Nein, weder Schulunterricht noch eine Uni-Vorlesung sind
öffentlich in dem Sinn, dass jedermann freien Zutritt hat.
Somit gilt, neben dem Recht am eigenen Bild nach § 201a, auch
noch der Schutz der Vertraulichkeit des nichtöffentlich
gesprochenen Worts nach § 201 StGB
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201.html
Kannst du mir bitte die Gesetzesgrundlage zeigen, die hier
Unterricht mit einschließt?
Nein. Der Grund dafür steht hier ganz unten.
Ich kenne Schulen wo der Unterricht offen sein muss, d.h. es
wird erwartet, dass jedermann eintreten und mithören darf.
Kannst du mir mal eine solche (nicht-private) Schule konkret nennen?
Wo
ist das geregelt, ob Unterricht als öffentlich oder
nichtöffentlich gilt?
In den Schulgesetzen der Länder. Ich möchte das jetzt nicht 16mal raussuchen. In Ba-Wü exemplarisch:
!§ 41 Aufgaben des Schulleiters
(1) Der Schulleiter ist …verantwortlich für …eine geordnete und sachgemäße Schularbeit, soweit nicht auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere obliegen ihm
…
die Aufsicht über die Schulanlage und das Schulgebäude, die Ausübung des Hausrechts und die Verwaltung und Pflege der der Schule überlassenen Gegenstände; dabei sind die Anordnungen des Schulträgers, die nicht in den inneren Schulbetrieb eingreifen dürfen, für den Schulleiter verbindlich.
Eine Einrichtung, in der mich der Leiter jederzeit ohne Begründung des Gebäudes verweisen kann, damit ich nicht den schul- und Unterrichtsbetrieb stören kann, ist nicht „öffentlich“ in dem Sinn, in dem du das verstehst. Ich wäre übrigens auch beunruhigt, wenn es keine gesetzliche Grundlage gäbe, die verhindert, dass Diebe und Kinderschänder unkontrollierbar durch die Klassenzimmer spazieren.
Die weitere Verwendung des mitgeschnittenen Materials: Nein.
Sowieso auch nicht.
Reicht hier das Heranziehen des unten angefügten Paragraphen
aus dem Strafgesetzbuch?
Die Schüler befinden sich nicht in einem „geschützten“ Raum,
denn der Unterricht ist öffentlich zugänglich.
Das versuch mal in der nächstgelegenen Schule.
Und an der Uni
muss man sich sogar als Gasthörer anmelden und Gebühren
zahlen, wenn man in eine Vorlesung will.
Möglicherweise gelten unterschiedliche Regeln und Gesetze.
Ja, es sind Landesgesetze.
Sag mir bitte, wo das ausdrücklich steht.
Schule: erledigt, Uni: Siehe jew. Zulassungs-/ Immatrikulationsordnung. Im übrigen gibt es natürlich auch in jeder Uni laut Hochschulgesetzen der Länder einen Beamten (Rektor), der das Hausrecht ausübt.
Und die
Aufnahmen werden höchstens der Schulleitung gezeigt, aber
keinesfalls veröffentlicht.
Strafbar.
Gesetzesgrundlage?
§ 201 StGB, wie vor.
Behauptungen habe ich bis hierhin eine ganze Bandbreite. Die
Gesetze, die du oben genannt hast beziehen sich nicht
ausdrücklich auf Schule oder Unterricht, deshalb wüsste ich
gern, wo dies als nicht-öffentlich klassifiziert wird.
Wenn ein Schulamokläufer jemanden in einem Klassenzimmer umbringt, dann ist das Mord, egal ob in § 211 StGB explizit Klassenzimmer als möglicher Tatort genannt sind oder nicht.
Danke, auch für das Verständnis für mein Nachhaken
Aber gerne
smalbop