Unterricht per Video aufnehmen

Liebe Experten!

Darf ein Lehrer seinen Unterricht per Videokamera aufzeichnen zum Zwecke der Dokumentation bestimmter Unterrichtssituationen (besipielsweise Schülermitarbeit, Unterrichtsstörungen)?

Das Material wird nicht veröffentlicht, soll aber gegebenenfalls der Schulleitung zur Einsicht vorgelegt werden.

Mir wurde gesagt, der Lehrer benötige die Einverständniserklärung der Schulleitung, die Schüler müssen nicht gefragt werden oder gar ein schriftliches Einverständnis erklären.

Wo finde ich hierzu eine Gesetzesgrundlage?

Danke schonmal

Liebe Grüße

Flaschenpost

wo wir grad dabei sind…
darf ein Schüler/Student den Unterricht/die Vorlesung aufnehmen?

Immerhin ist das ganze ja öffentlich.

darf ein Schüler/Student den Unterricht/die Vorlesung
aufnehmen?

Immerhin ist das ganze ja öffentlich.

Die Veranstaltung; ja.

Die weitere Verwendung des mitgeschnittenen Materials: Nein.

Reicht hier das Heranziehen des unten angefügten Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch?
Die Schüler befinden sich nicht in einem „geschützten“ Raum, denn der Unterricht ist öffentlich zugänglich. Und die Aufnahmen werden höchstens der Schulleitung gezeigt, aber keinesfalls veröffentlicht.

Wer weiß was?

Hier der Wikipedia-Artikel zum StGB:

§ 201a StGB
Am 6. August 2004 trat jedoch § 201a Strafgesetzbuch (StGB) („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) in Kraft[10], der unter bestimmten Umständen schon für das bloße Erstellen eine Kriminalstrafe vorsieht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer
(1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4)…
Der Gesetzgeber begründete den neuen Tatbestand damit, dass § 33 KunstUrhG (der einen Verstoß gegen §§ 22, 23 KunstUrhG auf Antrag unter Strafe stellt) nicht ausreichend sei. Denn diese Vorschrift bestrafe nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von unbefugten Bildaufnahmen, nicht jedoch die unbefugte Herstellung und Weitergabe an Dritte. Zudem beende der neue Paragraph die Ungleichbehandlung zwischen dem Schutz der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) und dem Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen.

Verwendungszwecke
ich denke an

  • das persönliche Archiv
  • zun Nachweis von fehlern des Leheres/Profs.
  • zum leichteren erstellen von skripten, Korrektur der eigenen Mitschrift etc.

für die letzten beiden Zwecke könnte auch die Löschung nach Ende des Studium/schulausbildung in Frage kommen.

Hallo,

darf ein Schüler/Student den Unterricht/die Vorlesung
aufnehmen?
Immerhin ist das ganze ja öffentlich.

Die Veranstaltung; ja.

Persönlichkeitsrechte des Vortragenden gibt es nicht?
Da hätte ich jetzt gern mal eine Quelle dazu.
Gruß
loderunner (ianal)

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Hallo

darf ein Schüler/Student den Unterricht/die Vorlesung
aufnehmen?
Immerhin ist das ganze ja öffentlich.

Die Veranstaltung; ja.

Nein, weder Schulunterricht noch eine Uni-Vorlesung sind öffentlich in dem Sinn, dass jedermann freien Zutritt hat. Somit gilt, neben dem Recht am eigenen Bild nach § 201a, auch noch der Schutz der Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Worts nach § 201 StGB

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201.html

Die weitere Verwendung des mitgeschnittenen Materials: Nein.

Sowieso auch nicht.

Reicht hier das Heranziehen des unten angefügten Paragraphen
aus dem Strafgesetzbuch?
Die Schüler befinden sich nicht in einem „geschützten“ Raum,
denn der Unterricht ist öffentlich zugänglich.

Das versuch mal in der nächstgelegenen Schule. Und an der Uni muss man sich sogar als Gasthörer anmelden und Gebühren zahlen, wenn man in eine Vorlesung will.

Und die
Aufnahmen werden höchstens der Schulleitung gezeigt, aber
keinesfalls veröffentlicht.

Strafbar.

Gruß
smalbop

Konkrete Gesetzesgrundlagen bitte!

Nein, weder Schulunterricht noch eine Uni-Vorlesung sind
öffentlich in dem Sinn, dass jedermann freien Zutritt hat.
Somit gilt, neben dem Recht am eigenen Bild nach § 201a, auch
noch der Schutz der Vertraulichkeit des nichtöffentlich
gesprochenen Worts nach § 201 StGB

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201.html

Kannst du mir bitte die Gesetzesgrundlage zeigen, die hier Unterricht mit einschließt?
Ich kenne Schulen wo der Unterricht offen sein muss, d.h. es wird erwartet, dass jedermann eintreten und mithören darf. Wo ist das geregelt, ob Unterricht als öffentlich oder nichtöffentlich gilt?

Die weitere Verwendung des mitgeschnittenen Materials: Nein.

Sowieso auch nicht.

Reicht hier das Heranziehen des unten angefügten Paragraphen
aus dem Strafgesetzbuch?
Die Schüler befinden sich nicht in einem „geschützten“ Raum,
denn der Unterricht ist öffentlich zugänglich.

Das versuch mal in der nächstgelegenen Schule.
Und an der Uni
muss man sich sogar als Gasthörer anmelden und Gebühren
zahlen, wenn man in eine Vorlesung will.

Möglicherweise gelten unterschiedliche Regeln und Gesetze.
Sag mir bitte, wo das ausdrücklich steht.

Und die
Aufnahmen werden höchstens der Schulleitung gezeigt, aber
keinesfalls veröffentlicht.

Strafbar.

Gesetzesgrundlage?

Behauptungen habe ich bis hierhin eine ganze Bandbreite. Die Gesetze, die du oben genannt hast beziehen sich nicht ausdrücklich auf Schule oder Unterricht, deshalb wüsste ich gern, wo dies als nicht-öffentlich klassifiziert wird.

Danke, auch für das Verständnis für mein Nachhaken

Hallo,

darf ein Schüler/Student den Unterricht/die Vorlesung
aufnehmen?
Immerhin ist das ganze ja öffentlich.

Die Veranstaltung; ja.

Persönlichkeitsrechte des Vortragenden gibt es nicht?

Die Antwort bezog sich auf die Aussage, dass die Veranstaltung öffentlich ist.

Sicher hat der Vortragende auch Rechte, die Frage wird aber gestellt, weil der Vortragende den Unterricht aufzeichnen will, sein ‚Einverständnis‘ existiert also.

Da hätte ich jetzt gern mal eine Quelle dazu.

Genau danach suche ich ja!

Gruß Flaschenpost

Hallo,

schau’ mal, wie auf dem LehrerInnenFortbildungsServer deines eigenen Bundeslandes die Öffentlichkeit des Unterrichts dargestellt wird.

MFG Cleaner

Hallo,

ja, ich meinte in der Tat den IFB. Auf den entsprechenden Unterseiten ist der mittlerweile eben als „Lehrerinnenfortbildungsserver“ benannt, wenngleich sie dann konsequenterweise ja eigentlich „Lehrerinnenfortbildungsserverin“ heißen müßte.

MFG Cleaner

Darf ein Lehrer seinen Unterricht per Videokamera aufzeichnen
zum Zwecke der Dokumentation bestimmter Unterrichtssituationen
(besipielsweise Schülermitarbeit, Unterrichtsstörungen)?

Nein, ohne Einwilligung der Aufgezeichneten (bzw. ggf. der Eltern) nicht.

Das Material wird nicht veröffentlicht, soll aber
gegebenenfalls der Schulleitung zur Einsicht vorgelegt werden.

Sowieso nicht.

Wo finde ich hierzu eine Gesetzesgrundlage?

https://www.datenschutzzentrum.de/faq/schule2.htm

Das bezieht sich jetzt auf SH, ist dort aber gut erklärt, so dass man sich gut die passende Landesgesetzgebung heraussuchen kann.

Und noch ein Nachtrag:
Einmal dahingestellt, ob das für den Schüler oder die Lehrkraft zum Vorteil gereicht: Ich würde keinesfalls einer solchen Regelung zustimmen, wenn nicht bis ins Detail geklärt wäre, wer wann Zugriff hat, wo das Material gelagert ist und wann es wie durch wen vernichtet wird.

Danke, toller Link!!!

Wo finde ich hierzu eine Gesetzesgrundlage?

https://www.datenschutzzentrum.de/faq/schule2.htm

Super, das habe ich gemeint. Vielen Dank dafür!

LG Flaschenpost

Nein, weder Schulunterricht noch eine Uni-Vorlesung sind
öffentlich in dem Sinn, dass jedermann freien Zutritt hat.
Somit gilt, neben dem Recht am eigenen Bild nach § 201a, auch
noch der Schutz der Vertraulichkeit des nichtöffentlich
gesprochenen Worts nach § 201 StGB

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201.html

Kannst du mir bitte die Gesetzesgrundlage zeigen, die hier
Unterricht mit einschließt?

Nein. Der Grund dafür steht hier ganz unten.

Ich kenne Schulen wo der Unterricht offen sein muss, d.h. es
wird erwartet, dass jedermann eintreten und mithören darf.

Kannst du mir mal eine solche (nicht-private) Schule konkret nennen?

Wo
ist das geregelt, ob Unterricht als öffentlich oder
nichtöffentlich gilt?

In den Schulgesetzen der Länder. Ich möchte das jetzt nicht 16mal raussuchen. In Ba-Wü exemplarisch:

!§ 41 Aufgaben des Schulleiters
(1) Der Schulleiter ist …verantwortlich für …eine geordnete und sachgemäße Schularbeit, soweit nicht auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere obliegen ihm

die Aufsicht über die Schulanlage und das Schulgebäude, die Ausübung des Hausrechts und die Verwaltung und Pflege der der Schule überlassenen Gegenstände; dabei sind die Anordnungen des Schulträgers, die nicht in den inneren Schulbetrieb eingreifen dürfen, für den Schulleiter verbindlich.

Eine Einrichtung, in der mich der Leiter jederzeit ohne Begründung des Gebäudes verweisen kann, damit ich nicht den schul- und Unterrichtsbetrieb stören kann, ist nicht „öffentlich“ in dem Sinn, in dem du das verstehst. Ich wäre übrigens auch beunruhigt, wenn es keine gesetzliche Grundlage gäbe, die verhindert, dass Diebe und Kinderschänder unkontrollierbar durch die Klassenzimmer spazieren.

Die weitere Verwendung des mitgeschnittenen Materials: Nein.

Sowieso auch nicht.

Reicht hier das Heranziehen des unten angefügten Paragraphen
aus dem Strafgesetzbuch?
Die Schüler befinden sich nicht in einem „geschützten“ Raum,
denn der Unterricht ist öffentlich zugänglich.

Das versuch mal in der nächstgelegenen Schule.
Und an der Uni
muss man sich sogar als Gasthörer anmelden und Gebühren
zahlen, wenn man in eine Vorlesung will.

Möglicherweise gelten unterschiedliche Regeln und Gesetze.

Ja, es sind Landesgesetze.

Sag mir bitte, wo das ausdrücklich steht.

Schule: erledigt, Uni: Siehe jew. Zulassungs-/ Immatrikulationsordnung. Im übrigen gibt es natürlich auch in jeder Uni laut Hochschulgesetzen der Länder einen Beamten (Rektor), der das Hausrecht ausübt.

Und die
Aufnahmen werden höchstens der Schulleitung gezeigt, aber
keinesfalls veröffentlicht.

Strafbar.

Gesetzesgrundlage?

§ 201 StGB, wie vor.

Behauptungen habe ich bis hierhin eine ganze Bandbreite. Die
Gesetze, die du oben genannt hast beziehen sich nicht
ausdrücklich auf Schule oder Unterricht, deshalb wüsste ich
gern, wo dies als nicht-öffentlich klassifiziert wird.

Wenn ein Schulamokläufer jemanden in einem Klassenzimmer umbringt, dann ist das Mord, egal ob in § 211 StGB explizit Klassenzimmer als möglicher Tatort genannt sind oder nicht.

Danke, auch für das Verständnis für mein Nachhaken

Aber gerne

smalbop

Eine schule oder Uni ist aber keine Wohnung und auch kein geschützer Bereich. Das Gesetz begründet eben KEINEN Schutz vor Aufnahmen in Lehrsälen.

Hallo,

Eine schule oder Uni ist aber keine Wohnung und auch kein
geschützer Bereich.

Sondern was? Da kann jeder jederzeit rein, einschreiben/anmelden ist überflüssig, das ist eher so eine Art Bahnhofshalle?

Das Gesetz begründet eben KEINEN Schutz
vor Aufnahmen in Lehrsälen.

Auch an Dich die Frage: seit wann genießen Lehrer/Professoren kein Persönlichkeitsrecht mehr?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Eine schule oder Uni ist aber keine Wohnung und auch kein
geschützer Bereich.

Sondern was? Da kann jeder jederzeit rein,
einschreiben/anmelden ist überflüssig, das ist eher so eine
Art Bahnhofshalle?

Du warst noch nie in einer Uni, swonst wsüsstest du, dass man da natürlich überall reinkommt. Türsteher gibt es noch nicht…

Das Gesetz begründet eben KEINEN Schutz
vor Aufnahmen in Lehrsälen.

Auch an Dich die Frage: seit wann genießen Lehrer/Professoren
kein Persönlichkeitsrecht mehr?

Gegenfrage: Was hat das mit Aufnahmen zu tun bzw. hat ein Fernsehmoderator keine P-Rechte in diesem Sinne?
Wer öffentlich spricht, muss damit rechnen öffentlich gehört, gesehen, gefilmt, aufgenommen, fotografiert zu werden.

Nicht öffentlich wäre zum Beispiel die Rede vor der Familie im Wohnzimmer.

Hallo,

Du warst noch nie in einer Uni, swonst wsüsstest du, dass man
da natürlich überall reinkommt. Türsteher gibt es noch
nicht…

Obwohl es von Fall zu Fall unterschiedlich und gerade in Massenveranstaltungen nicht unbedingt üblich sein mag, so kenne ich doch eine Vielzahl an Dozenten, die bereits nach kurzer Zeit die Teilnehmer ihrer Veranstaltungen kennen - und das durchaus auch namentlich. Es fällt im Zweifel also schon auf, wenn jemand dort sitzt, der dort nichts zu suchen hat. In überlaufenen Erstemesterveranstaltungen mag das natürlich teilweise anderes sein, obwohl ich auch dort schon Überraschungen erlebt habe.

Wer öffentlich spricht, muss damit rechnen öffentlich gehört,
gesehen, gefilmt, aufgenommen, fotografiert zu werden.

Ein Professor, Dozent oder Lehrbeauftragter der in einem Seminar, zu dem nur ein begrenzter Personenkreis zugelassen ist, spricht, spricht ganz einfach nicht-öffentlich. Das ist ähnlich zu sehen wie eine „geschlossene Gesellschaft“ in der nächsten Kneipe.
Für Vorlesungen mag das mitunter anders aussehen, da diese als „universitsöffentlich“ anzusehen sind. Obwohl auch das ein begrenzter Personenkreis ist, wird es da schon etwas schwieriger.

Im Zweifel beruft sich der Dozent dann aber ganz einfach auf das Urhebergesetz, definiert seinen Vortrag als wissenschaftliche Rede - und schon wieder wird’s nix mit dem Abfilmen des Vortrags.

MFG Cleaner

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Hallo,

Du warst noch nie in einer Uni, swonst wsüsstest du, dass man
da natürlich überall reinkommt. Türsteher gibt es noch
nicht…

Wenn Du mal in meine Vika geschaut hättest…
Ich habe an einer Uni studiert und arbeite als Angestellter an einer FH.
Natürlich gibt es da keinen Türsteher. Was das aber damit zu tun hat, ob das öffentliche Veranstaltungen sind oder nicht, müsstest Du jetzt mal begründen.

Das Gesetz begründet eben KEINEN Schutz
vor Aufnahmen in Lehrsälen.

Auch an Dich die Frage: seit wann genießen Lehrer/Professoren
kein Persönlichkeitsrecht mehr?

Gegenfrage: Was hat das mit Aufnahmen zu tun bzw. hat ein
Fernsehmoderator keine P-Rechte in diesem Sinne?

Nein, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit gefilmt wird. Er hat stillschweigend oder vertraglich selbstverständlich erlaubt, dass er gefilmt wird und dieser Film auch öffentlich verbreitet wird.
Ja, wenn er sich nicht im Studio befindet. Oder glaubst Du, wer muss sich dann auch auf dem Klo filmen lassen, weil er halt eine ‚öffentliche Person‘ ist?

Wer öffentlich spricht, muss damit rechnen öffentlich gehört,
gesehen, gefilmt, aufgenommen, fotografiert zu werden.

Unsinn.

Nicht öffentlich wäre zum Beispiel die Rede vor der Familie im
Wohnzimmer.

Oder eben ein Vortrag im Unterricht.

Nennt man das hier gar nicht mehr ‚Expertenforum‘?

Gruß
loderunner (ianal)