Hallo ,
Rentnerin bezieht Rente und Grundsicherung von insgesamt 911 € abzüglich aller Kosten bleiben noch 68 € für Lebenshaltungskosten ,was sehr gering ist.
Dazu folgende Fragen sind nun ,sind die beiden Töchter verpflichtet sie finanziell zu unterstützen?
Ist das gesetzlich irgendwo geregelt ?
Wird der Betrag x von den Töchtern dann von der Grundsicherung abgezogen?
vielen Dank !
hyj49
Bin mir zwar nicht ganz sicher, vermute aber, dass bei der Grundsicherung evtl. Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern berücksichtigt wurden. Was verstehst Du unter „Lebenshaltungskosten“?
Ich verstehe darunter Wohnung, Heiz- und Energiekosten, Lebensmittel, Hygieneartikel, Teilnahme an Information, Kultur, Gesellschaft, Mobilität- halt Absicherung der Grundbedürfnisse. Das allerdings häufig auf minimalem Niveau.
Dafür reichen 68 € natürlich nicht aus.
Natürlich ist das gesetzlich geregelt. Über die ìn Deinem Fall „ziehenden“ Regelungen und Rechte würde ich mich erstmal ratsuchend an das Amt wenden, von dem Du die Grundsicherung erhältst. Die beraten auch.
LG
Amokoma1
Servus,
der Begriff ist allgemeingültig definiert:
Lebenshaltungskosten sind die Kosten, die von einem Haushalt aufgewandt werden müssen, um das Leben im Alltag zu bestreiten. Dafür müssen im gegebenen Fall auch nicht 68 € ausreichen, weil die 843 € „alle Kosten“ nur in einzelnen, besonders gelagerten Fällen etwas anderes als Lebenshaltungskosten enthalten, so z.B. wenn „alle Kosten“ Zins und Tilgung für einen früher mal unvorsichtig eingegangenen Kredit bedeuten, oder regelmäßige Zahlungen an einen Erpresser oder dergleichen. Eventuell geht es auch um eine früher mal unvorsichtig abgeschlossene private Krankenversicherung (die ja ihrerseits auch zu den Lebenshaltungskosten zählt).
Um @hyj49 etwas Konkreteres sagen zu können, wäre es notwendig zu wissen, was im vorgelegten Fall „alle Kosten“ sind.
Schöne Grüße
MM
Hallo Amokoma1
erstmal danke für deine Antwort !
Mit Lebenshaltungskosten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gemeint, die in der Grundsicherung nicht enthalten sind.
Denn die eingehende Rente plus der Grundsicherung für eine Person, decken die von dir bezeichneten Lebenshaltungskosten ab ,so wie du es beschrieben hast.
Das Problem ist jedoch ,daß für Lebensmittel nur noch 68€ nach Abzug aller Lebenshaltungskosten übrig bleiben.
Deshalb war eine Frage ,inwieweit die zwei Töchter Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Eltern haben und ob s darübr eine gesetzliche Reglung gibt.
Bisher habe ich dies nur im Falle einer Pflegesituation gelesen, dies ist aber zum Glück nicht hierbei nicht der Fall.
Vielen Dank !
L.G.
hyj49
Hallo MM,
Dankeschön für die Antwort !
Mit den Lebenshaltungskosten der Grundsicherung ist gemeint ,Miete ,Nebenkosten,Haftpflichtversicherung,Heizung ,Abfallgebühren,Wasserkosten,
diese Kosten werden durch die Grundsicherung abgedeckt.
Mit der Rente und der Grundsicherung bleiben nach Abzug aller restlichen Kosten am Ende 68€ für Lebensmittel übrig.
L.G.
hyj49
Doch, eigentlich ist genau die in der Grundsicherung enthalten.
Wer Grundsicherung bekommt, kann in aller Regel nicht irgendwo wohnen, wo 843 Euro für das reine Wohnen bezahlt wird. - (Die Haftpflichtversicherung wird doch nicht so teuer sein, oder handelt es sich um eine KfZ-Haftpflicht?)
Bei Grundsicherung werden die Kosten für eine ‚angemessene‘ Wohnung übernommen, darüberhinaus gibt es die Lebenshaltungskosten in Höhe von ca. 400 Euro. Die Rente wird m.W. komplett verrechnet.
Wie teuer eine ‚angemessene‘ Wohnung sein darf, hängt von der Gemeinde ab. In München beträgt die Mietobergrenze für 1 Person 660 Euro, in Brilon ca. 290.
hi
Prof. Google sagt :
https://www.anwalt.de/rechtstipps/berechnung-des-elternunterhalts-selbstbehalt_065868.html
Gruß H.
Hallo,
vielen Dank für den Kommentar !
Ich weiß nicht ,wieso man hier einen Betrag von 843€ in den Raum stellt ??? Wo kommt der genannte Betrag her?
Also nochmal, Einkommen von Rente und Grundsicherung betragen 911€.
Wenn die restlichen Kosten ,die nicht in der Grundsicherung enthalten sind ,wie KFZ Versicherung U.KFZ Steuer sowie Telefon,Stromkosten ,Benzin abgezogen werden,
bleiben 68€ übrig. Die Grundsicherung reicht für alle Lbnshaltungskosten und Verpflegung nicht aus. Ein Auto ist erforderlich da sich die Wohnung auf dem Land befindet mit schlechten Verkehrsanbindung und krankheitsbedingt , regelmäßige Arztbesuche erforderlich sind.
Es geht deshalb primär darum zu klären,ob die beiden Töchter verpflichtet sind , etwas Unterhalt für einen Elternteil zu leisten und ob dies gesetzlich geregelt ist, unabhängig davon ob Pflege vorliegt oder nicht!
L.G.
hyj49
Regelbedarf der Sozialhilfe.
„Dem Grunde nach“ sind Kinder den Eltern gegenüber Unterhaltsverpflichtet. Steht im BGB.
Es gilt jedoch ein Freibetrag, bis zu dem nichts anfällt. Von dem darüber hinausgehenden Betrag darf man die Hälfte behalten, der Rest kann als Unterhalt herangezogen werden.
Da kümmert sich aber (normalerweise) das Sozialamt drum - die leiten die Ansprüche der Mutter auf sich über.
ist in der Grundsicherung aber nicht vorgesehen.
Ja, es ist umständlich und zeitaufwändig, aber als Rentnerin kann sie trotzdem den ÖPNV benutzen.
So bitter es auch ist, aber der Regelbetrag der Sozialhilfe deckt tatsächlich nur das nach allgemeinen Maßstäben Nötigste ab. Und dies bedeutet, dass man sich massiv einschränken muss. D.h. ein Auto ist dann regelmäßig nicht drin. Nur wenn das Kfz aus beruflichen Gründen zwingend benötigt wird, beteiligt sich das Sozialamt an den Kosten. Aber auch dann nur pauschal auf niedrigem Niveau (keine Ahnung, ob die Zahlen noch stimmen, aber ich habe da noch € 5,20 pro Entfernungskilometer bis maximal 40 Km im Kopf). Auch die Wohnung muss dann entsprechend klein und günstig gewählt werden, …
D.h. man kann in so einer Situation nicht einfach weiterleben wie bisher, und dann versuchen, die dabei entstehenden Kosten „irgendwoher“ zu holen, sondern muss tatsächlich die Kostensituation den verfügbaren Mitteln anzupassen. Auf der anderen Seite hat dies aber natürlich auch einen positiven Effekt für ggf. unterhaltsverpflichtete Kinder, die ebenfalls in so einer Situation dann nur für die Finanzierung der wirklich zwingenden Dinge herangezogen werden können.
Nein!
Der Betrag errechnet sich aus den 911 € Gesamteinkommen und den 68 €, die übrig sind.
911 - 68 = 843
Es gibt ja eine Unterhaltspflicht von Verwandten in gerader Linie auf- und abwärts, aber die wird anscheinend nicht weiter eingefordert, solange keine Pflegekosten anfallen, denn sonst wäre das Sozialamt (oder wer immer die Grundsicherung bezahlt) schon auf die Töchter zugekommen.
Ob es einen Anspruch gibt, über die Grundsicherung hinaus Unterhalt zu leisten - ich kann mir vorstellen, dass das sein könnte, wenn die Töchter Millionäre wären, oder irgendwelche anderen moralischen Gründe vorliegen, aber sicher bin ich mir selbst da nicht.
911 - 68 = 843
Ist eigentlich Quatsch, denn sobald die Töchter Unterhalt leisten würden, würde ja das Sozialamt nicht mehr oder entsprechend weniger zahlen.
ok, nun verstehe ich woher die 843 € kommen !
Dabke!
Danke für die Antwort !
ÖVPN ist schwer möglich !
Dankeschön für die Antwort !
Danke für die Nachricht !
Leider gibt es in der Familie keine Millionäre .
Danke für die Nachricht !
Als Millionäre stehen leider keine Familienmitglieder zur Verfügung .