Guten Morgen tillibumm,
ich bin zwar keine Expertin (auch nicht für Familienrecht), aber mir fällt zu den erfragten Vor- bzw. Nachteilen aus Laiensicht schon etwas ein…
M. E. müsste sich B darüber klar werden, ob er denn überhaupt Miteigentümer des Hauses werden möchte und ob A damit einverstanden wäre (so verstehe ich die Aussage zur Grundbucheintragung I)
Aus der Miteigentümerschaft ergäben sich ja auch Verpflichtungen, z. B. zur Instandsetzung/ Sanierung - jeweils entsprechend des (Miteigentum-)Anteils. Was in der Partnerschaft meist kein Problem ist, dürfte im Falle der Trennung schon interessant und vor allem problematisch werden (können). Sicher kann so etwas auch vertraglich mit einer Freistellung gelöst werden (aber will man im Zweifelsfall zusehen, wie die Immobilie (und damit das eingesetzte Geld) ruiniert wird, weil es durch das Dach regnet und der Haupteigentümer kein Geld hat um es zu reparieren…)
Des Weiteren dürfte man m. W. auch als Miteigentümer (gesamtschuldnerisch) für Grundsteuern, Erschließungskosten etc. gegenüber der Kommune und anderen Dritten haften - und kann sich gegenüber diesen nicht auf eine Freistellung durch den Haupteigentümer berufen. Also darf man das Geld im Zweifelsfall bei ihm einklagen…
M. E. bietet hier die Grundschuld unter der Voraussetzung, dass die Immobilie nicht hoffnungslos überschuldet ist, die größere Sicherheit für B.
Mein Ergebnis: Wenn eine Immobilie dem Partner schon vor der Eheschliessung gehört und klar ist, dass sie im Falle einer Trennung beim Partner verbleiben soll und man selber kein Interesse hat, diese Immobilie zu nutzen, dann würde ich die Absicherung meiner Einlage durch eine Grundschuld vorziehen. Da kann man im Falle einer Trennung einen sauberen Schnitt ziehen.
Von Wertzuwächsen der Immobilie in der Ehezeit z. B. durch gemeinsame Investitionen würde B auch als Nichteigentümer m. W. profitieren, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und ehevertraglich nichts anderes vereinbart haben. B muss m. W. nur aufpassen, wenn die Gütertrennung gewählt und/ oder ehevertraglich etwas anderes vereinbart wird.
Vielleicht hat Dir das ein wenig geholfen. Mich würde interessieren (wenn Du magst, auch als PM), ob ich die (Mit-)Eigentümerschaft eigentlich zu pessimistisch sehe oder ob auch die anwaltliche/ notarielle Beratung auf Ähnliches hinweist.
Lieben Gruß
Trillian