnen haben will, müssen alle Nachweise des Bedarfs - Einkommen der Mutter/ Nachweis der Berufsausbildung/Bagög-Anträge oder Bescheide auf den Tisch.
zu 7. siehe 6.
Auch wenn es hart erscheinen mag, leisten Sie keine Zahlungen mehr.
Nach den Schilderungen haben Sie die Situation erkannt, Sie sollten auch danach handeln.
Keine freiwilligen Zahlungen ohne die Erfüllung der Pflichten der „Gegenseite“.
Im Netz können Sie die Düsseldorfer Tabelle und die
Erläuterungen ansehen.

Mit Gruß

Hallo Mikoronau,

will gerne versuchen Ihnen mit meinen Antworten zu helfen.
Zu 1.Sie bekommen eine neue Be-und Aufrechnung,in der Sie sehen können,ob Ihre Tochter richtige Angaben gemacht hat.Dazu ist sie auch verpflichtet dem Amt gegenüber,sonst droht Ihrer Tochter Ärger bei falschen Angaben.
Zu 2.Nein,Da muß ich Sie enttäuschen.Zahlungen/Zuwendungen,die Sie Ihrer Tochter "außer der Reihe"zukommen ließen,waren freiwillig und werden nicht angerechnet.
Zu 3.Nein.Verhält sich wie Punkt 2.Sie können höhstens die Mutter bitten Ihre überschüssigen Zahlungen zu berücksichtigen.Zu 2 und 3 würde ich aber auch mal einen Anwalt befragen.So ein Beratungsgespräch kostet 1malig ca 20-30 €.
Zu 4.Ihre familliäre und finanzille Situation wird voll berücksichtigt.Sowie Ihre Kosten,die von der KK nicht geleistet wird.Ihnen und Ihrer Frau muß das Existenzminium bleiben.Wo das genau liegt,bei Ihnen als chronisch krank höher,weiß ich nicht genau.
Zu 5.Das kann ich Ihnen leider nicht beantworten,wie das heute ist.Als ich vor dieser Frage stand,galt noch Kind hat Vorrang.Bitte erkundigen Sie sich,wie es heute ist.Möchte keine falschen Auskünfte geben.
Zu 6.Also,mit Rechten und Pflichten hat es eher nichts zu tun.Mein Anstand würde es mir verbieten meinen kranken Vater so „auszunehem“.
Zu 7.Wenn Sie nach allen Abzügen,Verpflichtungen etc.keinen Unterhalt mehr zahlen brauchen/müssen,wird Ihrer Tochter garnichts anderes übrig bleiben,als Bafög zu beantragen.Andersrum hätte sie DAS schon viel eher machen können.Ist keine Ausrede-die Mutter zu schonen-Find ich schon heftig,diese Aussage.Da geht es wohl eher darum die Einnahmen aus der Selbstständigkeit nicht offenbaren zu müssen.

Haben Sie denn immer das 1/2 Kindergeld einbehalten,als Sie Unterhalt gezahlt haben?Das stand und würde Ihnen auch wieder zustehen,falls Sie doch wieder Unterhalt zahlen müssen.Was ich mir aber nicht vorstellen kann.

Ich wünsche Ihnen alles Gute,was die Anträge angeht.Ganz viel Kraft wünsche ich Ihnen mit den Verletzungen seitens Ihrer Tochter fertig zuwerden.

Viele Grüße
Seegurke

Tut mir Leid, das ist zu speziell und kann nur von einem Anwalt beantwortet werden. Verrechnen bzw. Rückfordern ist aber glaube ich nicht möglich!

Viel Glück!

Hallo Visime,
trotzdem herzlichen Dank für die Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Mikoronau

Hallo Easy Rabbit,
trotzdem herzlichen Dank für die Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Mikoronau

Guten Morgen Heuer,
herzlichen Dank für die Antwort. Das ist sehr hilfreich
Mit freundlichen Grüßen
Mikoronau

Guten Morgen Seegurke,
das ist sehr hilfreich. Herzlichen Dank.
Freundliche Grüße
Mikoronau

Guten Morgen Thomas,
trotzdem herzlichen Dank für die Antwort
Freundliche Grüße
Mikoronau

Tut mir Leid, das ist zu speziell und kann nur von einem
Anwalt beantwortet werden. Verrechnen bzw. Rückfordern ist
aber glaube ich nicht möglich!

Viel Glück!

Hallo Mikoronau,
viele Fragn auf einmal.
Wenn ein Kind 18 Jahre alt ist, sind beide Elternteile gleichberechtigt zum Unterhalt verpflichtet. Deine Tochter muss Dich zur Zahlung von Unterhalt auffordern und Dir mitteilen, welche Einnahmen sie selbst hat. Leider werden Deine bisherigen freiwilligen Zahlungen nicht gegen gerechnet werden (z.B. Führerschein). Das Einkommen Deiner jetzigen Frau spielt auch keine Rolle. Nur Du und die Kindesmutter sind zum Unterhalt verpflichtet und Deine Tochter wiederrum ist verpfichtet entweder eine Ausbildung oder ein Studium anzustreben. Alles war Du an Unterhaslt an Deine volljährige Tochter auf das Konto der Kindesmutter gezahlt hast, ist leider weg! Du kannst es nicht zurück fordern, da die Gesetzeslage sagt „das Geld wurde aufgegessen“. Also nicht mehr der Kindesmutter Geld überweisen. Deine Tochter braucht ein eigenes Konto. Alle Veränderungen in Deinem finanziellen Bereich werden auf den Unterhalt angerechet. Du kannst Deine Tochter auch nicht zwingen einen Bafög-Antrag zu stellen. Bevorzugt wird beim Unterhalt natürlich Deine Tochter. Sollte sich Deine Tochter nicht bei Dir melden und Unterhalt fordern, bist Du raus! Du brauchst keinen Unterhalt zahlen. Sollte sich Deine Tochter melden, muss sie Dir darlegen, welches Einkommen sie hat.Kindergeld und beispielsweise Ausbildunhgsgeld. Die Kindesmutter muss genauso darlegen, wie ihr Einkommen ist, denn ihr seid beide zum Unterhalt verpflichtet. Da es Deiner Tochter offensichtlich nur um das Finanzielle geht, solltest Du ihr nicht weiter Geld überweisen. Du müsstest mal im Internet nachsehen, wie hoch das Einkommen bei Volljähigkeit ist. Wenn beispielsweise Deine Tochter ein Einkommen von 500,00 € hat und ihr stehen aber 600,00 € zu, müssen beide Elternteile, je nach Einkommen den Rest „auffüllen“.
Ich hoffe Dir ein wenig geholfen zu haben und wünsche Dir, vor allen für Deine Gesundhdeit, alles Gute
Herzliche Grüße aus Berlin Sonbaer

hallo,
ich kann dir zu deinem problem, da es ja komplex ist, an besten über deien rechtschutzversicherung eine beratung beim anwalt für unterhaltsrecht in anspruch zu nehmen.
nach meinem kenntnisstand werde ich dir einige fragen beantworten,

-zuviel gezahlte zuwendungen kannst du meines wissens nicht zurück fordern oder gegen rechnen.

  • ob die angaben zur ausbildung stimmen lässt sich anhand des ausbildungsvertrages belegen
  • zum unterhaltsanspruch : BEIDE elternteile haben entsprechend ihres, nach abzug der entsprechenden freibeträge, zur verfügung stehenden einkommens unterhalt an das kind zu leisten
  • kindergeld ist eine staatliche zuwendung die dem kind sowieso zusteht und NICHT der mutter!!!
  • unterhaltszahlungen an das kind älter 18 jahre immer an das kind direkt
  • das jugendamt ist ab 18 jahre nur noch beratend tätig
  • soviel ich weis, ist deine familiäre situation, sowie auch deine mehraufwendungen auf grund deines gesundheitszustandes, bei der bemessung des unterhaltssatzes zu berücksichtigen.

aber wie gesagt ich würde mir eine beratung beim anwalt für unterhaltsrecht holen , damit wirst du sicher dann auch auf der rechtklich sicheren seite sein

mehr kann ich dir leider auch nicht dazu sagen

gruß Mischa-„Mütze“,

Guten Morgen Seegurke,
das ist sehr hilfreich. Herzlichen Dank.
Freundliche Grüße
Mikoronau

Guten Morgen Mikoronau,

Bitte schön.Das freut mich,dass ich Ihnen helfen konnte.
Vielleicht berichten Sie mir mal,wie´s bei Ihnen verlaufen ist.Würde mich freuen.

Schönes Wochenende und sonnige Grüße
Seegurke

1.)Wie kann ich mich beim Wiederaufleben eines Unterhaltsanspruches durch eine Berufsausbildung davon vergewissern, dass ihre Angaben zu der Ausbildung auch der Wahrheit entsprechen?

-> Lass es dir Nachweisen -> Ihr Einkommen mindert ja schließlich auch den Unterhalt! Wohnt Sie allein hat Sie auch Anspruch auf BAB! dies Mindert ebenfalls den Unterhalt, diese Nachweise hat Sie zu erbringen, damit der Unterhalt berechnet werden kann. Das kann bei einem Notar oder auch beim Jugendamt erfolgen. Die Minderung des Unterhalts hat wiederum zur Folge das das BAB höher wird was wiederum den Unterhalt mindert usw usw!!!

2.)Können außerordentliche Zahlungen die ich an meine Tochter seit ihrer Volljährigkeit gemacht habe, bei Wiederaufleben des Barunterhalts durch eine Berufsausbildung, gegen gerechnet werden?

-> Das glaube ich nicht! So leid es mir tut, aber ganz ehrlich, da warst du schön dumm -> Das Geld ist weg!

3.)Habe ich einen Anspruch darauf, überschüssige Zahlungen die ich in der Vergangenheit auf das Konto der Kindesmutter (vor der Volljährigkeit) geleistet habe von der Mutter zurück zu fordern?

-> Siehe 2.

4.)Wie wirkt sich meine derzeitige familiäre Situation auf die Berechnung des Barunterhalts im Falle des Wiederauflebens aus? Da ich durch die Erwerbslosigkeit meiner Ehefrau derzeit Alleinverdiener meiner Familie bin. Meine Frau und ich haben keine weiteren Kinder.

-> dies müsste Berücksichtigt werden! Da Sie ja verheiratet sind!

5.) Wie ist die Rangfolge? Wer wird bevorzugt behandelt? meine Tochter oder meine Frau?

Es gibt bei der Unterhaltsberechnung einen gewissen Selbstbehalt! So weit ich weiß ist der bei Ihnen dann höher als bei alleinstehenden!

6.)Welche Rechte habe ich bezüglich des Unterhaltes meiner Tochter bzw. welche Pflichten hat meine Tochter mir gegenüber angesichts der Tatsache dass ich unter einer schweren chronischen Krankheit leide und nicht weiß, wie lange ich noch Erwerbstätig sein kann?

-> Sie haben das Recht die Höhe des Unterhaltes berechnen zu lassen und sollte sie die Ausbildung abbrechen können Sie den Unterhalt auch einstellen! Pflichten seintens Ihrer Tochter sind mir nicht bekannt! Sie hat einen nspruch auf Unterhalt bis die Erstausbildung absolviert wurde! Wen Sie diese jedoch abbricht liegt die Sachlage anders!

7.)Kann ich es von ihr fordern für ihre Ausbildung Bafög zu beantragen?

-> Wenn Sie allein wohnt wird ihr nichts anderes übrig bleiben als BAb oder Bafög zu beantragen aber ich denke eher BAB! Ich habe selbst eine Ausbildung gemacht und von meinem Vater Unterhalt bezogen! Dies hätte jedoch niemals zur Deckung der Kosten ausgereicht! Wenn Sie kein BAB beantragt und denkt Sie schafft das so ist Sie schön dumm und sitzt schneller in den Schulden als Sie gucken kann! Sie sollte also in ihrem eigenen Interesse BAB beantragen und nicht damit Sie soviel Unterhalt wie möglich zahlen müssen!

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Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

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